Entscheidungsdatum
29.12.2017Norm
BDG 1979 §36Spruch
W122 2118215-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Vorsitzender sowie Mag. Friedrich Paul und Dr. Christian SINGER als fachkundige Laienrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX,XXXX, gegen den durch die Beschwerdevorentscheidung vom 30.09.2015 abgehandelten Bescheid der Telekom Austria AG vom 03.07.2015, Zl. PNr. 314826, betreffend Versetzung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Vorsitzender sowie Mag. Friedrich Paul und Dr. Christian SINGER als fachkundige Laienrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch römisch 40 ,römisch 40 , gegen den durch die Beschwerdevorentscheidung vom 30.09.2015 abgehandelten Bescheid der Telekom Austria AG vom 03.07.2015, Zl. PNr. 314826, betreffend Versetzung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 38 BDGA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, BDG
1979 abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Verfahren vor der belangten Behörde
Mit Schreiben des Personalamtes beim Vorstand der Telekom Austria AG vom September 2002 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn gemäß § 40 Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 idgF, von seiner bisherigen Verwendung abzuberufen, wobei ihm damals eine neue Verwendung nicht zugewiesen werden konnte. Weiters wurde ihm mitgeteilt, dass er ab 01.10.2002 administrativ im Personalpool, der für ihn zuständigen Außenstelle der Unternehmenszentrale "Human Resources" geführt werde. Von seinem Recht zur Erhebung von Einwendungen gegen die beabsichtigte Maßnahme gemäß § 38 Abs. 6 BDG 1979 hat er keinen Gebrauch gemacht.Mit Schreiben des Personalamtes beim Vorstand der Telekom Austria AG vom September 2002 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn gemäß Paragraph 40, Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, idgF, von seiner bisherigen Verwendung abzuberufen, wobei ihm damals eine neue Verwendung nicht zugewiesen werden konnte. Weiters wurde ihm mitgeteilt, dass er ab 01.10.2002 administrativ im Personalpool, der für ihn zuständigen Außenstelle der Unternehmenszentrale "Human Resources" geführt werde. Von seinem Recht zur Erhebung von Einwendungen gegen die beabsichtigte Maßnahme gemäß Paragraph 38, Absatz 6, BDG 1979 hat er keinen Gebrauch gemacht.
In Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Personalamtes beim Vorstand der Telekom Austria AG vom 25.09.2007 mitgeteilt, dass das im Jahre 2002 eingeleitete Verfahren auf Abberufung von seinem früheren Arbeitsplatz in der Einheit "Profitcenter Netz & Plan", die mit Wirksamkeit 30.09.2002 aufgelöst wurde, wieder aufgenommen worden sei und er daher gemäß § 40 BDG 1979 von seiner bisherigen Verwendung abberufen werde. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 19.10.2007 zugestellt. Mit E-Mail vom 31.10.2007 brachte der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Einwendungen (vom Beschwerdeführer als "Einspruch" betitelt) gegen diese geplante Maßnahme vor.In Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Personalamtes beim Vorstand der Telekom Austria AG vom 25.09.2007 mitgeteilt, dass das im Jahre 2002 eingeleitete Verfahren auf Abberufung von seinem früheren Arbeitsplatz in der Einheit "Profitcenter Netz & Plan", die mit Wirksamkeit 30.09.2002 aufgelöst wurde, wieder aufgenommen worden sei und er daher gemäß Paragraph 40, BDG 1979 von seiner bisherigen Verwendung abberufen werde. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 19.10.2007 zugestellt. Mit E-Mail vom 31.10.2007 brachte der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Einwendungen (vom Beschwerdeführer als "Einspruch" betitelt) gegen diese geplante Maßnahme vor.
Aufgrund dieser Einwendungen wurden seitens des Personalamtes zum damaligen Zeitpunkt weitere Erhebungen im Hinblick auf allfällige vorhandene, für den Beschwerdeführer in Frage kommende Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe PT 5 durchgeführt. Mit Schreiben des Personalamtes beim Vorstand der Telekom Austria AG vom 14.01.2008 wurde dem Beschwerdeführer daraufhin ergänzend mitgeteilt, dass in Erfahrung habe gebracht werden können, dass ihm die Möglichkeit geboten worden sei, in XXXX als "Agent" im COC bzw. als Mitarbeiter im Telekom Shop zu arbeiten. Für eine Tätigkeit im COC XXXX habe er jedoch kein Interesse gezeigt. Eine Beschäftigung im Telekom Shop habe er aus gesundheitlichen Gründen abgelehnt. Gegen dieses Schreiben hat der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 27.01.2008 wiederum "Einspruch" erhoben, ohne hierzu jedoch sachliche oder rechtliche Gründe anzugeben.Aufgrund dieser Einwendungen wurden seitens des Personalamtes zum damaligen Zeitpunkt weitere Erhebungen im Hinblick auf allfällige vorhandene, für den Beschwerdeführer in Frage kommende Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe PT 5 durchgeführt. Mit Schreiben des Personalamtes beim Vorstand der Telekom Austria AG vom 14.01.2008 wurde dem Beschwerdeführer daraufhin ergänzend mitgeteilt, dass in Erfahrung habe gebracht werden können, dass ihm die Möglichkeit geboten worden sei, in römisch 40 als "Agent" im COC bzw. als Mitarbeiter im Telekom Shop zu arbeiten. Für eine Tätigkeit im COC römisch 40 habe er jedoch kein Interesse gezeigt. Eine Beschäftigung im Telekom Shop habe er aus gesundheitlichen Gründen abgelehnt. Gegen dieses Schreiben hat der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 27.01.2008 wiederum "Einspruch" erhoben, ohne hierzu jedoch sachliche oder rechtliche Gründe anzugeben.
Die mit Schreiben des Personalamtes beim Vorstand vom September 2002 eingeleitete und mit Schreiben vom 25.09.2007 und 14.01.2008 nochmals angekündigte dienstrechtliche Maßnahme (Abberufung vom Arbeitsplatz und Versetzung in die Einheit "TA Job-Service, TAP Personalpool XXXX") wurde jedoch nicht durchgeführt und wurde der Beschwerdeführer seit daher nur vorübergehend im Rahmen von Dienstzuteilungen verwendet, wobei er zuletzt im Zeitraum vom 18.02.2015 bis zum 19.05.2015 der Telekom Austria Personalmanagement GmbH, Dienststelle XXXX, Einheit XXXX, zuerst in XXXX, später in XXXX, vorübergehend zur Dienstleistung zugewiesen war (Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 5).Die mit Schreiben des Personalamtes beim Vorstand vom September 2002 eingeleitete und mit Schreiben vom 25.09.2007 und 14.01.2008 nochmals angekündigte dienstrechtliche Maßnahme (Abberufung vom Arbeitsplatz und Versetzung in die Einheit "TA Job-Service, TAP Personalpool XXXX") wurde jedoch nicht durchgeführt und wurde der Beschwerdeführer seit daher nur vorübergehend im Rahmen von Dienstzuteilungen verwendet, wobei er zuletzt im Zeitraum vom 18.02.2015 bis zum 19.05.2015 der Telekom Austria Personalmanagement GmbH, Dienststelle römisch 40 , Einheit römisch 40 , zuerst in römisch 40 , später in römisch 40 , vorübergehend zur Dienstleistung zugewiesen war (Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 5).
Mit Schreiben des Personalamtes XXXX vom 02.06.2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt dass beabsichtigt sei, ihn gemäß § 38 BDG 1979 von Amts wegen in die Telekom Austria Personalmanagement GmbH, Dienststelle "XXXX", Abteilung "XXXX", Einheit "XXXX", auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 5 mit Dienstort XXXX zu versetzen, da sich nunmehr in der Organisationseinheit "XXXX", in XXXX, ein Bedarf für seine dauerhafte Mitarbeit ergeben habe.Mit Schreiben des Personalamtes römisch 40 vom 02.06.2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt dass beabsichtigt sei, ihn gemäß Paragraph 38, BDG 1979 von Amts wegen in die Telekom Austria Personalmanagement GmbH, Dienststelle "XXXX", Abteilung "XXXX", Einheit "XXXX", auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 5 mit Dienstort römisch 40 zu versetzen, da sich nunmehr in der Organisationseinheit "XXXX", in römisch 40 , ein Bedarf für seine dauerhafte Mitarbeit ergeben habe.
Weiters wurde mitgeteilt, dass aufgrund des vorhandenen Bedarfs für seine dauerhafte Verwendung in der Dienststelle "XXXX" auf dem genannten Arbeitsplatz ein wichtiges dienstliches Interesse für eine Versetzung von Amts wegen vorliege. Darüber hinaus wurden dem Schreiben eine Arbeitsplatzbeschreibung und ein Gliederungsschaublatt, aus dem die Organisationsstruktur der Dienststelle "XXXX" und die Eingliederung seines zukünftigen Arbeitsplatzes in die Einheit "XXXX" in der XXXX ersichtlich seien, beigelegt. Zudem wurde der Beschwerdeführer in diesem Schreiben auf die Möglichkeit zur Erhebung schriftlicher Einwendungen gemäß § 38 Abs. 6 BDG 1979 hingewiesen.Weiters wurde mitgeteilt, dass aufgrund des vorhandenen Bedarfs für seine dauerhafte Verwendung in der Dienststelle "XXXX" auf dem genannten Arbeitsplatz ein wichtiges dienstliches Interesse für eine Versetzung von Amts wegen vorliege. Darüber hinaus wurden dem Schreiben eine Arbeitsplatzbeschreibung und ein Gliederungsschaublatt, aus dem die Organisationsstruktur der Dienststelle "XXXX" und die Eingliederung seines zukünftigen Arbeitsplatzes in die Einheit "XXXX" in der römisch 40 ersichtlich seien, beigelegt. Zudem wurde der Beschwerdeführer in diesem Schreiben auf die Möglichkeit zur Erhebung schriftlicher Einwendungen gemäß Paragraph 38, Absatz 6, BDG 1979 hingewiesen.
Von seinem Recht zur Erhebung von Einwendungen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 16.06.2015, eingelangt am 18.06.2015, Gebrauch gemacht. Darin brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ohne nähere Begründung vor, dass die beabsichtigte Versetzung einen wesentlichen Nachteil für ihn bedeuten würde und mit seinen persönlichen, familiären und sozialen Verhältnissen nicht in Einklang zu bringen sei. Gleichzeitig würde die Besetzung eines vakanten Arbeitsplatzes mit einem anderen geeigneten Beamten diesen weit weniger treffen als ihn, weshalb von der Versetzung Abstand zu nehmen sei.
2. Der angefochtene Bescheid
Mit dem gegenständlichen bekämpften Bescheid vom 03.07.2015 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Tag von seinem bisherigen Arbeitsplatz in der Telekom Austria Personalmanagement GmbH, Organisationseinheit "Profitcenter Netz & Plan", Verwendung als XXXX, Verwendungsgruppe PT5, mit DienstortXXXX abberufen und gleichzeitig in die Organisationseinheit "XXXX" der Telekom Austria Personalmanagement GmbH, Dienststelle "XXXX", Abteilung "XXXX" versetzt und ihm dort ein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 5, Verwendung als XXXX mit Dienstort XXXX zugewiesen.Mit dem gegenständlichen bekämpften Bescheid vom 03.07.2015 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Tag von seinem bisherigen Arbeitsplatz in der Telekom Austria Personalmanagement GmbH, Organisationseinheit "Profitcenter Netz & Plan", Verwendung als römisch 40 , Verwendungsgruppe PT5, mit DienstortXXXX abberufen und gleichzeitig in die Organisationseinheit "XXXX" der Telekom Austria Personalmanagement GmbH, Dienststelle "XXXX", Abteilung "XXXX" versetzt und ihm dort ein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 5, Verwendung als römisch 40 mit Dienstort römisch 40 zugewiesen.
Nach Darlegung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des BDG 1979 und des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Aufgaben der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (Poststrukturgesetz - PTSG), BGBl. Nr. 201/1996 idgF, wurde von der belangten Behörde begründend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:Nach Darlegung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des BDG 1979 und des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Aufgaben der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (Poststrukturgesetz - PTSG), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, idgF, wurde von der belangten Behörde begründend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Der letzte dauerhafte Arbeitsplatz des Beschwerdeführers (Verwendungsgruppe PT 5) in seiner (früheren) Stammdienststelle "Profitcenter Netz & Plan" sei im Zuge einer sämtliche Unternehmensbereiche betreffenden Umorganisation mit Ablauf des Monats September 2002 aufgelassen worden. Seitdem habe dem Beschwerdeführer kein neuer, seiner letzten Dauerverwendung (PT 5) entsprechender Arbeitsplatz mehr zugewiesen werden können, Stattdessen sei es nur möglich gewesen, ihn vorübergehend im Weg von Dienstzuteilungen einzusetzen.
Da die Abberufung von seinem früheren Arbeitsplatz aufgrund der Auflassung dieses Arbeitsplatzes erforderlich gewesen sei und für ihn derzeit weder in den "technischen" noch in anderen Fachbereichen ein anderer, geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, werde er in die Dienststelle "XXXX" der Telekom Austria Personalmanagement GmbH versetzt und ihm dort in der Einheit "XXXX" ein dauerhafter Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT5 zugewiesen, dessen Aufgaben er bereits im Zuge einer mehrerer Monate dauernden Dienstzuteilung wahrgenommen habe.
Überdies wies die belangte Behörde darauf hin, dass gemäß § 17 Abs. 9 PTSG in Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamten auch betriebliche Interessen (betriebliche Gründe) als dienstliche Interessen (dienstliche Gründe). (Anmerkung:Überdies wies die belangte Behörde darauf hin, dass gemäß Paragraph 17, Absatz 9, PTSG in Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zugewiesenen Beamten auch betriebliche Interessen (betriebliche Gründe) als dienstliche Interessen (dienstliche Gründe). (Anmerkung:
zur Beurteilung der Zulässigkeit von amtswegigen Versetzungen gemäß § 38 Abs. 2 und 3 BDG 1979) gelten.zur Beurteilung der Zulässigkeit von amtswegigen Versetzungen gemäß Paragraph 38, Absatz 2 und 3 BDG 1979) gelten.
Im vorliegenden Fall stellt die Auflassung des früheren Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers im Jahre 2002 im Zuge einer Umorganisation und der gesetzliche Auftrag gemäß § 36 BGD 1979, grundsätzlich jeden Beamten, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, mit den Aufgaben eines Arbeitsplatzes zu betrauen, sowie die Tatsache, dass im früheren Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers kein für ihn adäquater Ersatz-Arbeitsplatz vorhanden sei, hingegen in der Dienststelle "XXXX" der Telekom Austria Personalmanagement GmbH für ihn ein geeigneter und seiner letzten dauerhaften Verwendung entsprechender Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ohne jeden Zweifel ein derartiges wichtiges betriebliches Interesse für eine Versetzung dar, welches als wichtiges dienstliches Interesse iSd § 38 Abs. 2 und 3 BDG 1979 zu gelten habe. Die auf nicht mehr benötigten und daher aufzulassenden Arbeitsplätzen bisher verwendeten Beamten müssen aus betriebswirtschaftlichen Gründen von diesen Verwendungen abgezogen werden es müsse dem Beschwerdeführer in Entsprechung der gesetzlichen Vorgaben (§ 36 Abs. 1 BDG 1979) ein neuer dauerhafter und für ihn adäquater Arbeitsplatz zugewiesen werden.Im vorliegenden Fall stellt die Auflassung des früheren Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers im Jahre 2002 im Zuge einer Umorganisation und der gesetzliche Auftrag gemäß Paragraph 36, BGD 1979, grundsätzlich jeden Beamten, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, mit den Aufgaben eines Arbeitsplatzes zu betrauen, sowie die Tatsache, dass im früheren Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers kein für ihn adäquater Ersatz-Arbeitsplatz vorhanden sei, hingegen in der Dienststelle "XXXX" der Telekom Austria Personalmanagement GmbH für ihn ein geeigneter und seiner letzten dauerhaften Verwendung entsprechender Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ohne jeden Zweifel ein derartiges wichtiges betriebliches Interesse für eine Versetzung dar, welches als wichtiges dienstliches Interesse iSd Paragraph 38, Absatz 2 und 3 BDG 1979 zu gelten habe. Die auf nicht mehr benötigten und daher aufzulassenden Arbeitsplätzen bisher verwendeten Beamten müssen aus betriebswirtschaftlichen Gründen von diesen Verwendungen abgezogen werden es müsse dem Beschwerdeführer in Entsprechung der gesetzlichen Vorgaben (Paragraph 36, Absatz eins, BDG 1979) ein neuer dauerhafter und für ihn adäquater Arbeitsplatz zugewiesen werden.
Mit Schreiben des Personalamtes XXXX vom 02.06.2015 über die Ankündigung der geplanten Versetzung sei dem Beschwerdeführer zur Konkretisierung seines neuen Arbeitsplatzes in der Beilage eine aktuelle Arbeitsplatzbeschreibung und ein Gliederungsschaublatt der Dienststelle "XXXX" übermittelt worden. Zu dem daraufhin ergangenen Einwand des Beschwerdeführers, wonach die beabsichtigte Versetzung einen wesentlichen Nachteil für diesen bedeuten würde und mit seinen persönlichen, familiären und sozialen Verhältnissen nicht in Einklang zu bringen sei, wurde von der belangten Behörde entgegnet, dass die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten nach den geltenden Bestimmungen des BDG 1979 nur bei einer amtswegigen Versetzung an einen anderen Dienstort zu berücksichtigen seien.Mit Schreiben des Personalamtes römisch 40 vom 02.06.2015 über die Ankündigung der geplanten Versetzung sei dem Beschwerdeführer zur Konkretisierung seines neuen Arbeitsplatzes in der Beilage eine aktuelle Arbeitsplatzbeschreibung und ein Gliederungsschaublatt der Dienststelle "XXXX" übermittelt worden. Zu dem daraufhin ergangenen Einwand des Beschwerdeführers, wonach die beabsichtigte Versetzung einen wesentlichen Nachteil für diesen bedeuten würde und mit seinen persönlichen, familiären und sozialen Verhältnissen nicht in Einklang zu bringen sei, wurde von der belangten Behörde entgegnet, dass die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten nach den geltenden Bestimmungen des BDG 1979 nur bei einer amtswegigen Versetzung an einen anderen Dienstort zu berücksichtigen seien.
Zu dem weiteren Einwand, wonach auch genügend andere Mitarbeiter zur Verfügung stünden, die geeignet wären und auf dem gegenständlichen Arbeitsplatz beschäftigt werden könnten, führt die belangte Behörde aus, dass laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Untersuchung, ob der Dienstposten, an den der Beamte versetzt wurde (werden soll), mit einem anderen Beamten zu besetzen gewesen wäre, lediglich im Rahmen der Bestimmungen vorgesehen sei, wonach eine Versetzung unzulässig sei, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung stehe (VwGH 26.05.1977, Zl. 254/77). Ein solcher wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil sei für die Behörde jedoch weder ersichtlich, insbesondere da der Dienstort des Beschwerdeführers nach wie vor in XXXX verbleibe, noch wurde ein solcher vom Beschwerdeführer behauptet, sodass nicht weiter zu prüfen gewesen sei, ob eventuell ein anderer geeigneter Bediensteter für den für ihn in der Einheit "XXXX" vorgesehenen Arbeitsplatz zur Verfügung stehen würde. Durch Beibehaltung des Dienstortes XXXX und Zuweisung einer adäquaten Verwendung in der Dienststelle "XXXX" sei von der Dienstbehörde im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht auch zweifellos die schonendste Variante für den Beschwerdeführer gewählt worden.Zu dem weiteren Einwand, wonach auch genügend andere Mitarbeiter zur Verfügung stünden, die geeignet wären und auf dem gegenständlichen Arbeitsplatz beschäftigt werden könnten, führt die belangte Behörde aus, dass laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Untersuchung, ob der Dienstposten, an den der Beamte versetzt wurde (werden soll), mit einem anderen Beamten zu besetzen gewesen wäre, lediglich im Rahmen der Bestimmungen vorgesehen sei, wonach eine Versetzung unzulässig sei, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung stehe (VwGH 26.05.1977, Zl. 254/77). Ein solcher wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil sei für die Behörde jedoch weder ersichtlich, insbesondere da der Dienstort des Beschwerdeführers nach wie vor in römisch 40 verbleibe, noch wurde ein solcher vom Beschwerdeführer behauptet, sodass nicht weiter zu prüfen gewesen sei, ob eventuell ein anderer geeigneter Bediensteter für den für ihn in der Einheit "XXXX" vorgesehenen Arbeitsplatz zur Verfügung stehen würde. Durch Beibehaltung des Dienstortes römisch 40 und Zuweisung einer adäquaten Verwendung in der Dienststelle "XXXX" sei von der Dienstbehörde im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht auch zweifellos die schonendste Variante für den Beschwerdeführer gewählt worden.
Des Weiteren bestünde auch kein Zweifel, dass die vom Beschwerdeführer auf seinem neuen Arbeitsplatz zu erledigenden Tätigkeiten seiner bisherigen Verwendung, seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten entsprechen und somit für diesen adäquat seien.
Es wurde zudem festgehalten, dass der Beschwerdeführer auch gemäß dem nachvollziehbaren neurologischen Fachgutachten (Fachrichtungen Neurologie und Psychiatrie) Dris. XXXX vom 12.05.2015, weiterhin (auf Dauer) arbeitsfähig sei, da sich keine entsprechenden Funktionseinschränkungen, die dessen Arbeitsfähigkeit in körperlicher oder geistig-seelischer Hinsicht minimieren würden, finden ließen sowie auch keine häufigen bzw. länger andauernden berechtigten Krankenstände zu erwarten seien. Gleichzeitig habe der Beschwerdeführer diese zukünftigen Tätigkeiten bereits im Zeitraum 02.01.2015 bis 01.04.2015 im Zuge einer Dienstzuteilung auf den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz anstandslos verrichtet.Es wurde zudem festgehalten, dass der Beschwerdeführer auch gemäß dem nachvollziehbaren neurologischen Fachgutachten (Fachrichtungen Neurologie und Psychiatrie) Dris. römisch 40 vom 12.05.2015, weiterhin (auf Dauer) arbeitsfähig sei, da sich keine entsprechenden Funktionseinschränkungen, die dessen Arbeitsfähigkeit in körperlicher oder geistig-seelischer Hinsicht minimieren würden, finden ließen sowie auch keine häufigen bzw. länger andauernden berechtigten Krankenstände zu erwarten seien. Gleichzeitig habe der Beschwerdeführer diese zukünftigen Tätigkeiten bereits im Zeitraum 02.01.2015 bis 01.04.2015 im Zuge einer Dienstzuteilung auf den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz anstandslos verrichtet.
3. Beschwerde
Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben vom 15.07.2015 (Datum Postaufgabe 31.07.2015) Beschwerde und ficht den Bescheid seinem gesamten Inhalt nach wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes an.
Zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften brachte er neben den bereits in den Einwendungen dargelegten Argumenten, wonach die beabsichtigte Versetzung für ihn einen wesentlichen Nachteil bedeuten würde und mit seinen persönlichen, familiären und sozialen Verhältnissen nicht in Einklang zu bringen sei, vor, es würde es sich bei den ihm zugewiesenen neuen Tätigkeiten um monotone, psychisch belastende Eingabetätigkeiten handeln.
Es läge somit eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor, die geeignet sei, eine andere Entscheidung herbeizuführen, da die belangte Behörde die wesentlichen Verfahrensgrundsätze, insbesondere nach den §§ 45 ff AVG verletzt habe, indem sie es unterlassen habe, auf die konkreten Tätigkeiten am zugewiesenen neuen Arbeitsplatz einzugehen und Erhebungen über die Vereinbarkeit der zugewiesenen neuen Tätigkeiten mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus orthopädischer Sicht und dessen bisherigen Tätigkeiten und seinem Ausbildungsstand vorzunehmen.Es läge somit eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor, die geeignet sei, eine andere Entscheidung herbeizuführen, da die belangte Behörde die wesentlichen Verfahrensgrundsätze, insbesondere nach den Paragraphen 45, ff AVG verletzt habe, indem sie es unterlassen habe, auf die konkreten Tätigkeiten am zugewiesenen neuen Arbeitsplatz einzugehen und Erhebungen über die Vereinbarkeit der zugewiesenen neuen Tätigkeiten mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus orthopädischer Sicht und dessen bisherigen Tätigkeiten und seinem Ausbildungsstand vorzunehmen.
Zudem handle es sich bei den neu zugewiesenen Tätigkeiten um minderwertige (gemeint hier wohl: niederwertigen) Tätigkeiten, für die es einerseits keinen Bedarf gebe und die ihm andererseits aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit und seiner Ausbildung nicht zumutbar seien, weil die Zuweisung dieser Tätigkeiten einer Degradierung gleichkomme. Der Beschwerdeführer sei ursprünglich als technischer Zeichner tätig gewesen und ab (gemeint wohl: seit) 2006 im Personalreservepool.
Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit wurde vorgebracht, dass abgesehen davon, dass die neu zugewiesenen Tätigkeiten mit dem medizinischen Leistungskalkül des Beschwerdeführers nicht in Einklang zu bringen seien, der zugewiesene Arbeitsplatz nicht die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 BDG 1979 erfülle. Gemäß § 36 Abs. 2 BDG 1979 dürfe ein Arbeitsplatz nur für Aufgaben vorgesehen werden, die die volle Normalarbeitskraft eines Menschen erfordern. Soweit nicht zwingende dienstliche Rücksichten entgegenstehen, dürften auf einem Arbeitsplatz nur gleichwertige oder annähernd gleichwertige Aufgaben zusammengefasst werden.Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit wurde vorgebracht, dass abgesehen davon, dass die neu zugewiesenen Tätigkeiten mit dem medizinischen Leistungskalkül des Beschwerdeführers nicht in Einklang zu bringen seien, der zugewiesene Arbeitsplatz nicht die Voraussetzungen des Paragraph 36, Absatz 2, BDG 1979 erfülle. Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, BDG 1979 dürfe ein Arbeitsplatz nur für Aufgaben vorgesehen werden, die die volle Normalarbeitskraft eines Menschen erfordern. Soweit nicht zwingende dienstliche Rücksichten entgegenstehen, dürften auf einem Arbeitsplatz nur gleichwertige oder annähernd gleichwertige Aufgaben zusammengefasst werden.
Die der Arbeitsplatzbeschreibung zu entnehmenden Aufgaben seien weder gleichwertig noch annähernd gleichwertig. Der neue Aufgabenbereich bestünde aus monotonen Eingabe-Tätigkeiten am Computer wie insbesondere der Erfassung und Bearbeitung von Geschäftsfällen, der Zuordnung und dem Abgleich von Daten, der Kennzeichnung und Ergänzung in den dafür vorgesehenen EDV-Systemen, der Übernahme von "Buddy"-Tätigkeiten und der Recherche von Kundenbezügen in verschiedenen Programmen und Online-Medien einerseits und andererseits in der qualitativ hochwertigen Nachbearbeitung von komplexen Kundenschreiben aus der Spezial-Postverteilung unter Einhaltung aller SLA's und Vereinbarungen sowie der selbstständigen, gewissenhaften und schlüssigen Konversation mit Mitarbeitern anderer Abteilungen bei diversen Fallunklarheiten.
Der Aufgabenbereich bestehe daher sowohl aus komplexen und eigenverantwortlichen, aber auch aus minderwertigen (gemeint hier wohl: niederwertigen) Tätigkeiten, die weder als gleichwertig noch als annähernd gleichwertig bezeichnet werden können. Es läge daher ein Verstoß gegen § 36 Abs. 2 BDG vor.Der Aufgabenbereich bestehe daher sowohl aus komplexen und eigenverantwortlichen, aber auch aus minderwertigen (gemeint hier wohl: niederwertigen) Tätigkeiten, die weder als gleichwertig noch als annähernd gleichwertig bezeichnet werden können. Es läge daher ein Verstoß gegen Paragraph 36, Absatz 2, BDG vor.
Der Beschwerdeführer beantragte somit, 1.) der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Verwendung belassen werde; in eventu 2.) den Bescheid aufzuheben und zur Verhandlung und Entscheidung an die Behörde 1. Instanz (gemeint wohl: belangte Behörde) zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
4. Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.09.2015 wurde die Beschwerde vom 15.07.2015 abgewiesen.
Eingangs führt die belangte Behörde an, dass aufgrund der bei den krankheitsbedingten Dienstabwesenheiten des Beschwerdeführers angeführten Gründe (so wurde unter anderem diagnostiziert, dass seine Anwesenheit im Bürogebäude bei ihm eine körperliche Beklemmung mit Synkope und mit Bewusstlosigkeit verursache), zur Feststellung der (dauernden) Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers die Erstellung eines neurologischen Fachgutachtens aus der Fachrichtung Neurologie und Psychiatrie von der Dienstbehörde in Auftrag gegeben worden sei.
Bezugnehmend auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne die auf seinem neuen Arbeitsplatz zugewiesenen Tätigkeiten aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht erfüllen, da es sich einerseits um monotone, psychisch belastende Eingabetätigkeiten handle, welche andererseits monoton in sitzender Haltung durchgeführt werden müssten und den Vorwurf, dass der fachübergreifende Gutachter Dr. XXXX seine orthopädischen Leidenszustände überhaupt nicht berücksichtigt hätte, übersehe der Beschwerdeführer, dass sich der gerichtlich beeidigte Sachverständige sehr wohl auch mit diesen Krankheitssymptomen aufgrund der vorliegenden Atteste und Befundberichte gutachterlich auseinandersetzt und insbesondere bei der Beantwortung der Frage, welche Gesundheitsstörungen beim Beschwerdeführer vorliegen, unter anderem hinsichtlich der vorgebrachten Kreuzschmerzen näheres ausgeführt habe (siehe Fachgutachten S 24f). Überdies seien auch hinreichende Ausführungen bezüglich der angeführten psychischen Leidenszustände des Beschwerdeführers vom Gutachter getroffen worden (siehe Fachgutachten S 26f).Bezugnehmend auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne die auf seinem neuen Arbeitsplatz zugewiesenen Tätigkeiten aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht erfüllen, da es sich einerseits um monotone, psychisch belastende Eingabetätigkeiten handle, welche andererseits monoton in sitzender Haltung durchgeführt werden müssten und den Vorwurf, dass der fachübergreifende Gutachter Dr. römisch 40 seine orthopädischen Leidenszustände überhaupt nicht berücksichtigt hätte, übersehe der Beschwerdeführer, dass sich der gerichtlich beeidigte Sachverständige sehr wohl auch mit diesen Krankheitssymptomen aufgrund der vorliegenden Atteste und Befundberichte gutachterlich auseinandersetzt und insbesondere bei der Beantwortung der Frage, welche Gesundheitsstörungen beim Beschwerdeführer vorliegen, unter anderem hinsichtlich der vorgebrachten Kreuzschmerzen näheres ausgeführt habe (siehe Fachgutachten S 24f). Überdies seien auch hinreichende Ausführungen bezüglich der angeführten psychischen Leidenszustände des Beschwerdeführers vom Gutachter getroffen worden (siehe Fachgutachten S 26f).
Nach Ansicht der belangten Behörde könne das Vorgehen des behandelnden Neurologen, bei dem der Proband (Anmerkung: der Beschwerdeführer) einmal in der Ordination gewesen sei, nicht nachvollzogen werden, zumal bei den üblichen Arztbriefen jenes Arztes stets alle durchgeführten Untersuchungen angeführt werden, ebenso die Diagnosen oder Verdachtsdiagnosen und auch etwaige Behandlungen. Die ärztliche Beurteilung weise unter Berücksichtigung dieser Bedingungen weder die Kriterien eines Gutachtens noch die Kriterien eines Arztbriefes auf, sondern gebe lediglich anamnestische Angaben des Probanden wieder, sowie in der letzten Zeile die Konsequenz aus den angegebenen Symptomen.
Wie der oben genannte Sachverständige in seinem ausführlichen fachübergreifenden Gutachten abschließend zusammenfassend ausführt, würden sich bei dem Beschwerdeführer keine entsprechenden Funktionseinschränkungen finden, die seine Arbeitsfähigkeiten in körperlicher oder geistig-seelischer Hinsicht minimieren würden, vielmehr bestehe bei diesem vollschichtige Arbeits-/Dienstfähigkeit.
Dessen ungeachtet sei von der Dienstbehörde am 26.08.2015 eine arbeitsmedizinische Untersuchung durch die zuständige Arbeitsmedizinerin am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers veranlasst worden, um das Anforderungsprofil des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers im Vergleich zu seinem Leistungskalkül zu evaluieren. Im Verlauf dieser Untersuchung sei die Beschaffung eines Gesundheitssessels und eventuell auch eines höhenverstellbaren Tisches (um zwischendurch auch im Stehen arbeiten zu können) empfohlen worden. Dies sei daraufhin im Rahmen der Fürsorgepflicht von der belangten Behörde beauftragt worden, um die Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers auch in Zukunft auf Dauer zu erhalten. Eine allfällige Dienstunfähigkeit auf den ihm nunmehr zugewiesenen Arbeitsplatz sei jedoch auch aus der genannten arbeitsmedizinischen Untersuchung nicht erkennbar und nicht festgestellt worden.
Die belangte Behörde führte zudem aus, dass der Beschwerdeführers hinsichtlich seines Vorbringens wonach es sich bei den ihm zugewiesenen neuen Tätigkeiten um monotone, in sitzender Haltung durchzuführende Tätigkeiten handle, übersehe, dass er bereits bei seiner bisherigen Verwendung als technischer Zeichner in der Organisationseinheit "Profitcenter Netz & Plan" ebenso Tätigkeiten in sitzender Haltung durchgeführt habe.
Ebenso wenig ließe sich auch aus seiner Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ableiten, dass er die Tätigkeiten auf dem neu zugewiesenen Arbeitsplatz nicht erfüllen könne, und verwies die belangte Behörde in diesem Zusammenhang insbesondere auf Bescheid des Bundessozialamtes, der ausführte aus welchen näher genannten Gesundheitsschädigungen die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers resultiere.
Aus den oben dargestellten Gründen habe somit für die belangte Behörde keinerlei Zweifel bestanden, dass der Beschwerdeführer die gesundheitliche Eignung für den neu zugewiesenen Arbeitsplatz, insbesondere in psychiatrischer als auch orthopädischer Hinsicht, auf Dauer aufweise. So haben sich aufgrund des vorliegenden Gutachtens auch keinerlei gesundheitliche Hinderungsgründe finden lassen, wegen denen der Beschwerdeführer keine überwiegend sitzenden Bürotätigkeiten mit mäßigem Zeitdruck ausführen könnte. Selbst in den vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Attesten und Befunden (tlw. von praktischen Ärzten) finden sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeiten auf dem neuen Arbeitsplatz nicht ausführen könnte. Ebenso wenig sei laut vorliegendem Gutachten mit weiterhin häufigen bzw. länger andauernden berechtigten Krankenständen zu rechnen und seien diese auch nach Antritt seiner nunmehrigen Tätigkeit am 08.07.2015 auch faktisch nicht eingetreten.
Die belangte Behörde trat dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach dieser moniert dass er ihm zugewiesene Arbeitsplatz nicht die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 BDG 1979 erfülle, da nach dieser Norm ein Arbeitsplatz nur für Aufgaben vorgesehen werden dürfe, die die volle Normalarbeitskraft eines Menschen erfordern, fallbezogen jedoch an seiner Tätigkeit kein Bedarf bestünde und ihm diese aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit und Ausbildung nicht zumutbar sei, da diese einer Degradierung gleichkämen, entgegen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der dem Beschwerdeführer zugewiesene Arbeitsplatz zweifellos seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung (Verwendungsgruppe PT 5) entspreche. Für eine Verpflichtung des Dienstgebers dem Beamten immer nur einen, seiner bisherigen Tätigkeit genau entsprechenden Arbeitsplatz zuzuweisen, selbst dann, wenn es - wie im vorliegenden Fall - solche Arbeitsplätze im Unternehmen gar nicht mehr gibt bzw. die bisherigen Tätigkeiten nicht mehr erforderlich sind, fehle jeglicher normativer Ansatz. Ob diese Maßnahme vom Beamten subjektiv als Degradierung empfunden werde, sei hierbei rechtlich unbeachtlich. Die Behörde wies zudem darauf hin, dass die Berufungskommission in diesem Zusammenhang bereits ausgesprochen habe, dass die Zuweisung eines Arbeitsplatzes grundsätzlich dem freien Ermessen der Dienstbehörde obliegt und dabei die Behörde ihre dienstlichen Maßnahmen nicht vorrangig an den Interessen des Bediensteten, sondern an den Interessen des Dienstes zu orientieren hat (BerK 24.10.2002, GZ 80/12-BK/02).Die belangte Behörde trat dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach dieser moniert dass er ihm zugewiesene Arbeitsplatz nicht die Voraussetzungen des Paragraph 36, Absatz 2, BDG 1979 erfülle, da nach dieser Norm ein Arbeitsplatz nur für Aufgaben vorgesehen werden dürfe, die die volle Normalarbeitskraft eines Menschen erfordern, fallbezogen jedoch an seiner Tätigkeit kein Bedarf bestünde und ihm diese aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit und Ausbildung nicht zumutbar sei, da diese einer Degradierung gleichkämen, entgegen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der dem Beschwerdeführer zugewiesene Arbeitsplatz zweifellos seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung (Verwendungsgruppe PT 5) entspreche. Für eine Verpflichtung des Dienstgebers dem Beamten immer nur einen, seiner bisherigen Tätigkeit genau entsprechenden Arbeitsplatz zuzuweisen, selbst dann, wenn es - wie im vorliegenden Fall - solche Arbeitsplätze im Unternehmen gar nicht mehr gibt bzw. die bisherigen Tätigkeiten nicht mehr erforderlich sind, fehle jeglicher normativer Ansatz. Ob diese Maßnahme vom Beamten subjektiv als Degradierung empfunden werde, sei hierbei rechtlich unbeachtlich. Die Behörde wies zudem darauf hin, dass die Berufungskommission in diesem Zusammenhang bereits ausgesprochen habe, dass die Zuweisung eines Arbeitsplatzes grundsätzlich dem freien Ermessen der Dienstbehörde obliegt und dabei die Behörde ihre dienstlichen Maßnahmen nicht vorrangig an den Interessen des Bediensteten, sondern an den Interessen des Dienstes zu orientieren hat (BerK 24.10.2002, GZ 80/12-BK/02).
Weiters wurde dargelegt, dass § 36 Abs. 2 erster Satz BDG 1979 darüber hinaus auch kein subjektives durchsetzbares Recht auf einen Arbeitsplatz verleihe, der eine vollständige Auslastung gewährleistet (siehe BK 3.6.2004, GZ 34/9- BK/04, BK 28.1.2005, GZ 145/10-BK/04). So sei es im Sinne der Judikatur der Berufungskommission auch nicht entscheidend, ob momentan - etwa gerade zu Beginn - eine umfassende Auslastung der Arbeitskraft gewährleistet ist. Wesentlich sei vielmehr, ob sich aufgrund der Bedarfsschätzungen unter Berücksichtigung der beabsichtigten Schulungen und Weiterbildung die geplante Auslastung so darstelle, dass dies als "Arbeitsplatz" verstanden werden könne (BK 28.1.2005, GZ 145/10-BK/04). Diesbezüglich würden der Dienstbehörde aber keinerlei Hinweise darüber vorliegen, dass die Tätigkeiten des Beschwerdeführers an der neuen Dienststelle nicht gebraucht werden würden.Weiters wurde dargelegt, dass Paragraph 36, Absatz 2, erster Satz BDG 1979 darüber hinaus auch kein subjektives durchsetzbares Recht auf einen Arbeitsplatz verleihe, der eine vollständige Auslastung gewährleistet (siehe BK 3.6.2004, GZ 34/9- BK/04, BK 28.1.2005, GZ 145/10-BK/04). So sei es im Sinne der Judikatur der Berufungskommission auch nicht entscheidend, ob momentan - etwa gerade zu Beginn - eine umfassende Auslastung der Arbeitskraft gewährleistet ist. Wesentlich sei vielmehr, ob sich aufgrund der Bedarfsschätzungen unter Berücksichtigung der beabsichtigten Schulungen und Weiterbildung die geplante Auslastung so darstelle, dass dies als "Arbeitsplatz" verstanden werden könne (BK 28.1.2005, GZ 145/10-BK/04). Diesbezüglich würden der Dienstbehörde aber keinerlei Hinweise darüber vorliegen, dass die Tätigkeiten des Beschwerdeführers an der neuen Dienststelle nicht gebraucht werden würden.
Zudem könne die Behauptung des Beschwerdeführers, sein Aufgabenbereich bestehe unter anderem aus monotonen Eingabetätigkeiten am Computer, wie insbesondere der Erfassung und Bearbeitung von Geschäftsfällen, der Zuordnung und dem Abgleich von Daten, der Kennzeichnung und Ergänzung von Daten in den dafür vorgesehenen EDV-Systemen, der Übernahme von "Buddy"-Tätigkeiten und der Recherche von Kundenbezügen in verschiedenen Programmen und Onlinemedien einerseits und andererseits in der qualitativ hochwertigen Nachbearbeitung von komplexen Kundenschreiben aus der Spezial-Postverteilung unter Einhaltung aller SLA's und Vereinbarungen, sowie aus selbstständiger, gewissenhafter und schlüssiger Konversation mit Mitarbeitern anderer Abteilungen bei diversen Fallunklarheiten, weshalb all diese Tätigkeiten als nicht gleichwertig oder annähernd gleichwertig im Sinne des § 36 Abs. 2 BDG angesehen werden können, von der Dienstbehörde nicht geteilt werden.Zudem könne die Behauptung des Beschwerdeführers, sein Aufgabenbereich bestehe unter anderem aus monotonen Eingabetätigkeiten am Computer, wie insbesondere der Erfassung und Bearbeitung von Geschäftsfällen, der Zuordnung und dem Abgleich von Daten, der Kennzeichnung und Ergänzung von Daten in den dafür vorgesehenen EDV-Systemen, der Übernahme von "Buddy"-Tätigkeiten und der Recherche von Kundenbezügen in verschiedenen Programmen und Onlinemedien einerseits und andererseits in der qualitativ hochwertigen Nachbearbeitung von komplexen Kundenschreiben aus der Spezial-Postverteilung unter Einhaltung aller SLA's und Vereinbarungen, sowie aus selbstständiger, gewissenhafter und schlüssiger Konversation mit Mitarbeitern anderer Abteilungen bei diversen Fallunklarheiten, weshalb all diese Tätigkeiten als nicht gleichwertig oder annähernd gleichwertig im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, BDG angesehen werden können, von der Dienstbehörde nicht geteilt werden.
Laut Ausführungen der belangten Behörde solle vielmehr die Erfassung und Bearbeitung von Geschäftsfällen, Zuordnung und Abgleich von Daten, Kennzeichnung und Ergänzung von Daten in den dafür vorgesehenen EDV Systemen nach Abschluss der Einschulungsphase auf einem Experten-Level erfolgen. Die vom Beschwerdeführer behaupteten monotonen und "minderwertigen" Eingabetätigkeiten könnten somit bestenfalls in der Einschulungsphase angefallen sein. Diese obigen Aufgaben seien daher nach Abschluss der Einschulungsphase durchaus mit dessen anderen geplanten Tätigkeiten gleichwertig bzw. annähernd gleichwertig. Selbst dann, wenn zeitlich geringfügige niederwertige Tätigkeiten am Arbeitsplatz zu verrichten seien (wie es bei nahezu jeder Dienstverrichtung vorkommen kann), widerspreche es nicht den Vorgaben des § 36 Abs. 2 BDG 1979, wonach die Arbeitsplätze grundsätzlich verwendungsgruppenrein organisiert werden müssen (vgl. VwGH 31.03.1989, 88/12/0060).Laut Ausführungen der belangten Behörde solle vielmehr die Erfassung und Bearbeitung von Geschäftsfällen, Zuordnung und Abgleich von Daten, Kennzeichnung und Ergänzung von Daten in den dafür vorgesehenen EDV Systemen nach Abschluss der Einschulungsphase auf einem Experten-Level erfolgen. Die vom Beschwerdeführer behaupteten monotonen und "minderwertigen" Eingabetätigkeiten könnten somit bestenfalls in der Einschulungsphase angefallen sein. Diese obigen Aufgaben seien daher nach Abschluss der Einschulungsphase durchaus mit dessen anderen geplanten Tätigkeiten gleichwertig bzw. annähernd gleichwertig. Selbst dann, wenn zeitlich geringfügige niederwertige Tätigkeiten am Arbeitsplatz zu verrichten seien (wie es bei nahezu jeder Dienstverrichtung vorkommen kann), widerspreche es nicht den Vorgaben des Paragraph 36, Absatz 2, BDG 1979, wonach die Arbeitsplätze grundsätzlich verwendungsgruppenrein organisiert werden müssen vergleiche VwGH 31.03.1989, 88/12/0060).
Jedenfalls liege laut Ansicht der belangten Behörde somit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, unter Berücksichtigung all dieser Umstände, sehr wohl ein Arbeitsplatz im Sinne des § 36 BDG 1979 vor.Jedenfalls liege laut Ansicht der belangten Behörde somit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, unter Berücksichtigung all dieser Umstände, sehr wohl ein Arbeitsplatz im Sinne des Paragraph 36, BDG 1979 vor.
Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorrangig den Antrag stelle, den bekämpften Bescheid dahin gehend abzuändern, (dass er feststelle) diesen in seiner angestammten Verwendung zu belassen, so führt die belangte Behörde aus, dass abgesehen davon, dass ein solches Begehren rechtlich gar nicht zulässig wäre, dieses Begehren auch faktisch nicht umsetzbar sei, da mit Organisationsmaßnahme vom 19.09.2002, die Einheit "Profitcenter Netz & Plan" mit Wirksamkeit 30.09.2002 aufgelassen wurde, und die bisherige Verwendung des Beschwerdeführers als "technischer Zeichner" in dieser Form nicht mehr benötigt werde. Die auf nicht mehr benötigten und daher aufzulassenden Arbeitsplätzen bisher verwendeten Beamten müssen aber aus betriebswirtschaftlichen Gründen von diesen Verwendungen abgezogen werden, und müsse ihnen in Entsprechung der gesetzlichen Vorgaben (§ 36 Abs. 1 BDG 1979) ein neuer dauerhafter und für sie adäquater Arbeitsplatz zugewiesen werden. Hierbei seien Zweckmäßigkeitsfragen der organisatorischen Maßnahmen nach ständiger Rechtsprechung der Berufungskommission nicht Gegenstand des Versetzungsverfahrens. Ausführungen zur Frage, welche Arbeitsplätze die Dienstbehörde bei einer generellen Reduktion des Personalstandes auflässt bzw. welche Beamte sie wegversetzt, seien daher nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Versetzung in Frage zu stellen, da sie lediglich die Frage der Zweckmäßigkeit betreffen (siehe BK vom 3.6.2011, 65/10-BK/11).Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorrangig den Antrag stelle, den bekämpften Bescheid dahin gehend abzuändern, (dass er feststelle) diesen in seiner angestammten Verwendung zu belassen, so führt die belangte Behörde aus, dass abgesehen davon, dass ein solches Begehren rechtlich gar nicht zulässig wäre, dieses Begehren auch faktisch nicht umsetzbar sei, da mit Organisationsmaßnahme vom 19.09.2002, die Einheit "Profitcenter Netz & Plan" mit Wirksamkeit 30.09.2002 aufgelassen wurde, und die bisherige Verwendung des Beschwerdeführers als "technischer Zeichner" in dieser Form nicht mehr benötigt werde. Die auf nicht mehr benötigten und daher aufzulassenden Arbeitsplätzen bisher verwendeten Beamten müssen aber aus betriebswirtschaftlichen Gründen von diesen Verwendungen abgezogen werden, und müsse ihnen in Entsprechung der gesetzlichen Vorgaben (Paragraph 36, Absatz eins, BDG 1979) ein neuer dauerhafter und für sie adäquater Arbeitsplatz zugewiesen werden. Hierbei seien Zweckmäßigkeitsfragen der organisatorischen Maßnahmen nach ständiger Rechtsprechung der Berufungskommission nicht Gegenstand des Versetzungsverfahrens. Ausführungen zur Frage, welche Arbeitsplätze die Dienstbehörde bei einer generellen Reduktion des Personalstandes auflässt bzw. welche Beamte sie wegversetzt, seien daher nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Versetzung in Frage zu stellen, da sie lediglich die Frage der Zweckmäßigkeit betreffen (siehe BK vom 3.6.2011, 65/10-BK/11).
Überdies führte die belangte Behörde aus, dem Dienstgeber obliege es dabei im Rahmen seiner Organisationskompetenz bei sich ändernden Gegebenheiten organisatorische Maßnahmen - mitunter verbunden mit personellen Veränderungen - zu treffen. Dabei sei dem Dienstgeber zuzugestehen, bei einer Neuverteilung von Aufgaben auch Überlegungen zur Effizienzsteigerung anzustellen, wobei es der Behörde überlassen bleiben müsse, welche Organisationseinheiten sie vorsieht und mit welchen Mitarbeitern diese einzurichten sind (siehe BK 11.3.2008, 145/10-BK/07).
Abschließend wurde von der belangten Behörde angemerkt, dass der Antrag des Beschwerdeführers aber auch nicht dahin gehend verstanden werden könne, diesen weiterhin dienstfreigestellt zu belassen.
Im Übrigen wurde die Begründung des bekämpften Bescheides übernommen.
Aus den oben angeführten Gründen entschied die belangte Behörde daher die Beschwerde nicht unmittelbar dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen, sondern die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von zwei Monaten mittels Beschwerdevorentscheidung abzuweisen.Aus den oben angeführten Gründen entschied die belangte Behörde daher die Beschwerde nicht unmittelbar dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen, sondern die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von zwei Monaten mittels Beschwerdevorentscheidung abzuweisen.
Mit Vorlageantrag vom 13.10.2015 ersuchte der Beschwerdeführer um Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
5. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Die Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 30.11.2015 die Akten des Verfahrens zur Entscheidung vor.
Am 13.12.2017 fand in den Räumlichkeiten des Bundesverwaltungsgerichtes in Wien eine mündliche Verhandlung statt. Im Zuge dessen gab der Beschwerdeführer an, er wäre physisch und psychisch schwach, würde die mit der gegenständlichen Personalmaßnahme übertragenen Tätigkeiten ohne Beanstandung ausüben, betrachte die Tätigkeiten nicht als erfüllend, habe in den letzten beiden Jahren rund 60 Tage im Krankenstand verbracht, habe aufgrund seiner Beeinträchtigungen sieben Wochen Urlaub pro Jahr, hätte außerhalb seines Dienstes gelegentlich an Wochenenden im Jugendbereich (Skateboardpark) gearbeitet, gehe im Winter regelmäßig Skifahren und gelegentlich wandern. Aufgrund der Arbeit ginge es dem Beschwerdeführer schlechter.
Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde nach nicht-öffentlicher Sitzung des Richterssenates der Spruch des oben angeführten Erkenntnisses samt wesentlicher Begründung verkündet. Innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von 14 Tagen stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG. Die belangte Behörde verzichtete auf ein Rechtsmittel.Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde nach nicht-öffentlicher Sitzung des Richterssenates der Spruch des oben angeführten Erkenntnisses samt wesentlicher Begründung verkündet. Innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von 14 Tagen stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausfertigung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG. Die belangte Behörde verzichtete auf ein Rechtsmittel.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer steht seit 01.10.1995 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und ist gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 1a PTSG auf die Dauer seines Dienststandes der Telekom Austria AG (oder einem anderen zur Telekom Austria Gruppe gehörenden Unternehmen) zur Dienstleistung zugewiesen und wohnt in XXXX.Der Beschwerdeführer steht seit 01.10.1995 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und ist gemäß Paragraph 17, Absatz eins und Absatz eins a, PTSG auf die Dauer seines Dienststandes der Telekom Austria AG (oder einem anderen zur Telekom Austria Gruppe gehörenden Unternehmen) zur Dienstleistung zugewiesen und wohnt in römisch 40 .
Der alte Arbeitsplatz des Beschwerdeführers in der Telekom Austria Personalmanagement GmbH, Organisationseinheit "Profitcenter Netz & Plan", Verwendung als XXXX, Verwendungsgruppe PT5, mit Dienstort XXXX ist aufgrund Auflösung der Organisationseinheit Profitcenter Netz & Plan mit 30.09.2002 weggefallen. Eine dauernde Verwendung wurde dem Beschwerdeführer bis zur gegenständlichen Versetzung nicht zugewiesen.Der alte Arbeitsplatz des Beschwerdeführers in der Telekom Austria Personalmanagement GmbH, Organisationseinheit "Profitcenter Netz & Plan", Verwendung als römisch 40 , Verwendungsgruppe PT5, mit Dienstort römisch 40 ist aufgrund Auflösung der Organisationseinheit Profitcenter Netz & Plan mit 30.09.2002 weggefallen. Eine dauernde Verwendung wurde dem Beschwerdeführer bis zur gegenständlichen Versetzung nicht zugewiesen.
Der Beschwerdeführer ist zu 50 % behindert. Diese Beeinträchtigungen ergeben sich aus der Zusammensetzung vom Krankheiten am Bewegungsapparat, an der Psyche, an der Bauchspeicheldrüse und am Herzen. Der Beschwerdeführer ist dennoch aufgrund seiner Ausbildung und seiner Berufserfahrung und aufgrund erhöhten Urlaubsanspruches trotz erhöhter Krankenstandsdauer in der Lage, den adäquaten Anforderungen auf seinem Arbeitsplatz gerecht zu werden. Abgesehen von einem subjektiven Unwohlsein, welches sich auch körperlich merkbar durch die Arbeitstätigkeit erhöht, konnten keine wesentlichen Beeinträchtigungen festgestellt werden, die die Erfüllung der übertragenen Aufgaben durch den Beschwerdeführer gröblich behindern würden.
Die Behörde führte eine Prüfung zu alternativen Verwendungsmöglichkeiten durch und wählte das der Ausbildung und dem Wohnort des Beschwerdeführers entsprechend gelindeste Mittel der Versetzung auf den gegenständlichen "neuen" Arbeitsplatz in der Telekom Austria Personalmanagement GmbH, Dienststelle "XXXX", Abteilung XXXX, Einheit XXXX, Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 5 als XXXX im selben Dienstort wie bisher. Dieser entspricht dem Wohnort des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer erleidet durch die gegenständliche Versetzung innerhalb des Dienstortes keinen wirtschaftlichen Nachteil.Die Behörde führte eine Prüfung zu alternativen Verwendungsmöglichkeiten durch und wählte das der Ausbildung und dem Wohnort des Beschwerdeführers entsprechend gelindeste Mittel der Versetzung auf den gegenständlichen "neuen" Arbeitsplatz in der Telekom Austria Personalmanagement GmbH, Dienststelle "XXXX", Abteilung römisch 40 , Einheit römisch 40 , Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 5 als römisch 40 im selben Dienstort wie bisher. Dieser entspricht dem Wohnort des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer erleidet durch die gegenständliche Versetzung innerhalb des Dienstortes keinen wirtschaftlichen Nachteil.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich und stellte in der beschwerdegegenständlichen Bescheidbegründung diesen nachvollziehbar fest.
Die Feststellungen, dass der der Beschwerdeführer in der Lage ist, die Tätigkeit nach seinem Arbeitsplatz auszuüben, gründen sich insbesondere auf seine diesbezüglichen Aussagen in der mündlichen Verhandlung und auf das objektvierbare und nachvollziehbare Gutachten des Sachverständigen Dr. XXXX vom 12.05.2015 die festgestellte Behinderung im Ausmaß von 50 % steht dem nicht entgegen.Die Feststellungen, dass der der Beschwerdeführer in der Lage ist, die Tätigkeit nach seinem Arbeitsplatz auszuüben, gründen sich insbesondere auf seine diesbezüglichen Aussagen in der mündlichen Verhandlung und auf das objektvierbare und nachvollziehbare Gutachten des Sachverständigen Dr. römisch 40 vom 12.05.2015 die festgestellte Behinderung im Ausmaß von 50 % steht dem nicht entgegen.
Die Feststellungen hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ausgeübten dauernden Tätigkeit ergeben sich aus der vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung bestätigten Aktenlage. Das Vorbringen des Beschwerdeführers seine Tätigkeiten würden ihn nicht zur Gänze ausfüllen, konnten keine Zweifel daran wecken, dass er einem eingerichteten Arbeitsplatz zugewiesen ist. Auch wenn der Beschwerdeführer nach seinen glaubhaften Angaben nicht alle Punkte der gegenständlichen Arbeitsplatzbeschreibung zur Gänze erfüllt, so ist dennoch insgesamt davon auszugehen, dass er diesen eingerichteten Arbeitsplatz wahrnimmt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das hier anzuwendende Bundesgesetz vom 27.06.1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015) sieht im Fall der Versetzung in § 135a Abs. 1 Senatszuständigkeit vor.Das hier anzuwendende Bundesgesetz vom 27.06.1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,) sieht im Fall der Versetzung in Paragraph 135 a, Absatz eins, Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt. Dem wurde entsprochen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt. Dem wurde entsprochen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
§ 38 BDG 1979 und § 17a PTSG lauten auszugsweise:Paragraph 38, BDG 1979 und Paragraph 17 a, PTSG lauten auszugsweise:
"Versetzung
§ 38 BDG 1979Paragraph 38, BDG 1979
(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. [...]
(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,
2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,[...]
(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend von Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend von Absatz 3, Ziffer 5, noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie
1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und
2. eine andere geeignete Beamtin ein anderer Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist. [...]
(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß Paragraphen 141 a, 145 b, oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.
[...]"
"Dienstrecht für Beamte
§ 17a PTSGParagraph 17 a, PTSG
(9) In Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß § 17 Abs. 1a zugewiesenen Beamten gelten auch betriebliche Interessen (betriebliche Gründe) als dienstliche Interessen (dienstliche Gründe). [...]"(9) In Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, zugewiesenen Beamten gelten auch betriebliche Interessen (betriebliche Gründe) als dienstliche Interessen (dienstliche Gründe). [...]"
Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde insbesondere, die belangte Behörde habe es unterlassen, zu erheben, ob die dem Beschwerdeführer an seinem neuen Arbeitsplatz zugewiesenen Tätigkeiten mit seinem Gesundheitszustand vereinbar seien. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der belangten Behörde kein vom Beschwerdeführer monierter Verfahrensmangel vorzuwerfen ist, da diese das Gutachten des Sachverständigen nicht nur auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin geprüft, sondern sich im Rahmen der Begründung des Bescheides sehr wohl mit dem Gutachten auseinander gesetzt und in ihren Ausführungen entsprechend gewürdigt hat (vgl. VwGH 24.03.2013, 2010/03/0100).Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde insbesondere, die belangte Behörde habe es unterlassen, zu erheben, ob die dem Beschwerdeführer an seinem neuen Arbeitsplatz zugewiesenen Tätigkeiten mit seinem Gesundheitszustand vereinbar seien. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der belangten Behörde kein vom Beschwerdeführer monierter Verfahrensmangel vorzuwerfen ist, da diese das Gutachten des Sachverständigen nicht nur auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin geprüft, sondern sich im Rahmen der Begründung des Bescheides sehr wohl mit dem Gutachten auseinander gesetzt und in ihren Ausführungen entsprechend gewürdigt hat vergleiche VwGH 24.03.2013, 2010/03/0100).
Der belangten Behörde ist auch dahingehend zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass sich weder in dem vorliegenden Gutachten noch in den vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Attesten und Befunden keinerlei gesundheitliche Hinderungsgründe finden lassen, weshalb der Beschwerdeführer die Tätigkeiten auf dem neuen Arbeitsplatz nicht ausführen könnte.
Aus den nachstehenden Gründen kann vom erkennenden Gericht auch sonst keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erblickt werden:
Der Schutzzweck der §§ 38 ff BDG 1979 ist darin gelegen, Beamte vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen zu bewahren (vgl. BK 23.05.2005, GZ 34/11-BK/05). In Hinblick auf die verfassungsmäßige Verpflichtung des Bundes als Dienstgeber zu einem den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit entsprechenden Handeln wurden organisatorische Änderungen von der Rechtsprechung des VwGH bereits vor der Regelung des § 38 Abs. 3 Z 1 BDG 1979 als wichtiges dienstliches Interesse, das eine Versetzung rechtfertigt, anerkannt (vgl. VwGH 23.06.1993, 92/12/0085; 08.11.1995, 95/12/0205; 01.07.1998, 97/12/0347; BK 16.01.2002, GZ 438/7-BK/01).Der Schutzzweck der Paragraphen 38, ff BDG 1979 ist darin gelegen, Beamte vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen zu bewahren vergleiche BK 23.05.2005, GZ 34/11-BK/05). In Hinblick auf die verfassungsmäßige Verpflichtung des Bundes als Dienstgeber zu einem den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit entsprechenden Handeln wurden organisatorische Änderungen von der Rechtsprechung des VwGH bereits vor der Regelung des Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer eins, BDG 1979 als wichtiges dienstliches Interesse, das eine Versetzung rechtfertigt, anerkannt vergleiche VwGH 23.06.1993, 92/12/0085; 08.11.1995, 95/12/0205; 01.07.1998, 97/12/0347; BK 16.01.2002, GZ 438/7-BK/01).
Um das wichtige dienstliche Interesse an einer qualifizierten Personalmaßnahme in einer Organisationsänderung zu begründen, ist es - da nur sachliche Organisationsänderungen ein solches Interesse begründen - erforderlich, dass die Organisationsänderung in ihren Grundzügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen dargestellt werden. Mit der Überprüfung der Sachlichkeit ist hingegen nicht auch die Zweckmäßigkeit einer Organisationsänderung verbunden, welche in der Organisationshoheit des Dienstgebers liegt (VwGH 13.11.2013, 2013/12/0026). Aufgrund der Beschreibung der Organisationsänderung muss ihre Sachlichkeit (also der Umstand, dass sie einen legitimen Zweck verfolgt) glaubhaft werden (VwGH 04.09.2014, 2013/12/0228; 21.01.2015, Ra 2014/12/0024).
Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn Sie in der Begründung des verfahrensgegenständlichen Bescheides ausführt, dass im vorliegenden Fall die Auflassung des früheren Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers im Jahre 2002 im Zuge einer Umorganisation und der gesetzliche Auftrag gemäß § 36 BDG 1979, grundsätzlich jeden Beamten, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, mit den Aufgaben eines Arbeitsplatzes zu betrauen, sowie die Tatsache, dass im früheren Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers kein für ihn adäquater Ersatz-Arbeitsplatz vorhanden sei, hingegen in der Dienststelle "XXXX" der Telekom Austria Personalmanagement GmbH für ihn ein geeigneter und seiner letzten dauerhaften Verwendung entsprechender Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ohne jeden Zweifel ein wichtiges betriebliches Interesse für eine Versetzung darstellt, welches gemäß § 17 Abs. 9 PTSG als wichtiges dienstliches Interesse iSd § 38 Abs. 2 und 3 BDG 1979 gilt.Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn Sie in der Begründung des verfahrensgegenständlichen Bescheides ausführt, dass im vorliegenden Fall die Auflassung des früheren Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers im Jahre 2002 im Zuge einer Umorganisation und der gesetzliche Auftrag gemäß Paragraph 36, BDG 1979, grundsätzlich jeden Beamten, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, mit den Aufgaben eines Arbeitsplatzes zu betrauen, sowie die Tatsache, dass im früheren Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers kein für ihn adäquater Ersatz-Arbeitsplatz vorhanden sei, hingegen in der Dienststelle "XXXX" der Telekom Austria Personalmanagement GmbH für ihn ein geeigneter und seiner letzten dauerhaften Verwendung entsprechender Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ohne jeden Zweifel ein wichtiges betriebliches Interesse für eine Versetzung darstellt, welches gemäß Paragraph 17, Absatz 9, PTSG als wichtiges dienstliches Interesse iSd Paragraph 38, Absatz 2 und 3 BDG 1979 gilt.
Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde die Organisationsänderung näher bezeichnet und dazu ausgeführt, dass mit Organisationsmaßnahme vom 19.09.2002 die bisherige Dienststelle und der alte Arbeitsplatz des Beschwerdeführers, die Einheit "Profitcenter Netz & Plan", mit Wirksamkeit 30.09.2002 aufgelassen wurde. Mit dieser Darstellung ist im Sinne der obigen Ausführungen glaubhaft gemacht, dass die vorgenommene Organisationsänderung den von der belangten Behörde dargelegten - nicht als unsachlich zu erkennenden - Zielsetzungen dient.
Zum Erfordernis der Darlegung der Auswirkungen der Organisationsänderung auf den konkreten Arbeitsplatz eines Beamten hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Erkenntnis vom 28.05.2015, W106 2017506-1/3E, festgehalten, dass auf die Rechtsprechung der vormals zuständigen Berufungskommission zu verweisen ist, welche u.a. im Bescheid vom 29.12.2011, GZ 114/14-BK/11, ausgesprochen hat, dass im Fall eines Wechsels der Dienststelle die 'Identität' des Arbeitsplatzes jedenfalls verloren geht, und zwar unabhängig davon, ob an der neuen Dienststelle entsprechend beschriebene Arbeitsplätze eingerichtet sind oder nicht. Anders als bei Verwendungsänderungen innerhalb ein und derselben Dienststelle bedarf es daher als Folge der Organisationsänderung der Abberufung des Beamten von seinem bisherigen Arbeitsplatz und der Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes an einer anderen Dienststelle durch Versetzungsbescheid auch dann, wenn an der Zielstelle Arbeitsplätze existieren, die von ihrer Beschreibung her dem vom Beamten bisher inne gehabten Arbeitsplatz entsprechen. Diese Rechtsprechung der Berufungskommission hat der Verwaltungsgerichtshof z.B. in seinen Erkenntnissen vom 17.04.2013, 2012/12/0125, und vom 04.09.2014, 2013/12/0228, für den Bereich des BDG 1979 für zutreffend erachtet.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung reichte es vorliegenden Falls aus, klarzustellen, dass die Organisationsänderung den Untergang der bisherigen Dienststelle des Beschwerdeführers und damit auch seines Arbeitsplatzes bewirkt hat.
Die Auflassung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers als Folge der Organisationsänderung begründet somit das wichtige dienstliche (fallbezogen: betriebliche) Interesse an der Wegversetzung. Für die Zulässigkeit der Versetzung reicht es aus, wenn das wichtige dienstliche (betriebliche) Interesse an einem der beiden Teilakte (Abberufung von der bisherigen Dienststelle bzw. Zuweisung zur neuen Dienststelle) gegeben ist (vgl. VwGH 14.09.1994, 94/12/0127; BerK 21.03.2000, GZ 128/8-BK/99 uva.).Die Auflassung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers als Folge der Organisationsänderung begründet somit das wichtige dienstliche (fallbezogen: betriebliche) Interesse an der Wegversetzung. Für die Zulässigkeit der Versetzung reicht es aus, wenn das wichtige dienstliche (betriebliche) Interesse an einem der beiden Teilakte (Abberufung von der bisherigen Dienststelle bzw. Zuweisung zur neuen Dienststelle) gegeben ist vergleiche VwGH 14.09.1994, 94/12/0127; BerK 21.03.2000, GZ 128/8-BK/99 uva.).
Bei Vorliegen eines Abzugsinteresses ist die Dienstbehörde lediglich verpflichtet, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht von mehreren Möglichkeiten die für den Beamten schonendste zu wählen (BK 17.04.1998, GZ 15/10-BK/98, 31.08.2004, GZ 94/13-BK/04, 27.02.2006, GZ 1/9-BK/06). Ein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers darauf, nach Auflassung seines Arbeitsplatzes auf einem neuen Arbeitsplatz wieder in gleicher Weise (mit gleicher Einstufung) verwendet zu werden, sieht das Gesetz nicht vor; grundsätzlich ist lediglich eine der bisherigen Verwendung möglichst adäquate Verwendung anzustreben (BerK 21.10.2003, GZ 196/17-BK/03; 11.04.2006, GZ 8/11-BK/06; 21.07.2006, GZ 145/11-BK/06). Im gegenständlichen Fall hat sich die Verwendungsgruppe des Beschwerdeführers nicht geändert. Die Behörde hat schlüssig dargelegt, dass bei der Auswahl des neuen Arbeitsplatzes sowohl der Wohnort, als auch die Ausübung von gleichwertigen bzw. annähernd gleichwertigen Tätigkeiten, die der bisherigen Verwendung, der Ausbildung und den Fähigkeiten des Beschwerdeführers entsprechen berücksichtigt wurden, somit für diesen adäquat seien und dies die schonendste Variante darstellt.
Überdies hat die belangte Behörde im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht auch Maßnahmen getroffen um die Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers auch in Zukunft auf Dauer zu erhalten, indem sie die Anschaffung eines orthopädischen "Gesundheitsstuhls" und den Austausch des Bürotisches des Beschwerdeführers gegen einen, bis zur Stehhöhe, elektrisch höhenverstellbaren Tisches beauftragt hat.
Ausgehend von dem im Beschwerdefall gegebenen Abzugsinteresse spielen im vorliegenden Fall auch wirtschaftlichen Nachteile unter dem Gesichtspunkt des § 38 Abs. 4 zweiter Satz BDG 1979 keine Rolle, weil eine Auswahl im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung von vornherein dann nicht in Betracht kommt, wenn das wichtige dienstliche Interesse darin besteht, einen Beamten von einer Dienststelle zu entfernen. Die im § 38 Abs. 4 erster Satz BDG 1979 erwähnten persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse sind in einem Versetzungsverfahren zwar zu berücksichtigen, können aber für sich alleine eine Unzulässigkeit der Versetzung im Sinne des zweiten Satzes des § 38 Abs. 4 BDG 1979 nicht bewirken. Den behaupteten Interessen des Beamten ist freilich durch die Verpflichtung der Dienstbehörde Rechnung zu tragen, bei der Versetzung die "schonendste Variante" zu wählen (VwGH 17.04.2013, 2012/12/0116; 18.12.2014, Ra 2014/12/0018). Dass die Behörde dieser Verpflichtung nachgekommen ist, wurde bereits oben dargelegt.Ausgehend von dem im Beschwerdefall gegebenen Abzugsinteresse spielen im vorliegenden Fall auch wirtschaftlichen Nachteile unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 38, Absatz 4, zweiter Satz BDG 1979 keine Rolle, weil eine Auswahl im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung von vornherein dann nicht in Betracht kommt, wenn das wichtige dienstliche Interesse darin besteht, einen Beamten von einer Dienststelle zu entfernen. Die im Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz BDG 1979 erwähnten persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse sind in einem Versetzungsverfahren zwar zu berücksichtigen, können aber für sich alleine eine Unzulässigkeit der Versetzung im Sinne des zweiten Satzes des Paragraph 38, Absatz 4, BDG 1979 nicht bewirken. Den behaupteten Interessen des Beamten ist freilich durch die Verpflichtung der Dienstbehörde Rechnung zu tragen, bei der Versetzung die "schonendste Variante" zu wählen (VwGH 17.04.2013, 2012/12/0116; 18.12.2014, Ra 2014/12/0018). Dass die Behörde dieser Verpflichtung nachgekommen ist, wurde bereits oben dargelegt.
Für das Bundesverwaltungsgericht war daher kein Indiz für eine rechtswidrige oder gar willkürliche Vorgangsweise der Behörde zu erkennen. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Versetzung, von dieser einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Abzugsinteresse, Arbeitsplatzwechsel, Bescheidbegründung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W122.2118215.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.02.2018