Entscheidungsdatum
29.12.2017Norm
AVG §19Spruch
I401 1230905-4/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des XXXX Staatsangehörigkeit: Nigeria, vertreten durch das Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, Ottakringer Straße 54/4, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2017, Zahl: 209508404 - 161396751, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des römisch 40 Staatsangehörigkeit: Nigeria, vertreten durch das Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, Ottakringer Straße 54/4, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2017, Zahl: 209508404 - 161396751, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2017 behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 10.10.2016 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird. Darüber hinaus wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, verbunden mit einem gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbot, erlassen. Zugleich wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist.1. Mit Bescheid vom 10.10.2016 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Darüber hinaus wurde gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, verbunden mit einem gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbot, erlassen. Zugleich wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist.
Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.12.2016, I405 1230905-3/5E, als unbegründet abgewiesen und der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückgewiesen, wobei die (auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.09.2016 gestützte) Feststellung getroffen wurde, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Nigeria ist, er jedoch bisher keine Identitätsnachweise zur Vorlage gebracht hat.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 08.06.2017, E 469/2017-15, die Behandlung der vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde ab und trat diese über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 10.07.2017 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Im Beschluss vom 05.10.2017, Ra 2017/21/0033, mit dem die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.12.2016 erhobene Revision zurückgewiesen wurde, führte der Verwaltungsgerichtshof unter anderem Folgendes aus:
"Der Revisionswerber stellte nach seiner Einreise am 28. April 2000 einen ersten Asylantrag und nach dessen Zurückziehung am 2. Mai 2000 einen zweiten Asylantrag, wobei er jeweils die Personaldaten J. M., geboren am 25. Dezember 1982, und Staatsangehöriger von Sierra Leone verwendete. Dieser Asylantrag wurde rechtskräftig als offensichtlich unbegründet abgewiesen, wobei sowohl das Bundesasylamt als auch der unabhängige Bundesasylsenat nach mündlicher Verhandlung davon ausgingen, der Revisionswerber stamme insbesondere wegen mangelnder Kenntnisse überseinen behaupteten Herkunftsstaat und wegen der durch einen Sachverständigen widerlegten Behauptung, er spreche die dort allgemein gebräuchliche Sprache Krio, evident nicht aus Sierra Leone.
In der Folge stellte der Revisionswerber am 14. Juli 2002 und am 28. November 2005 unter Verwendung von Aliasidentitäten jeweils mit dem Vorbringen, nigerianischer Staatsangehöriger zu sein, zwei weitere - erfolglos gebliebene - Asylanträge.
Nachdem bereits im Jahr 2001 ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot über den Revisionswerber rechtskräftig verhängt worden war, wurde gegen ihn mit rechtskräftigem Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien neuerlich ein nunmehr bis 2018 gültiges Aufenthaltsverbot erlassen. Der Revisionswerber war nämlich mittlerweile viermal wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz, zuletzt mit Urteil vom 7. Juni 2006 wegen gewerbsmäßigen Handels mit Suchtgift in einer großen Menge zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren, strafgerichtlich verurteilt worden.
Am 6. April 2009 beantragte der Revisionswerber - nunmehr zum fünften Mal - die Gewährung von internationalem Schutz, wobei er wiederum unter den schon anfangs behaupteten Personalien J. M., geboren am 25. Dezember 1982, Staatsangehöriger von Sierra Leone, auftrat. Zum Beweis für seine Identität legte er einen Führerschein vor, der sich in der Folge als Fälschung herausstellte und weswegen der Revisionswerber dann auch rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde. Der genannte Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 4. November 2009 sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde der Revisionswerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sierra Leone ausgewiesen. Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Asylgerichtshof.
Während des anhängigen Beschwerdeverfahrens wurde der Revisionswerber neuerlich wegen gewerbsmäßig begangener Suchtmitteldelikte rechtskräftig zu unbedingten Freiheitsstrafen strafgerichtlich verurteilt, und zwar mit Urteil vom 8. Oktober 2010 zu zwölf Monaten und mit Urteil vom 18. September 2013 zu fünfzehn Monaten.
Schließlich entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 4. November 2009 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 12. September 2016 dahin, dass sie in Bezug auf Asyl und in Bezug auf subsidiären Schutz mit der Maßgabe, dass als Herkunftsstaat Nigeria angenommen wurde, abgewiesen werde. Im Übrigen wurde das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen."Schließlich entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 4. November 2009 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 12. September 2016 dahin, dass sie in Bezug auf Asyl und in Bezug auf subsidiären Schutz mit der Maßgabe, dass als Herkunftsstaat Nigeria angenommen wurde, abgewiesen werde. Im Übrigen wurde das Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen."
In der Folge nahm der Verwaltungsgerichtshof noch Bezug auf den oben einleitend angeführten Bescheid vom 10.10.2016 und das mit (außerordentlicher) Revision angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.12.2016 Bezug.
In diesem Beschluss vertritt der Verwaltungsgerichtshof - zusammengefasst - die Rechtsansicht, dass das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 12. September 2016 nach mündlicher Verhandlung - entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers und anders als noch das Bundesasylamt in seinem Bescheid vom 4. November 2009 - zu dem Ergebnis kam, der Revisionswerber sei nicht Staatsangehöriger von Sierra Leone, sondern von Nigeria. Das gründete es auf näher dargestellte beweiswürdigende Überlegungen, bei denen insbesondere die mangelnden Kenntnisse des Revisionswerbers zu Sierra Leone, die Vorlage eines gefälschten Dokuments zum Nachweis seiner Herkunft aus Sierra Leone sowie der Umstand, dass er sich in anderen Verfahren selbst als nigerianischer Staatsangehöriger bezeichnet hatte, und noch weitere für Nigeria als Herkunftsstaat sprechende Anhaltspunkte verwertet wurden. Diese nicht unschlüssigen Erwägungen legte erkennbar auch das BFA durch Bezugnahme auf das genannte Erkenntnis im Bescheid vom 10. Oktober 2016 zugrunde und ging ebenfalls von der nigerianischen Staatsangehörigkeit des Revisionswerbers aus. Diese Annahme wurde sodann in der Beschwerde nicht konkret bestritten, sondern es wurde dort vielmehr ausdrücklich eingeräumt, der Revisionswerber sei "aller Wahrscheinlichkeit nach" nigerianischer Staatsangehöriger. Vor diesem Hintergrund stellt es - entgegen dem Standpunkt in der Revision – fallbezogen keinen wesentlichen Begründungsmangel dar, dass das BVwG eine neuerliche eingehende Auseinandersetzung mit der Frage der Staatsangehörigkeit des Revisionswerbers für entbehrlich erachtete und nur mit dem Verweis auf die Begründung in den genannten Vorentscheidungen wie dort vom Herkunftsstaat Nigeria ausging.
2. Mit dem bekämpften (Ladungs-) Bescheid vom 09.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG aufgetragen, als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Einreisedokumentes mitzuwirken, wobei er insbesondere "den Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Sierra Leone am 15.11.2017", um 14:00 Uhr, am Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, wahrzunehmen hat.2. Mit dem bekämpften (Ladungs-) Bescheid vom 09.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Einreisedokumentes mitzuwirken, wobei er insbesondere "den Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Sierra Leone am 15.11.2017", um 14:00 Uhr, am Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, wahrzunehmen hat.
Es wurde ihm aufgetragen, den Ladungsbescheid und in seinem Besitz befindliche Dokumente, wie Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente, mitzubringen. Für den Fall der Nichtbefolgung dieses Auftrages ohne wichtigen Grund, wie Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt werde.
Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, weil er keine Personendokumente habe vorlegen können, er wiederholt angegeben habe, die Staatsangehörigkeit von Sierra Leone zu haben, er seiner Verpflichtung zur Ausreise bisher nicht nachgekommen sei, es nicht festgestellt habe werden können, ob er über ein Vermögen in Österreich verfüge, er unter drei unterschiedlichen Identitäten insgesamt fünf unbegründete Asylanträge gestellt habe und er mehrfach von einem österreichischen Gericht strafrechtlich verurteilt worden sei. Da er über kein gültiges Reisedokument verfüge, habe er seiner Verpflichtung zur Ausreise in sein Heimatland auf legalem Wege nicht nachkommen können. Der nun anstehende Delegationstermin mit Vertretern seines Heimatlandes ermögliche dem BFA dessen Identität durch autorisierte Vertreter seines Heimatlandes festzustellen und den Ausstellungsprozess zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments zu starten.
Aus diesem Grund sei es unerlässlich, dass der Beschwerdeführer an der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitwirke und den angegebenen Delegationstermin wahrnehme. Da der Ausstellungsprozess zur Erlangung eines Heimreisezertifikats ein persönliches Erscheinen vor Vertretern des Heimatlandes vorsehe, sei es unumgänglich, sein Nichterscheinen und damit die Vereitelung der Erlangung eines Reisedokuments unter Strafe zu stellen. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens bestehe der Verdacht, dass er aus Eigenem seiner Verpflichtung zur Mitwirkung nicht nachkommen werde.
Da eine aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme bestehe und ohne ein Reisedokument (Ersatzreisedokument) eine Durchsetzung dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht möglich sei, sei dem Beschwerdeführer die Verpflichtung zur Mitwirkung aufzuerlegen, ein (Ersatz-) Reisedokument zu erlangen.
Es sei zwar grundsätzlich das gelindeste, zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden (§ 2 Abs. 1 VVG), allerdings müsse dieses auch tauglich sein. Bei vermögenslosen oder wenig einsichtigen Personen könne dies auch durch die Androhung einer entsprechenden Haftstrafe erfolgen. Die Androhung einer 14-tägigen Haftstrafe sei in Anbetracht der bereits angeführten Umstände (keine Identitätsdokumente, mehrere unter verschiedenen Identitäten gestellte unbegründete Asylanträge, Verletzung der Ausreiseverpflichtung, massive Straffälligkeit) angemessen.Es sei zwar grundsätzlich das gelindeste, zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden (Paragraph 2, Absatz eins, VVG), allerdings müsse dieses auch tauglich sein. Bei vermögenslosen oder wenig einsichtigen Personen könne dies auch durch die Androhung einer entsprechenden Haftstrafe erfolgen. Die Androhung einer 14-tägigen Haftstrafe sei in Anbetracht der bereits angeführten Umstände (keine Identitätsdokumente, mehrere unter verschiedenen Identitäten gestellte unbegründete Asylanträge, Verletzung der Ausreiseverpflichtung, massive Straffälligkeit) angemessen.
Im Übrigen begründete die belangte Behörde für den Fall der Erhebung einer Beschwerde den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung.
Gegen diesen Ladungsbescheid erhob der durch das Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch vertretene Beschwerdeführer Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wobei er einleitend darauf hinwies, dass seiner Vertretung der bekämpfte Bescheid erst am Nachmittag des 14.11.2017, also einen Tag vor dem anberaumten Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Sierra Leone zugestellt worden sei. Der Vertretung sei dadurch verwehrt worden, den Beschwerdeführer rechtzeitig über die Sachlage aufzuklären, ihn über die Terminplanung und eine anfällige Begleitung zum Termin zu informieren und die Angelegenheit vorbereitend mit ihm zu besprechen. Dadurch habe auch nicht die Möglichkeit bestanden, bereits vor dem anberaumten Ladungstermin ein Rechtmittel zu ergreifen. Daher liege ein Zustellmangel vor. Der angefochtene Bescheid hätte aufgrund des Vorliegens einer Zustellvollmacht rechtzeitig an die Vertretung zugestellt werden müssen.
Die Beschwerde begründete der Beschwerdeführer zudem - zusammengefasst - damit, dass seine Staatsangehörigkeit nach wie vor ungeklärt sei, was auch im (Rubrum des) angefochtenen Bescheid(es), wo "Nigeria alias Sierra Leone" angeführt worden sei, zum Ausdruck komme. Auch im geschilderten Verfahrensgang würden in der Causa des Beschwerdeführers zwei verschiedene Staatsangehörigkeiten aufscheinen, nämlich Sierra Leone und Nigeria. Auch nach 17 Jahren habe bis dato dessen Staatsangehörigkeit nicht geklärt werden können. Ein Feststellungsbedarf hinsichtlich der tatsächlichen Staatszugehörigkeit des Beschwerdeführers bestehe deshalb zwingend, weil er schwer krank sei und ohne ein stützendes Netzwerk in demjenigen Staat, in welchen er ausgewiesen werden solle, mit Sicherheit nicht nur einer elenden Notlage, sondern vielmehr einem sehr bald eintretenden Tod ausgeliefert wäre. Die belangte Behörde habe diese wesentlichen Umstände gänzlich unberücksichtigt gelassen, sondern sich aufgrund mehrerer gerichtlicher Verurteilungen des Beschwerdeführers darauf beschränkt, den Schwerpunkt auf die Wahrung der Interessen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu legen, und sei offensichtlich bemüht, die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zügig voranzubringen. Dessen persönliche Umstände, insbesondere die Frage nach seinem (durch seine HIV-Erkrankung massiv beeinträchtigten) Gesundheitszustand (einer hochgradigen Niereninsuffienz Stadium III) und der erforderlichen engmaschigen Kontrolle seiner Krankheit, seien aber ausschlaggebend für die Zulässigkeit einer Außerlandesbringung. In Anbetracht dieser Umstände könne auch von einer Haftfähigkeit des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden.Die Beschwerde begründete der Beschwerdeführer zudem - zusammengefasst - damit, dass seine Staatsangehörigkeit nach wie vor ungeklärt sei, was auch im (Rubrum des) angefochtenen Bescheid(es), wo "Nigeria alias Sierra Leone" angeführt worden sei, zum Ausdruck komme. Auch im geschilderten Verfahrensgang würden in der Causa des Beschwerdeführers zwei verschiedene Staatsangehörigkeiten aufscheinen, nämlich Sierra Leone und Nigeria. Auch nach 17 Jahren habe bis dato dessen Staatsangehörigkeit nicht geklärt werden können. Ein Feststellungsbedarf hinsichtlich der tatsächlichen Staatszugehörigkeit des Beschwerdeführers bestehe deshalb zwingend, weil er schwer krank sei und ohne ein stützendes Netzwerk in demjenigen Staat, in welchen er ausgewiesen werden solle, mit Sicherheit nicht nur einer elenden Notlage, sondern vielmehr einem sehr bald eintretenden Tod ausgeliefert wäre. Die belangte Behörde habe diese wesentlichen Umstände gänzlich unberücksichtigt gelassen, sondern sich aufgrund mehrerer gerichtlicher Verurteilungen des Beschwerdeführers darauf beschränkt, den Schwerpunkt auf die Wahrung der Interessen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu legen, und sei offensichtlich bemüht, die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zügig voranzubringen. Dessen persönliche Umstände, insbesondere die Frage nach seinem (durch seine HIV-Erkrankung massiv beeinträchtigten) Gesundheitszustand (einer hochgradigen Niereninsuffienz Stadium römisch drei) und der erforderlichen engmaschigen Kontrolle seiner Krankheit, seien aber ausschlaggebend für die Zulässigkeit einer Außerlandesbringung. In Anbetracht dieser Umstände könne auch von einer Haftfähigkeit des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden.
Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, eine fachmedizinische Begutachtung zu veranlassen, den Bescheid der belangten Behörde ersatzlos aufzuheben sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
3. Die Beschwerde und der erstinstanzliche Akt wurden der zuständigen Gerichtsabteilung am 18.12.2017 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird als ausreichend geklärter Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.1. Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird als ausreichend geklärter Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus der unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A):
3.1. Gemäß § 19 Abs. 1 erster Satz AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. Abs. 2 dieser Gesetzesstelle bestimmt, dass in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben ist, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind. Abs. 3 ordnet an, dass, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung hat, der Ladung Folge zu leisten, und zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden kann. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war. Gemäß Abs. 4 ist gegen die Ladung oder die Vorführung kein Rechtsmittel zulässig.3.1. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. Absatz 2, dieser Gesetzesstelle bestimmt, dass in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben ist, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind. Absatz 3, ordnet an, dass, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung hat, der Ladung Folge zu leisten, und zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden kann. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war. Gemäß Absatz 4, ist gegen die Ladung oder die Vorführung kein Rechtsmittel zulässig.
3.2.1. Der Beschwerdeführer wurde für den 15.11.2017 vorgeladen. Dieser Termin ist bereits verstrichen. Er nahm ihn nicht wahr. Die belangte Behörde setzte keine Vollstreckungshandlungen.
Mit dem bekämpften Bescheid vom 09.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, den für den 15.11.2017 anberaumten "Interviewtermin durch eine Experten-Delegation von Sierra Leone" wahrzunehmen.
Indem die belangte Behörde dem Beschwerdeführer aufgetragen hat, zur Erlangung eines Einreisedokumentes den für den 15.11.2017 anberaumten Interviewtermin vor einer Experten-Delegation von Sierra Leone wahrzunehmen, übersah die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer - wie der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem zurückweisenden Beschluss vom 05.10.2017 ausführt - nicht Staatsangehöriger von Sierra Leone, sondern von Nigeria ist.
Da die belangte Behörde diesen Umstand verkannt hat, war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Ladungsbescheid vom 09.11.2017 zu beheben.
Auf das weitere Vorbringen in der Beschwerde, der Bescheid sei einen Tag vor dem anberaumten Interviewtermin zugestellt worden, sodass keine Zeit mehr für eine Vorbereitung auf denselben verblieben sei, und auf seinen schlechten Gesundheitszustand sei nicht Bedacht genommen worden, braucht nicht mehr eingegangen zu werden.
Mit der gegenständlichen Entscheidung erübrigt sich auch, über den gestellten Antrag, eine fachmedizinische Begutachtung zu veranlassen, abzusprechen.
3.2.2. Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum Paragraph 67 d, AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass Paragraph 24, VwGVG dem aufgehobenen Paragraph 67 d, AVG entspricht). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.
Zu Spruchpunkt B): (Un-) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Herkunftsstaat, Ladungsbescheid,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:I401.1230905.4.00Zuletzt aktualisiert am
25.01.2018