RS Vwgh 2004/3/25 2001/16/0040

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Veröffentlicht am 25.03.2004
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §25 Abs1;
GebG 1957 §33 TP20 Abs1 Z2 lita;

Rechtssatz

Selbst der Abschluss gerichtlicher Vergleiche schließt außergerichtliche Vergleiche nicht aus, was sich schon aus der Bestimmung des § 25 Abs. 1 GebG ergibt (Hinweis Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren7, E. 46 zu § 33 TP 20). Umso weniger schließt der Umstand, dass bereits Gerichtsgebühren entrichtet wurden, die Vergleichsgebühr nach § 33 TP 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a GebG aus. Auf einen anhängigen Rechtstreit wird ohnehin durch den Tarif Rücksicht genommen. Auch für das Ansinnen, dass nur die Differenz zwischen dem, was im Urteil zugesprochen wurde, und dem verglichenen Betrag die Bemessungsgrundlage sein könnte, bietet das Gesetz keine Handhabe; vielmehr nennt das Gesetz ausdrücklich den Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen. Die Rechtsgebühr wird durch die Vorschreibung einer Gerichtsgebühr ja keineswegs "absorbiert" (Hinweis Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren7, E. 53 zu § 33 TP 20).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001160040.X01

Im RIS seit

04.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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