Entscheidungsdatum
09.02.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
G314 2179117-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, bulgarischer Staatsangehöriger, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich und durch den Rechtsanwalt Mag. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2017, Zl. XXXX, betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a BAUMGARTNER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , bulgarischer Staatsangehöriger, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich und durch den Rechtsanwalt Mag. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2017, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots:
A) Das Verfahren wird eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Mit der am 02.02.2018 bei Gericht eingelangten Eingabe zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ausdrücklich zurück. Das Verfahren ist daher gemäß § 28 Abs 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.Mit der am 02.02.2018 bei Gericht eingelangten Eingabe zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ausdrücklich zurück. Das Verfahren ist daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG zukommt, nicht zu lösen war.Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt, nicht zu lösen war.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot, Beschwerdezurückziehung, EU-Bürger,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:G314.2179117.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018