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36 WirtschaftstreuhänderNorm
B-VG Art140 Abs1 / AllgLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags einer Wirtschaftstreuhand- und Buchhaltungsgesellschaft auf Aufhebung der (gesamten) Wirtschaftstreuhandberufsgesetz-Novelle 2006 wegen zu weit gefassten Aufhebungsantrags; Zurückweisung des Antrags auch hinsichtlich einer weiterhin wirksamen Vorschrift des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes betreffend den Berechtigungsumfang für Selbständige Buchhalter mangels Legitimation; kein Entfall der belastenden Rechtswirkungen im Fall einer Aufhebung; Unzulässigkeit der begehrten Aufträge an den GesetzgeberRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags einer zur Ausübung des Berufs "Selbständiger Buchhalter" befugten Gesellschaft auf Aufhebung der "im BGBl I 161/2006 am 01.12.06 veröffentlichten Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes" als überschießend.Zurückweisung des Individualantrags einer zur Ausübung des Berufs "Selbständiger Buchhalter" befugten Gesellschaft auf Aufhebung der "im Bundesgesetzblatt Teil eins, 161 aus 2006, am 01.12.06 veröffentlichten Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes" als überschießend.
Gemeint ist offenbar die Aufhebung des (gesamten) Artikels II des Bundesgesetzes BGBl I 161/2006.Gemeint ist offenbar die Aufhebung des (gesamten) Artikels römisch zwei des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 161 aus 2006,.
Gänzlich undeutlich wäre der Anfechtungsumfang, wenn dem beiläufigen Hinweis im weiteren Antragsvorbringen Bedeutung beizulegen wäre, dass sich der Antrag "gegen die Streichung des §1 Abs1 Z 4 WTBG und der sonstigen damit entfallenden Paragraphen betreffend Selbständige Buchhalter sowie gegen die uE verfassungswidrigen Bestimmungen des §2 WTBG idF BGBl. I Nr. 120/2005" richte. Im genannten Hinweis kann daher jedenfalls keine Präzisierung des Antrags auf "bestimmt bezeichnete" Gesetzesstellen erkannt werden.Gänzlich undeutlich wäre der Anfechtungsumfang, wenn dem beiläufigen Hinweis im weiteren Antragsvorbringen Bedeutung beizulegen wäre, dass sich der Antrag "gegen die Streichung des §1 Abs1 Ziffer 4, WTBG und der sonstigen damit entfallenden Paragraphen betreffend Selbständige Buchhalter sowie gegen die uE verfassungswidrigen Bestimmungen des §2 WTBG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 120/2005" richte. Im genannten Hinweis kann daher jedenfalls keine Präzisierung des Antrags auf "bestimmt bezeichnete" Gesetzesstellen erkannt werden.
Nach der Übergangsbestimmung des §98 Abs1 des - ebenfalls mit BGBl I 161/2006 (ArtIII) kundgemachten - Bilanzbuchhaltungsgesetzes bleiben "erlangte Berechtigungen der Selbständigen Buchhalter unberührt". Vor diesem Hintergrund ist offenkundig, dass keineswegs die Gesamtheit der mit BGBl I 161/2006 vorgenommenen Änderungen des WirtschaftstreuhandberufsG in die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaft eingreifen kann.Nach der Übergangsbestimmung des §98 Abs1 des - ebenfalls mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 161 aus 2006, (ArtIII) kundgemachten - Bilanzbuchhaltungsgesetzes bleiben "erlangte Berechtigungen der Selbständigen Buchhalter unberührt". Vor diesem Hintergrund ist offenkundig, dass keineswegs die Gesamtheit der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 161 aus 2006, vorgenommenen Änderungen des WirtschaftstreuhandberufsG in die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaft eingreifen kann.
Zurückweisung auch des Antrags auf Aufhebung des §2 WirtschaftstreuhandberufsG idF BGBl I 120/2005 mangels Entfall der belastenden Rechtswirkungen im Fall einer Aufhebung.Zurückweisung auch des Antrags auf Aufhebung des §2 WirtschaftstreuhandberufsG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 120 aus 2005, mangels Entfall der belastenden Rechtswirkungen im Fall einer Aufhebung.
Dass die angefochtene Bestimmung formell aufgehoben wurde, führt im vorliegenden Fall nicht zur Unzulässigkeit des Antrags: Die Bestimmung entfaltet aufgrund der Übergangsbestimmung des §98 Abs1 BilanzbuchhaltungsG, wonach Selbständigen Buchhaltern die Befugnisse zur Berufsausübung erhalten bleiben, weiterhin Wirkungen für die antragstellende Gesellschaft, weil der Berechtigungsumfang dieser Berufsgruppe durch die genannte Bestimmung erst begründet wird. Die Übergangsbestimmung führt dazu, dass die angefochtene Bestimmung weiterhin maßgeblich ist und daher für die antragstellende Gesellschaft unmittelbar wirksam wird.
Würde der Gerichtshof in Stattgebung des Antrages den ganzen §2 WirtschaftstreuhandberufsG aufheben, dann würde er jene Vorschrift beseitigen, aus der sich erst ergibt, welche Tätigkeiten Selbständige Buchhalter auszuüben berechtigt sind.
Unzulässigkeit des weiters gestellten Antrags, der Verfassungsgerichtshof möge dem Gesetzgeber auftragen, näher genannte "zusätzliche Berufsberechtigungen zu vergeben".
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wirtschaftstreuhänder, VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Zuständigkeit, Auslegung eines Antrages, Novellierung, Übergangsbestimmung, Geltungsbereich (zeitlicher) eines GesetzesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:G19.2007Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011