RS Vwgh 2004/3/25 2000/07/0210

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Veröffentlicht am 25.03.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §4 Abs2 idF 1998/I/151;
AWG 1990 §4 Abs3 idF 1998/I/151;
AWG 1990 §4 idF 1998/I/151;
VwRallg;

Rechtssatz

Erlassen ist der Feststellungsbescheid iSd § 4 AWG 1990, wenn er dem über die Sache Verfügungsberechtigten zugestellt wurde, sodass ab diesem Zeitpunkt die sechswöchige Frist zu laufen beginnt. Auf die Zustellung des abändernden oder aufhebenden Bescheides an die Unterbehörde kommt es nicht an. Die Sechs-Wochen-Frist ist gewahrt, wenn innerhalb dieser Frist der Bescheid an den über die Sache Verfügungsberechtigten zugestellt wurde.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000070210.X01

Im RIS seit

22.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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