TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/15 W118 2177600-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.02.2018
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Entscheidungsdatum

15.02.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §23 Abs4
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W118 2177600-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5327353010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5327353010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 12.05.2016 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) über die Internet-Applikation eAMA elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016. Der Antrag des BF umfasste ausschließlich Almfutterflächen.

Mittels mehrerer Formulare "Alm/Weidemeldung RINDER für das Jahr 2016" gab der BF den Auftrieb diverser Rinder unterschiedlicher Betriebsinhaber auf die von ihm bewirtschaftete Alm bekannt. Der BF selbst meldete keine eigenen Tiere zum Auftrieb.

2. Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5327353010, wies die AMA den Antrag des BF auf Gewährung von Direktzahlungen ab.

Begründend wurde ausgeführt, die Mindestbetriebsgröße für die Gewährung der Basisprämie (einschließlich Greeninganteil) betrage 1,5 Hektar. Da weniger als 1,5 Hektar beihilfefähige Fläche ermittelt worden sei, werde keine Basisprämie gewährt (Art. 10 Abs. 1 und 2 VO 1307/2013, § 8 Abs. 1 Z. 2 MOG). Darüber hinaus seien dem BF keine Zahlungsansprüche zugewiesen worden. Da keine Basisprämie gewährt werde, könne auch keine Greeningprämie gewährt werden.Begründend wurde ausgeführt, die Mindestbetriebsgröße für die Gewährung der Basisprämie (einschließlich Greeninganteil) betrage 1,5 Hektar. Da weniger als 1,5 Hektar beihilfefähige Fläche ermittelt worden sei, werde keine Basisprämie gewährt (Artikel 10, Absatz eins und 2 VO 1307 aus 2013,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, MOG). Darüber hinaus seien dem BF keine Zahlungsansprüche zugewiesen worden. Da keine Basisprämie gewährt werde, könne auch keine Greeningprämie gewährt werden.

3. Mit per E-Mail vom 30.01.2017 übermittelter Beschwerde teilte der BF im Wesentlichen mit, die beihilfefähige Fläche des Betriebs betrage 33 ha auf dem Gebiet Österreichs. Der Geschäftszweck des landwirtschaftlichen Betriebs sei nicht marginal und trage unmittelbar zur Vitalität der ländlichen Gebiete bei. Vergleichbare Betriebe im Umkreis erhielten diese Förderungen ohne Einschränkungen.

4. Im Rahmen der Beschwerde-Vorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, beim Betrieb des BF handle es sich um eine Alm. Daher werde die Futterfläche dieser Alm auf alle Auftreiber anteilsmäßig aufgeteilt. Und zwar entsprechend dem Anteil ihrer jeweils aufgetriebenen Großvieheinheiten. Der BF selbst treibe jedoch nicht auf die Alm auf. Somit könne ihm auch keine anteilige Almfutterfläche angerechnet werden.

5. Mit Schreiben des BVwG vom 24.11.2017 teilte dieses dem BF im Wesentlichen mit, dass die Gewährung der Basisprämie gemäß Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraussetze. Die Zuweisung der Zahlungsansprüche sei im Jahr 2015 erfolgt. Nach den dem BVwG vorliegenden Unterlagen seien dem BF jedoch keine Zahlungsansprüche zugewiesen worden.5. Mit Schreiben des BVwG vom 24.11.2017 teilte dieses dem BF im Wesentlichen mit, dass die Gewährung der Basisprämie gemäß Artikel 21, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, die Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraussetze. Die Zuweisung der Zahlungsansprüche sei im Jahr 2015 erfolgt. Nach den dem BVwG vorliegenden Unterlagen seien dem BF jedoch keine Zahlungsansprüche zugewiesen worden.

Darüber hinaus würden Futterflächen gemäß Art. 39 Abs. 2 der Verordnung (EU) 809/2014 bei gemeinschaftlicher Nutzung auf die Begünstigten aufgeteilt. Gemäß § 23 Abs. 4 der Horizontalen GAP-Verordnung, BGBl. II Nr. 100/2015, würden die Flächen nach Maßgabe der Anzahl der ordnungsgemäß gemeldeten und mindestens 60 Tage gealpten Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen und Pferde), ausgedrückt in RGVE, anteilig den einzelnen Betriebsinhabern zugeteilt.Darüber hinaus würden Futterflächen gemäß Artikel 39, Absatz 2, der Verordnung (EU) 809 aus 2014, bei gemeinschaftlicher Nutzung auf die Begünstigten aufgeteilt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 4, der Horizontalen GAP-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,, würden die Flächen nach Maßgabe der Anzahl der ordnungsgemäß gemeldeten und mindestens 60 Tage gealpten Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen und Pferde), ausgedrückt in RGVE, anteilig den einzelnen Betriebsinhabern zugeteilt.

Bei den vom BF im Rahmen des Mehrfachantrages-Flächen 2016 beantragten Flächen handle es sich zur Gänze um Almfutterflächen. Diese Flächen würden nach den dem BVwG vorliegenden Unterlagen von mehreren Auftreibern bestoßen. Der BF selbst habe keine Tiere auf die Alm aufgetrieben, weshalb ihm auch keine Futterfläche zuzuweisen gewesen sei.

Eine Stellungnahme zu diesem Schreiben ist nicht erfolgt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Datum vom 12.05.2016 stellte der BF über die Internet-Applikation eAMA elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016. Der Antrag des BF umfasste ausschließlich Almfutterflächen.

Im Antragsjahr 2016 trieben mehrere Antragsteller Rinder auf die Alm des BF auf. Der BF selbst trieb keine Tiere auf.

Im Antragsjahr 2015 wurden dem BF keine Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämie zugewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden vom BF nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[...]."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf.

[...]."

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:

"Artikel 39

Prüfung der Fördervoraussetzungen

[...].

(2) Bei Dauergrünland, das abgeweidet werden kann und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellt, wo Gräser und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen, kann der Verringerungskoeffizient gemäß Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gegebenenfalls auf die gemäß Artikel 38 der vorliegenden Verordnung vermessene beihilfefähige Fläche angewendet werden. Wird eine Fläche gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese entsprechend der Nutzung oder den Nutzungsrechten auf die einzelnen Begünstigten auf.(2) Bei Dauergrünland, das abgeweidet werden kann und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellt, wo Gräser und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen, kann der Verringerungskoeffizient gemäß Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, gegebenenfalls auf die gemäß Artikel 38 der vorliegenden Verordnung vermessene beihilfefähige Fläche angewendet werden. Wird eine Fläche gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese entsprechend der Nutzung oder den Nutzungsrechten auf die einzelnen Begünstigten auf.

[...]."

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 189/2013, werden keine Direktzahlungen gewährt, wenn die beihilfefähige Fläche des Betriebs kleiner als 1,5 Hektar ist oder, wenn der Betriebsinhaber ausschließlich gekoppelte Zahlungen gemäß § 8f erhält, sich ein Direktzahlungsbetrag von weniger als EUR 150,00 errechnet.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013,, werden keine Direktzahlungen gewährt, wenn die beihilfefähige Fläche des Betriebs kleiner als 1,5 Hektar ist oder, wenn der Betriebsinhaber ausschließlich gekoppelte Zahlungen gemäß Paragraph 8 f, erhält, sich ein Direktzahlungsbetrag von weniger als EUR 150,00 errechnet.

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. römisch zwei Nr. 100/2015:

"Besondere Vorschriften für bestimmte Nutzungen

§ 23. [...].Paragraph 23, [...].

(4) Gemeinsam genutzte Almflächen werden unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 1, 2 und 4 der Direktzahlungs-Verordnung 2015 entsprechend der Anzahl der ordnungsgemäß gemeldeten und mindestens 60 Tage gealpten Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen und Pferde), ausgedrückt in RGVE, anteilig den einzelnen Betriebsinhabern zugeteilt. Werden Tiere auf mehrere Almen aufgetrieben, so erfolgt eine Zuteilung der Tiere auf die Alm, wo sie am längsten aufgetrieben werden. Vorzeitig abgetriebene Tiere können anerkannt werden, wenn sie wieder aufgetrieben oder durch Tiere derselben Kategorie ersetzt werden, sofern die Unterbrechung der Alpungsdauer nicht mehr als zehn Kalendertage beträgt und die Meldung binnen 15 Tagen ab Wiederauftrieb erfolgt. Gleiches gilt für die Meldung von Tierbewegungen von einer Alm auf eine andere Alm. Diese Regelung ist sinngemäß auch für Gemeinschaftsweideflächen anzuwenden."(4) Gemeinsam genutzte Almflächen werden unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz eins, 2 und 4 der Direktzahlungs-Verordnung 2015 entsprechend der Anzahl der ordnungsgemäß gemeldeten und mindestens 60 Tage gealpten Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen und Pferde), ausgedrückt in RGVE, anteilig den einzelnen Betriebsinhabern zugeteilt. Werden Tiere auf mehrere Almen aufgetrieben, so erfolgt eine Zuteilung der Tiere auf die Alm, wo sie am längsten aufgetrieben werden. Vorzeitig abgetriebene Tiere können anerkannt werden, wenn sie wieder aufgetrieben oder durch Tiere derselben Kategorie ersetzt werden, sofern die Unterbrechung der Alpungsdauer nicht mehr als zehn Kalendertage beträgt und die Meldung binnen 15 Tagen ab Wiederauftrieb erfolgt. Gleiches gilt für die Meldung von Tierbewegungen von einer Alm auf eine andere Alm. Diese Regelung ist sinngemäß auch für Gemeinschaftsweideflächen anzuwenden."

b) Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst.

Gemäß Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 setzt die Gewährung der Basisprämie (und auf dieser aufbauend der Greeningprämie) die Zuweisung von Zahlungsansprüchen sowie deren Nutzung mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche voraus.Gemäß Artikel 21, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 32, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, setzt die Gewährung der Basisprämie (und auf dieser aufbauend der Greeningprämie) die Zuweisung von Zahlungsansprüchen sowie deren Nutzung mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche voraus.

Die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämie erfolgte im Antragsjahr 2015. Dem BF wurden im Antragsjahr 2015 jedoch keine Zahlungsansprüche zugewiesen.

Eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen für das Antragsjahr 2016 wurde vom BF nicht beantragt und wäre im Übrigen daran gescheitert, dass dem BF für das Antragsjahr 2016 auch keine beihilfefähige Fläche zugerechnet werden konnte. Zwar bewirtschaftet der BF eine Alm, die Zurechnung der beihilfefähigen Fläche erfolgt jedoch im Rahmen der Basisprämie gemäß Art. 39 Abs. 2 VO (EU) 809/2014 i.V.m. § 23 Abs. 4 Horizontale GAP-Verordnung an die Auftreiber. Da der BF selbst keine Tiere auf die Alm aufgetrieben hat, konnte ihm keine Fläche zugerechnet werden, weshalb er auch die Betriebsmindestgröße im Ausmaß von 1,5 Hektar gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 MOG 2007 unterschritten hat.Eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen für das Antragsjahr 2016 wurde vom BF nicht beantragt und wäre im Übrigen daran gescheitert, dass dem BF für das Antragsjahr 2016 auch keine beihilfefähige Fläche zugerechnet werden konnte. Zwar bewirtschaftet der BF eine Alm, die Zurechnung der beihilfefähigen Fläche erfolgt jedoch im Rahmen der Basisprämie gemäß Artikel 39, Absatz 2, VO (EU) 809 aus 2014, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 4, Horizontale GAP-Verordnung an die Auftreiber. Da der BF selbst keine Tiere auf die Alm aufgetrieben hat, konnte ihm keine Fläche zugerechnet werden, weshalb er auch die Betriebsmindestgröße im Ausmaß von 1,5 Hektar gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, MOG 2007 unterschritten hat.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch vor dem Hintergrund der angeführten Entscheidungen so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch vor dem Hintergrund der angeführten Entscheidungen so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Almmeldung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Direktzahlung,
einheitliche Betriebsprämie, Gemeinschaftsnutzung,
Mehrfachantrag-Flächen, Mindestanforderung, Prämienfähigkeit,
Prämiengewährung, Weidemeldung, Zahlungsansprüche, Zuteilung,
Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W118.2177600.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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