RS Vwgh 2004/3/26 2003/02/0213

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.2004
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/02/0017 E 29. Jänner 1992 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Die Erteilung einer unrichtigen oder einer unvollständigen Auskunft ist der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten. Es genügt auch insoweit die Tatanlastung, daß die begehrte Auskunft unterlassen wurde (Hinweis E 29.1.1992, 91/02/0128). Dem Hinweis auf die Unrichtigkeit der Auskunft ist auch ein überflüssiges Spruchelement. Soweit der Bf in diesem Zusammenhang auf das hg. Erkenntnis vom 19.11.1982, 82/02/0171, Bezug nimmt, ist darauf hinzuweisen, daß die dort ausgesprochene Rechtsansicht - nämlich daß die angelastete Erteilung einer unrichtigen Auskunft einen anderen Sachverhalt darstellt als der Vorwurf, keine Auskunft erteilt zu haben - vom VwGH nicht aufrechterhalten wurde. Dies bildet keinen Anlaß zur Entscheidung in einem verstärkten Senat nach § 13 Abs 1 Z 1 VwGG, weil die im E vom 29.1.1992, 91/02/0128 , dargelegte Rechtsprechung auf Grund einer neuen Fassung des § 103 Abs 2 KFG durch die 10. KFG-Novelle erging (Hinweis B 17.12.1990, 90/19/0333).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003020213.X02

Im RIS seit

30.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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