RS Vwgh 2004/3/26 2003/02/0214

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Veröffentlicht am 26.03.2004
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §26 Abs1;

Rechtssatz

Im Zweifelsfall ist die besondere Dringlichkeit einer Einsatzfahrt in Bezug auf den gesetzlichen Zweck vom Lenker eines "potentiellen Einsatzfahrzeuges" vorzubringen. Geschieht dies nicht, ist von einer widerrechtlichen Verwendung der Signale auszugehen. Die Beurteilung, ob die Voraussetzungen gemäß § 26 Abs. 1 StVO 1960 für die Verwendung der besonderen Warnsignale vorliegen, obliegt dem Lenker.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003020214.X04

Im RIS seit

12.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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