Entscheidungsdatum
16.02.2018Norm
ABGB §7Spruch
W131 2125787-2/39E
W131 2125787-3/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend den historischen Nachprüfungsantrag vor Zuschlagserteilung, gestellt von der anwaltlich vertretenen XXXX (= ASt) gegen die Zuschlagsentscheidung zugunsten der anwaltlich vertretenen Bietergemeinschaft XXXX im Vergabeverfahren der anwaltlich vertretenen Bundesaltlastensanierungsges. m.b.H., "Sanierung der Altlast N27 ‚Parkplatz Brevillier Urban' (Gz. URB/58.15)", und betreffend die Pauschalgebührenersatzanträge wie folgt beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend den historischen Nachprüfungsantrag vor Zuschlagserteilung, gestellt von der anwaltlich vertretenen römisch 40 (= ASt) gegen die Zuschlagsentscheidung zugunsten der anwaltlich vertretenen Bietergemeinschaft römisch 40 im Vergabeverfahren der anwaltlich vertretenen Bundesaltlastensanierungsges. m.b.H., "Sanierung der Altlast N27 ‚Parkplatz Brevillier Urban' (Gz. URB/58.15)", und betreffend die Pauschalgebührenersatzanträge wie folgt beschlossen:
A)
I. Das gemäß § 331 Abs 4 BVergG denkmöglich nach Zuschlagserteilung als Feststellungsverfahren weiterführbare Nachprüfungsverfahren, wie im Entscheidungskopf konkretisiert, wird eingestellt.römisch eins. Das gemäß Paragraph 331, Absatz 4, BVergG denkmöglich nach Zuschlagserteilung als Feststellungsverfahren weiterführbare Nachprüfungsverfahren, wie im Entscheidungskopf konkretisiert, wird eingestellt.
II. Die Pauschalgebührenersatzanträge iZm den Pauschalgebühren für den vormaligen Nachprüfungsantrag und für einen diesbezüglich vormals gestellten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung werden abgewiesen.römisch zwei. Die Pauschalgebührenersatzanträge iZm den Pauschalgebühren für den vormaligen Nachprüfungsantrag und für einen diesbezüglich vormals gestellten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung werden abgewiesen.
B)
I. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG betreffend den Spruchpunkt A) I. zulässig.römisch eins. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG betreffend den Spruchpunkt A) römisch eins. zulässig.
II. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG betreffend den Spruchpunkt A) II. nicht zulässig.römisch zwei. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG betreffend den Spruchpunkt A) römisch zwei. nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt
Das BVwG hat im Jahr 2016 den Nachprüfungsantrag gemäß Entscheidungskopf zurückgewiesen und die Pauschalgebührenersatzanträge abgewiesen.
Der VwGH hat mit seinem im Dezember 2017 ergangenen Erkenntnis zur Zl Ra 2017/04/0003 diese Entscheidungen des BVwG aufgehoben.
Gerichtsintern ist seit 22.01.2018 für die damit seit Zustellung des vorbezogenen VwGH - Erk an das BVwG erneut offenen Rechtsschutzanträge (inklusive den Pauschalgebührenersatzanträgen) die Gerichtsabteilung W131 zuständig, wobei hinsichtlich des historischen Nachprüfungsantrags der § 331 Abs 4 BVergG bis zu der Eingabe OZ 38 aus dem Nachprüfungsakt W131 2125787-2 das Ermittlungsthema des fraglichen Vergabeverfahrensabschlusses vorgegeben hat.Gerichtsintern ist seit 22.01.2018 für die damit seit Zustellung des vorbezogenen VwGH - Erk an das BVwG erneut offenen Rechtsschutzanträge (inklusive den Pauschalgebührenersatzanträgen) die Gerichtsabteilung W131 zuständig, wobei hinsichtlich des historischen Nachprüfungsantrags der Paragraph 331, Absatz 4, BVergG bis zu der Eingabe OZ 38 aus dem Nachprüfungsakt W131 2125787-2 das Ermittlungsthema des fraglichen Vergabeverfahrensabschlusses vorgegeben hat.
Mit der Eingabe OZ 38 hat die ASt verfahrensökonomisch eindeutig auf einen Weiterführungsantrag im Feststellungsverfahren gemäß §331 Abs 4 BVergG verzichtet, wobei 2016 ausweislich einer notorischen unionsweiten Internetkundmachung im Supplement S zum ABl EU der Zuschlag bei dieser Vergabe erteilt worden sein dürfte.Mit der Eingabe OZ 38 hat die ASt verfahrensökonomisch eindeutig auf einen Weiterführungsantrag im Feststellungsverfahren gemäß §331 Absatz 4, BVergG verzichtet, wobei 2016 ausweislich einer notorischen unionsweiten Internetkundmachung im Supplement S zum Amtsblatt EU der Zuschlag bei dieser Vergabe erteilt worden sein dürfte.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Verfahrensakten (vormals W149 und nunmehr W131) 2181786- 2 und 3.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 292 BVergG idF BGBl. I 2016/7 (= BVergG) hatte das BVwG in Einzelrichterbesetzung zu entscheiden und dabei abseits von Sonderverfahrensvorschriften im BVergG gemäß § 311 BVergG subsidiär das VwGVG und das AVG anzuwenden.3.1. Gemäß Paragraph 292, BVergG in der Fassung BGBl. römisch eins 2016/7 (= BVergG) hatte das BVwG in Einzelrichterbesetzung zu entscheiden und dabei abseits von Sonderverfahrensvorschriften im BVergG gemäß Paragraph 311, BVergG subsidiär das VwGVG und das AVG anzuwenden.
Zu A)
3.2. Zur Verfahrenseinstellung gemäß Spruchpunkt A)I.
Für die ASt wurde am 16.02.2018 folgende Prozesserklärung protokolliert:
In umseits bezeichneter Rechtssache gibt die Antragstellerin bekannt, dass (infolge der
Nichtigerklärung des Beschlusses des BVwG durch den VwGH vom 20.12.2017, Ra 2017/04/0003-8) kein Antrag auf Weiterführung des Verfahrens iSd § 331 Abs 4 Z 1 BVergGNichtigerklärung des Beschlusses des BVwG durch den VwGH vom 20.12.2017, Ra 2017/04/0003-8) kein Antrag auf Weiterführung des Verfahrens iSd Paragraph 331, Absatz 4, Ziffer eins, BVergG
gestellt wird. Das Verfahren kann daher eingestellt werden.
Dementsprechend stellt das BvWG entsprechend den durch den VwGH Zl Fr 2015/20/0004 zum Ausdruck gebrachten Wertungen über die gebotene Verfahrensführung hiermit ausdrücklich beschlussmäßig ein, zumal der Sachverhalt dahin noch nicht verfahrensmäßig endgültig geklärt ist, inwieweit aktuell entweder die iZm § 331 Abs 4 BVergG geltende Antragsfrist noch offen sein könnte oder gegenteilig formlos einzustellen wäre. Mit diesem Ausspruch wird die Verfahrenssicht des BVwG in einer der Rechtskraft zugänglichen Weise klargestellt und erscheint dies gemäß § 7 ABGB teleologisch sowie iSv VwGH Zl Fr 2015/20/0004 geboten.Dementsprechend stellt das BvWG entsprechend den durch den VwGH Zl Fr 2015/20/0004 zum Ausdruck gebrachten Wertungen über die gebotene Verfahrensführung hiermit ausdrücklich beschlussmäßig ein, zumal der Sachverhalt dahin noch nicht verfahrensmäßig endgültig geklärt ist, inwieweit aktuell entweder die iZm Paragraph 331, Absatz 4, BVergG geltende Antragsfrist noch offen sein könnte oder gegenteilig formlos einzustellen wäre. Mit diesem Ausspruch wird die Verfahrenssicht des BVwG in einer der Rechtskraft zugänglichen Weise klargestellt und erscheint dies gemäß Paragraph 7, ABGB teleologisch sowie iSv VwGH Zl Fr 2015/20/0004 geboten.
3.3. Zum Pauschalgebührenausspruch gemäß Spruchpunkt A)II.
§ 319 BVergG iF BGBl I 2016/7 lautet:
§ 319. (1) Der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur
teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
(2) Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung besteht nur dann, wenn
1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und
2. dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder der Antrag auf einstweilige Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde.
(3) Über den Gebührenersatz hat das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.
Da die ASt mit ihrem Nachprüfungsantrag bislang nicht obsiegt hat und wegen des verfahrensökonomisch erklärten Verzichts auf die Weiterführung/Fortsetzung im Feststellungsverfahren auch nicht mehr als obsiegend betrachtet wird werden können, war die beiden Pauschalgebührenersatzanträge abzuweisen, ohne dass hier weitere Ausführungen zur Frage der iZm § 331 Abs 4 BVergG erforderlichen Fristen getätigt werden mussten.Da die ASt mit ihrem Nachprüfungsantrag bislang nicht obsiegt hat und wegen des verfahrensökonomisch erklärten Verzichts auf die Weiterführung/Fortsetzung im Feststellungsverfahren auch nicht mehr als obsiegend betrachtet wird werden können, war die beiden Pauschalgebührenersatzanträge abzuweisen, ohne dass hier weitere Ausführungen zur Frage der iZm Paragraph 331, Absatz 4, BVergG erforderlichen Fristen getätigt werden mussten.
IdZ ist zusätzlich festzuhalten, dass erstens das BVwG den Nachprüfungsantrag gegen die Zuschlagsentscheidung ursprünglich zurückgewiesen hatte (- vom VwGH im ersten Verfahrensgang mittlerweile aufgehoben -) und zweitens bislang weder behauptet wurde noch sonst bekannt ist, dass die angefochtene Zuschlagsentscheidung iS einer Klaglosstellung anderweitig aus dem Rechtsbestand beseitigt worden wäre, womit auch die Pauschalgebührenersatzvariante der Klaglosstellung iSv § 319 BvergG ausscheidet.IdZ ist zusätzlich festzuhalten, dass erstens das BVwG den Nachprüfungsantrag gegen die Zuschlagsentscheidung ursprünglich zurückgewiesen hatte (- vom VwGH im ersten Verfahrensgang mittlerweile aufgehoben -) und zweitens bislang weder behauptet wurde noch sonst bekannt ist, dass die angefochtene Zuschlagsentscheidung iS einer Klaglosstellung anderweitig aus dem Rechtsbestand beseitigt worden wäre, womit auch die Pauschalgebührenersatzvariante der Klaglosstellung iSv Paragraph 319, BvergG ausscheidet.
Zu B) Teilweise Zulässigkeit der Revision:
3.3. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Zur Zulassung beim Einstellungsausspruch:
Es liegt keine gefestigte Rsp des VwGH vor, ob insb auch vor dem Hintergrund des § 331 Abs 4 BVergG formal mit nicht verfahrensleitendem Einstellungsbeschluss vorzugehen ist, wenn eine AntragstellerinEs liegt keine gefestigte Rsp des VwGH vor, ob insb auch vor dem Hintergrund des Paragraph 331, Absatz 4, BVergG formal mit nicht verfahrensleitendem Einstellungsbeschluss vorzugehen ist, wenn eine Antragstellerin
- nach einem Obsiegen beim VwGH gegen eine BVwG - Zurückweisung des Nachprüfungsantrags im ersten Verfahrensgang -
gegenüber dem BVwG erklärt, keinen Weiterführungsantrag als Feststellungsverfahren zu stellen, ohne dass dabei bereits objektive Klarheit besteht, ob ein Weiterführungsantrag fristmäßig noch zulässig wäre, womit (auch) eine formlose Einstellung nach § 331 Abs 4 BVergG tatsachenmäßig noch nicht zulässig ist.gegenüber dem BVwG erklärt, keinen Weiterführungsantrag als Feststellungsverfahren zu stellen, ohne dass dabei bereits objektive Klarheit besteht, ob ein Weiterführungsantrag fristmäßig noch zulässig wäre, womit (auch) eine formlose Einstellung nach Paragraph 331, Absatz 4, BVergG tatsachenmäßig noch nicht zulässig ist.
Zur Nichtzulassung beim Pauschalgebührenersatzausspruch:
Der VwGH hat zB zu Zl Ro 2015/01/0013 rechtssatzmäßig, soweit hier relevant - ausgeführt:
Die Voraussetzungen für die Erhebung einer [...] Revision fehlen, wenn sich das VwG auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (Hinweis E vom 21. Jänner 2015, Ra 2015/12/0003). Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen wäre (Hinweis B vom 27. August 2014, Ra 2014/05/0007, mwN).Die Voraussetzungen für die Erhebung einer [...] Revision fehlen, wenn sich das VwG auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (Hinweis E vom 21. Jänner 2015, Ra 2015/12/0003). Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen wäre (Hinweis B vom 27. August 2014, Ra 2014/05/0007, mwN).
Da § 319 BVergG Pauschalgebührenersatz für die Antragstellerin eindeutig und generell immer nur dann vorsieht, wenn die Antragstellerin mit ihrem Nachprüfungsantrag obsiegt bzw sonst klaglos gestellt wird; und gegenständlich dem relevanten Nachprüfungsantrag - ohne Obsiegen bzw ohne Klaglosstellung der ASt - nicht stattgegeben wurde, war die pauschalgebührenersatzrechtliche Rechtslage eindeutig. Es lag damit keine für eine ordentliche Revision erforderliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor; und war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen.Da Paragraph 319, BVergG Pauschalgebührenersatz für die Antragstellerin eindeutig und generell immer nur dann vorsieht, wenn die Antragstellerin mit ihrem Nachprüfungsantrag obsiegt bzw sonst klaglos gestellt wird; und gegenständlich dem relevanten Nachprüfungsantrag - ohne Obsiegen bzw ohne Klaglosstellung der ASt - nicht stattgegeben wurde, war die pauschalgebührenersatzrechtliche Rechtslage eindeutig. Es lag damit keine für eine ordentliche Revision erforderliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor; und war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen.
Schlagworte
Bietergemeinschaft, Einstellung, Feststellungsverfahren, formloseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W131.2125787.2.00Zuletzt aktualisiert am
05.03.2018