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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/02/0180 E 26. Jänner 2001 RS 1Stammrechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 1999, Zl. 98/02/0405, mit weiteren Nachweisen) liegt § 103 Abs. 2 KFG die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen; die aufgrund einer behördlichen Anfrage nach § 103 Abs. 2 KFG erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003020213.X01Im RIS seit
30.04.2004