RS Vwgh 2004/3/26 2003/02/0214

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Veröffentlicht am 26.03.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §20 Abs1 litd;
KFG 1967 §20 Abs5;
KFG 1967 §22 Abs4;
KFG 1967 §22 Abs6;
StVO 1960 §26 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 26 Abs. 1 StVO 1960 legt fest, unter welchen Voraussetzungen bzw. in welchen Einsatzsituationen Lenker "potentieller Einsatzfahrzeuge" die besonderen Warnsignale verwenden dürfen. Die Fälle, in denen die Verwendung dieser Signale erlaubt ist, sind erschöpfend aufgezählt(AB 1283 BlgNR 11.GP,2). Lenker von "potentiellen Einsatzfahrzeugen" dürfen nach § 26 Abs. 1 StVO 1960 die besonderen Warnsignale nur bei "Gefahr im Verzug" verwenden, wobei dieser Begriff beispielhaft mit "Fahrten zum und vom Ort der dringenden Hilfeleistung oder zum Ort des sonstigen dringenden Einsatzes" umschrieben wird. Dies ist unter Bedachtnahme auf die Zwecke von Einsatzfahrzeugen iSd § 20 Abs. 1 lit. d und Abs. 5 sowie § 22 Abs. 4 und 6 KFG 1967 zu verstehen. "Gefahr im Verzug" kann nur dann mit gutem Grund angenommen werden, wenn der jeweilige Zweck der Fahrt besonders dringlich ist und ohne rasche und möglichst unbehinderte Fahrt nicht erreicht werden kann (Hinweis E 21.4.1999, 99/03/0008).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003020214.X02

Im RIS seit

12.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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