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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/02/0433 E 10. Mai 1996 RS 3Stammrechtssatz
Soweit der Bf in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde "alle Beschwerdegründe wie in der Verfassungsgerichtshofbeschwerde ausgeführt, als einfache Gesetzesverletzungen" aufrechterhält, so wäre es ihm auf Grund des vom VwGH gem § 34 Abs 2 VwGG erteilten Verbesserungsauftrages oblegen, den diesbezüglichen Beschwerdegrund im ergänzenden Schriftsatz durch konkreten Verweis auf sein vor dem VfGH erstattetes Vorbringen entsprechend auszuführen (Hinweis E 23.2.1996, 95/02/0524).
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003020279.X01Im RIS seit
16.04.2004