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93 EisenbahnNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Verletzung im Eigentumsrecht durch Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung zur Errichtung eines Ableitungskanals im Rahmen einer Hochleistungsstrecke der ÖBB sowie gleichzeitige Abweisung der Einwendungen der Beschwerdeführer; denkunmögliche Interessenabwägung zugunsten des öffentlichen Interesses an dem Bauvorhaben infolge Unterlassung einer nachvollziehbaren, sachverhaltsbezogenen Auseinandersetzung mit den Interessen der Beschwerdeführer; keine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen betreffend die Möglichkeit der Ausführung des Projekts in einer für die Beschwerdeführer weniger nachteiligen WeiseRechtssatz
Parteistellung der Miteigentümer betroffener Liegenschaften iSd §34 Abs4 EisenbahnG 1957 im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren.
Der angefochtene Bescheid greift als "Grundlagenbescheid" für das nachfolgende Enteignungsverfahren in Ansehung der von den Beschwerdeführern in Anspruch genommenen Grundstücke ins Eigentumsrecht ein.
Keine Bedenken gegen §32 ff EisenbahnG 1957, insbesondere nicht gegen das Fehlen einer dem §44 EisenbahnenteignungsG vergleichbaren Kostenersatzregelung; keine Gleichheitswidrigkeit differenzierender Kostenersatzregelungen in verschiedenen Verfahrensbereichen.
Denkunmögliche Auslegung des §35 Abs3 EisenbahnG 1957.
Ein - für die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung erforderliches - Überwiegen der öffentlichen Interessen kann nur dann bejaht werden, wenn die geltend gemachten gegenteiligen Interessen eingehend geprüft und als weniger schwer wiegend beurteilt wurden. Dies erfordert eine nachvollziehbare, sachverhaltsbezogene Auseinandersetzung mit einem entsprechend konkreten Vorbringen von Parteien iSd §34 Abs4 EisenbahnG 1957.
Keine Auseinandersetzung der belangten Behörde mit dem Vorbringen betreffend die Möglichkeit einer für die Parteien weniger nachteiligen Ausführung des Projekts, obwohl ein früherer, rechtskräftiger Bewilligungsbescheid von einem öffentlichen Interesse an einer anderen Trassenführung ausgeht. Bei dieser Sachlage wäre es in Auseinandersetzung mit der bereits bewilligten Trassenführung des Abwasserkanals Aufgabe der belangten Behörde gewesen, darzutun, aus welchen Gründen sich nunmehr - und ungeachtet dessen, dass bei der zur Bewilligung eingereichten Bauführung statt öffentlichem Gut eine Liegenschaft des Beschwerdeführers in Anspruch genommen werden muss - herausstellt, dass ein stärkeres überwiegendes öffentliches Interesse für die Verlegung des Kanals durch das Grundstück des Beschwerdeführers, somit der Inanspruchnahme eines privaten Grundstücks statt des unmittelbar benachbarten öffentlichen Gutes spricht.
Die belangte Behörde hat es auch sonst schlichtweg unterlassen, jene Umstände nachvollziehbar darzulegen, die ein Abweichen von der mit Bescheid vom 14.07.99 genehmigten Trasse und damit einen Eingriff in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführer an ihrem vorläufig ohne entsprechenden Konsens in Anspruch genommenen Grundstück rechtfertigen würden.
Die belangte Behörde begnügt sich in der Begründung ihres Bescheides damit, einzig die zugunsten des konsenswidrig errichteten Ableitungskanals sprechenden Gründe aufzuzählen.
Das ins Treffen geführte Argument der "besseren Wirtschaftlichkeit" ist überdies schon mangels konkreter Kostenrechnungen nicht geeignet, die Erteilung der in Rede stehenden Baubewilligung und den daraus resultierenden Eingriff in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführer zu rechtfertigen.
Dem Kostenzuspruch steht nicht entgegen, dass die Beschwerdeführer das Land Niederösterreich und nicht den Bund als den zum Kostenersatz zu verpflichtenden Rechtsträger benennen, weil die Bezeichnung des Rechtsträgers, in dessen Namen die belangte Behörde gehandelt hat, keinen notwendigen Bestandteil eines Kostenbegehrens iSd §88 VfGG darstellt (vgl VfSlg 17140/2004).Dem Kostenzuspruch steht nicht entgegen, dass die Beschwerdeführer das Land Niederösterreich und nicht den Bund als den zum Kostenersatz zu verpflichtenden Rechtsträger benennen, weil die Bezeichnung des Rechtsträgers, in dessen Namen die belangte Behörde gehandelt hat, keinen notwendigen Bestandteil eines Kostenbegehrens iSd §88 VfGG darstellt vergleiche VfSlg 17140/2004).
Schlagworte
Eisenbahnrecht, Enteignung, Bundesbahnen, Bescheidbegründung, Parteistellung, Eigentumseingriff, Kostenersatz, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B1965.2006Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009