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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Rechtssatz
Auf Grund der Aufforderung gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 erteilte die Besch auf dem vorgesehenen Formular eine Lenkerauskunft mit Name und Anschrift eines Lenkers. Es fehlte in der erteilten Lenkerauskunft lediglich die Postleitzahl. Die fehlende Postleitzahl allein macht die Lenkerauskunft nicht unvollständig, weil eine derart geringfügige Erhebung wie die der Postleitzahl einer ansonsten näher und widerspruchsfrei bezeichneten - wenn auch im Ausland gelegenen - Wohnadresse eines namhaft gemachten Lenkers keine "langwierige und umfangreiche Erhebung" ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003020213.X03Im RIS seit
30.04.2004