RS Vwgh 2004/3/26 2004/02/0037

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.2004
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Ansicht der belBeh, die "unterdurchschnittlichen, persönlichen Verhältnisse" des Besch (womit offenbar die vom Besch angegebene Einkommens- und Vermögenslosigkeit gemeint ist) hätten sich nicht "strafreduzierend" auswirken können, weil dies zur "völligen Aushöhlung" der Intentionen des Verwaltungsstrafrechts und der hier übertretenen Verwaltungsvorschrift (§ 5 Abs. 2 StV 1960) führen könnte, so wurde damit die zwingende Bestimmung des § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG, wonach die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Besch bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen sind, außer Acht gelassen.

Schlagworte

Alkotest VerweigerungBesondere RechtsgebietePersönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004020037.X08

Im RIS seit

16.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten