RS Vwgh 2004/3/26 2004/02/0034

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

EURallg;
FSG 1997 §1 Abs3;
FSG 1997 §1 Abs4;
FSG 1997 §30;
KFG 1967 §73;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/02/0036 2004/02/0035

Rechtssatz

Der Bsch hatte zu den Tatzeitpunkten keine Lenkberechtigung iSd § 1 Abs 3 FSG 1997, da sie ihm gemäß § 73 KFG 1997 entzogen worden war. Die Rechtsansicht der belBeh, durch den Entzug der österreichischen Lenkberechtigung erlösche eine von einer zuständigen Behörde eines EWR-Staates (hier: der Niederlande) ausgestellte Lenkberechtigung von selbst, ist durch keine österreichische Vorschrift (auch eine niederländische führte die belBeh nicht an) gedeckt. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang auf das Verfahren gemäß § 30 FSG 1997 hinzuweisen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004020034.X01

Im RIS seit

15.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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