TE Bvwg Beschluss 2018/2/22 W267 2183587-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.02.2018
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Entscheidungsdatum

22.02.2018

Norm

AVG §13 Abs7
BVergG 2006 §291
BVergG 2006 §292 Abs1
BVergG 2006 §318 Abs1
BVergG 2006 §319
BVergG 2006 §319 Abs1
BVergG 2006 §319 Abs2
BVergG 2006 §320 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W267 2183587-3/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Marcus ESSL, LL.M., M.E.S. über den Antrag der Bietergemeinschaft XXXX , vertreten durch die KESCHMANN Rechtsanwalts-GmbH, Servitengasse 4/20, 1090 Wien, auf Ersatz der von ihr im Vergabeverfahren "A10 Tauern Autobahn AB km 47,730 - 52,250 INS KN Pongau - Reittunnel und Ankerwand Egger - Bauleistung" (ID 12062) der Auftraggeberin Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, Rotenturmstraße 5-9, 1011 Wien, vertreten durch die ASFINAG Bau Management GmbH, Modecenterstraße 16, 1030 Wien, als vergebende Stelle, erlegten Gerichtsgebühren durch die Auftraggeberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am heutigen Tage wie folgt beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Marcus ESSL, LL.M., M.E.S. über den Antrag der Bietergemeinschaft römisch 40 , vertreten durch die KESCHMANN Rechtsanwalts-GmbH, Servitengasse 4/20, 1090 Wien, auf Ersatz der von ihr im Vergabeverfahren "A10 Tauern Autobahn Ausschussbericht km 47,730 - 52,250 INS KN Pongau - Reittunnel und Ankerwand Egger - Bauleistung" (ID 12062) der Auftraggeberin Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, Rotenturmstraße 5-9, 1011 Wien, vertreten durch die ASFINAG Bau Management GmbH, Modecenterstraße 16, 1030 Wien, als vergebende Stelle, erlegten Gerichtsgebühren durch die Auftraggeberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am heutigen Tage wie folgt beschlossen:

A)

Das Verfahren über den Antrag der Bietergemeinschaft XXXX auf Ersatz der von ihr im Vergabeverfahren "A10 Tauern Autobahn AB km 47,730 - 52,250 INS KN Pongau - Reittunnel und Ankerwand Egger - Bauleistung" (ID 12062) der Auftraggeberin Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft erlegten Gerichtsgebühren durch die Auftraggeberin wird gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Verfahren über den Antrag der Bietergemeinschaft römisch 40 auf Ersatz der von ihr im Vergabeverfahren "A10 Tauern Autobahn Ausschussbericht km 47,730 - 52,250 INS KN Pongau - Reittunnel und Ankerwand Egger - Bauleistung" (ID 12062) der Auftraggeberin Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft erlegten Gerichtsgebühren durch die Auftraggeberin wird gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Zu A)

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Anträge auf Kostenersatz) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Anträge auf Kostenersatz) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.

Mit Schriftsatz vom 19.01.2018 begehrte die Antragstellerin die Nichtigerklärung der Entscheidung der Auftraggeberin vom 09.01.2018, der XXXX (in der Folge auch: präsumtive Zuschlagsempfängerin), XXXX , den Zuschlag erteilen zu wollen, ferner die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Akteneinsicht, den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren für Haupt- und Provisorialverfahren sowie die Erlassung einer Einstweiligen Verfügung, wonach der Auftraggeberin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens (in eventu: für die Dauer von sechs Wochen) die Erteilung des Zuschlages untersagt werde.Mit Schriftsatz vom 19.01.2018 begehrte die Antragstellerin die Nichtigerklärung der Entscheidung der Auftraggeberin vom 09.01.2018, der römisch 40 (in der Folge auch: präsumtive Zuschlagsempfängerin), römisch 40 , den Zuschlag erteilen zu wollen, ferner die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Akteneinsicht, den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren für Haupt- und Provisorialverfahren sowie die Erlassung einer Einstweiligen Verfügung, wonach der Auftraggeberin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens (in eventu: für die Dauer von sechs Wochen) die Erteilung des Zuschlages untersagt werde.

Sowohl die Auftraggeberin als auch die in präsumtive Zuschlagsempfängerin wurden vom Bundesverwaltungsgericht am 19.01.2018 über das Einlangen des Nachprüfungsantrages in Kenntnis gesetzt und jeweils zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Die Auftraggeberin wurde zudem aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht die Unterlagen des Vergabeverfahrens zu übermitteln und allgemeine Auskünfte zu erteilen.

Mit ihren Schriftsätzen vom 23.01.2018 und 25.01.2018 nahm die Auftraggeberin zum Nachprüfungsantrag Stellung, auch die Unterlagen des Vergabeverfahrens wurden von ihr vollständig und fristgerecht übermittelt.

Am 26.01.2018 wurde vom Bundesverwaltungsgericht die von der Antragstellerin beantragte Einstweilige Verfügung zur dg Geschäftszahl W267 2183587-1/7E erlassen.

Die präsumtive Zuschlagsempfängerin erhob am 29.01.2018 fristgerecht begründete Einwendungen.

Mit Schriftsatz vom 07.02.2018 erstattete die Antragstellerin eine weitere Stellungnahme.

Am 22.02.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in deren Verlauf die rechtsfreundlich vertretene Antragstellerin sämtliche von ihr im Verfahren gestellten Anträge, d. h. auch ihren Antrag auf Ersatz der von ihr erlegten Gerichtsgebühren, ausdrücklich zurückzog.

Das Verfahren bezüglich des Antrages auf Ersatz der Gerichtsgebühren ist somit beendet.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zur Begründung darf insbesondere auf den zuvor angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden.

Schlagworte

Antragszurückziehung, Beschwerdezurückziehung, Einstellung,
Kostenersatz - Antrag, mündliche Verhandlung, Nachprüfungsverfahren,
Pauschalgebührenersatz, Verfahrenseinstellung, Vergabeverfahren,
Zurückziehung, Zurückziehung Antrag, Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W267.2183587.3.00

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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