RS Vwgh 2004/3/29 2003/17/0209

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Veröffentlicht am 29.03.2004
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Index

L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Oberösterreich
L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
B-VG Art119a Abs5;
GdO OÖ 1990 §36 Abs1;
GdO OÖ 1990 §48 Abs1;
LAO OÖ 1996 §74 Abs1;

Rechtssatz

Auch wenn - wie im vorliegenden Fall - eine Beschlussfassung des Kollegialorganes mit dem in die Ausfertigung aufgenommenen Inhalt nicht vorliegt, steht dies - insbesondere auch im Hinblick auf die Stellung des Bürgermeisters bzw. in seiner Vertretung des Vizebürgermeisters als Vorsitzendem des Gemeinderates - der Zurechnung der vom Bürgermeister (bzw. Vizebürgermeister) als Genehmigendem unterfertigten Erledigung des Gemeinderates an diesen nicht entgegen. Diese Erledigung ist als ein dem Gemeinderat zuzurechnender Bescheid anzusehen, welcher jedoch - in Ermangelung einer Deckung durch einen diesbezüglichen Gemeinderatsbeschluss - mit einer der Unzuständigkeit gleichzuhaltenden Rechtswidrigkeit belastet ist (Hinweis E 29. April 1986, 84/07/0035).

Schlagworte

Unterschrift GenehmigungsbefugnisBehördenbezeichnung BehördenorganisationZuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im VorstellungsverfahrenRechtmäßigkeit behördlicher ErledigungenZurechnung von Bescheiden Intimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003170209.X02

Im RIS seit

20.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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