Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1293/60 B 8. Februar 1961 VwSlg 5492 A/1961 RS 1Stammrechtssatz
Die Verlängerung der zur Behebung von Mängeln einer Beschwerde bestimmten Frist ist nur möglich, wenn die Partei aus erheblichen Gründen an der Einhaltung der Frist gehindert ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003170333.X02Im RIS seit
28.06.2004