RS Vwgh 2004/3/29 2003/17/0333

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Veröffentlicht am 29.03.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1293/60 B 8. Februar 1961 VwSlg 5492 A/1961 RS 1

Stammrechtssatz

Die Verlängerung der zur Behebung von Mängeln einer Beschwerde bestimmten Frist ist nur möglich, wenn die Partei aus erheblichen Gründen an der Einhaltung der Frist gehindert ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003170333.X02

Im RIS seit

28.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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