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L36009 Sonstige Landes- und Gemeindeabgaben WienNorm
BewG 1955 §2 Abs1;Rechtssatz
Sowohl eine Feststellung des Einheitswertes der Grundstücke eines bestimmten Eigentümers als Einheit als auch die Festsetzung der Grundsteuer unter Zugrundelegung einer einheitlichen Bewertung verschiedener Grundstücke (und nicht getrennt als verschiedene wirtschaftliche Einheiten) entfalten nur dahingehend Bindungswirkung, dass der so festgestellte Einheitswert der Gesamtheit der einbezogenen Grundstücke bzw. der festgesetzte Grundsteuerbetrag bindend festgestellt bzw. festgesetzt ist. Die Frage, welche Grundstücke in die Bewertung einzubeziehen sind, ist für die Bewertung und die Abgabenfestsetzung eine Vorfrage. Inhalt des Bescheides ist weder bei der Feststellung des Einheitswertes noch bei der Vorschreibung der Grundsteuer eine Feststellung, dass verschiedene Grundstücke einen Grundbesitz im Sinne des § 1 Abs. 1 Grundsteuergesetz 1955 darstellten. Selbst ein rechtskräftiger Bescheid über die Festsetzung des Einheitswertes kann demnach nur ein Indiz für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Grundbesitzes im Sinne des § 1 Abs. 1 GrStG sein. Er enthebt die nach dem Wr Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz 1978 und dem Wr Umweltabgabengesetz zuständige Wiener Abgabenbehörde nicht der Prüfung der - auch für sie eine Vorfrage darstellenden - Frage, welche Grundstücke einen Grundbesitz darstellen und welche wirtschaftlichen Einheiten für sich zu bewerten wären. Es wären daher Feststellungen zum Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 BewG zu treffen und zu begründen gewesen, aus welchen Umständen die Behörde in ihrem Bescheid betreffend die Vorschreibung von Abgaben nach dem Wr Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz 1978 und dem Wr Umweltabgabengesetz auf das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit schloss. Der Verweis auf die Praxis des Finanzamtes ersetzt derartige Feststellungen und eine entsprechende Begründung nicht.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1999170212.X03Im RIS seit
20.05.2004