RS Vwgh 2004/3/29 98/01/0213

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Veröffentlicht am 29.03.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

B-VG Art129a Abs1 Z2;
B-VG Art83 Abs2;
SPG 1991 §88 Abs2;
SPG 1991 §88 Abs6 idF 1991/566;

Rechtssatz

Es können jedoch nicht nur Akte unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mit Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat angefochten werden, sondern hat dieser nach § 88 Abs. 2 SPG 1991 auch über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist, zu entscheiden. Zu den Verhaltensweisen, die gestützt auf § 88 Abs. 2 SPG 1991 in Beschwerde gezogen werden können, zählen beispielsweise auch Beschimpfungen einer Person, die von einer Amtshandlung im Zuge der Sicherheitsverwaltung betroffen war, sofern diese in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Polizeieinsatz standen (Hinweis: E VfGH 12.12.1998, VfSlg. 15.372).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1998010213.X12

Im RIS seit

06.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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