Entscheidungsdatum
26.02.2018Norm
B-VG Art.133 Abs9Spruch
W213 2184604-1/3Z
ANTRAG
gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 B-VGgemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, B-VG
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzenden sowie Mag. Gregor ERNSTBRUNNER und Dr. Heinz VERDINO als Beisitzer gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG beschlossen, in der Beschwerdesache der XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wien vom 22. November 2017, Zl. VGW-DB-755/2017-3, zu stellen nachfolgend denDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzenden sowie Mag. Gregor ERNSTBRUNNER und Dr. Heinz VERDINO als Beisitzer gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, B-VG beschlossen, in der Beschwerdesache der römisch 40 , gegen den Bescheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wien vom 22. November 2017, Zl. VGW-DB-755/2017-3, zu stellen nachfolgend den
ANTRAG
auf Aufhebung von § 22 Z 4, 5, 6 und 7 sowie von § 22a des Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtgesetzes, LGBl. Nr. 84/2012 idF LGBl. Nr. 14/2017, wegen Verfassungswidrigkeit.auf Aufhebung von Paragraph 22, Ziffer 4, 5, 6 und 7 sowie von Paragraph 22 a, des Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2012, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2017,, wegen Verfassungswidrigkeit.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist seit 1. Jänner 2014 Richterin am Verwaltungsgericht Wien und beantragte mit Schreiben vom 3. Juni 2015 die Erlassung eines Bescheides, mit dem festgestellt wird, dass sie aus Anlass ihrer Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien ab dem 1. Jänner 2014 in die sich unter Einrechnung aller ihrer bisherigen Ausbildungen und Dienstverhältnisse ergebende Gehaltsstufe übergeleitet wird. Dazu führte sie zusammengefasst aus, mit Wirksamkeit ihrer Ernennung sei sie der Dienstordnung 1994 unterstellt worden und solcher Art in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen werden. Als Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien gelte die Dienstordnung 1994 für sie aber nur eingeschränkt, wobei unter anderem § 13 leg. cit. über die anrechenbare Dienstzeit und §§ 14 und 15 leg. cit. über die Anrechnung von Zeiten für die Vorrückung nicht anzuwenden seien. Die Besoldungsordnung 1994 gelte für sie mit den Abweichungen des § 9 Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz (VGW-DRG). Die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe bei mit Wirksamkeit zum 1. Jänner 2014 ernannten Mitgliedern des Verwaltungsgerichts Wien erfolge grundsätzlich nach jeweils vier Jahren.Die Beschwerdeführerin ist seit 1. Jänner 2014 Richterin am Verwaltungsgericht Wien und beantragte mit Schreiben vom 3. Juni 2015 die Erlassung eines Bescheides, mit dem festgestellt wird, dass sie aus Anlass ihrer Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien ab dem 1. Jänner 2014 in die sich unter Einrechnung aller ihrer bisherigen Ausbildungen und Dienstverhältnisse ergebende Gehaltsstufe übergeleitet wird. Dazu führte sie zusammengefasst aus, mit Wirksamkeit ihrer Ernennung sei sie der Dienstordnung 1994 unterstellt worden und solcher Art in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen werden. Als Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien gelte die Dienstordnung 1994 für sie aber nur eingeschränkt, wobei unter anderem Paragraph 13, leg. cit. über die anrechenbare Dienstzeit und Paragraphen 14 und 15 leg. cit. über die Anrechnung von Zeiten für die Vorrückung nicht anzuwenden seien. Die Besoldungsordnung 1994 gelte für sie mit den Abweichungen des Paragraph 9, Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz (VGW-DRG). Die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe bei mit Wirksamkeit zum 1. Jänner 2014 ernannten Mitgliedern des Verwaltungsgerichts Wien erfolge grundsätzlich nach jeweils vier Jahren.
Für mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 ernannte Mitglieder, die bereits am 31. Dezember 2013 dem UVS angehört hätten, würden die Übergangsbestimmungen des § 22 Z 1 bis 6 VGW-DRG gelten; diese sähen eine Überleitung aus der bisherigen Gehaltsgruppe bzw. Dienstklasse in das Schema VGW vor sowie, um einen finanziellen Nachteil zu vermeiden, einen abweichenden Vorrückungszeitraum. Für mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 ernannte Mitglieder, die am 31. Dezember 2013 zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse VII des Schemas II des Magistrats der Stadt Wien eingereiht gewesen seien, sehe § 22a VGW-DRG eine Überleitung in das Schema VGW sowie eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage vor. Keine der beiden Übergangsbestimmungen sei auf die Beschwerdeführerin anzuwenden, sodass sämtliche bisherige Ausbildungen und Dienstverhältnisse nicht angerechnet worden seien. Dies stelle eine Benachteiligung aller vor ihrer Ernennung Nicht-Bediensteten der Gemeinde Wien dar, insbesondere auch jener Mitglieder, die am 31. Dezember 2013 in einem öffentlich-rechtliche oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft als der Gemeinde Wien gestanden seien, denn für diese Mitglieder des Verwaltungsgerichts gelte ein uneingeschränkter Ausschluss der Anrechnung jedweder Zeiten für die Vorrückung. Dies widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz sowie der in Art. 21 Abs. 4 zweiter Satz B-VG garantierten Möglichkeit des Dienstwechsels.Für mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 ernannte Mitglieder, die bereits am 31. Dezember 2013 dem UVS angehört hätten, würden die Übergangsbestimmungen des Paragraph 22, Ziffer eins bis 6 VGW-DRG gelten; diese sähen eine Überleitung aus der bisherigen Gehaltsgruppe bzw. Dienstklasse in das Schema VGW vor sowie, um einen finanziellen Nachteil zu vermeiden, einen abweichenden Vorrückungszeitraum. Für mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 ernannte Mitglieder, die am 31. Dezember 2013 zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse römisch sieben des Schemas römisch zwei des Magistrats der Stadt Wien eingereiht gewesen seien, sehe Paragraph 22 a, VGW-DRG eine Überleitung in das Schema VGW sowie eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage vor. Keine der beiden Übergangsbestimmungen sei auf die Beschwerdeführerin anzuwenden, sodass sämtliche bisherige Ausbildungen und Dienstverhältnisse nicht angerechnet worden seien. Dies stelle eine Benachteiligung aller vor ihrer Ernennung Nicht-Bediensteten der Gemeinde Wien dar, insbesondere auch jener Mitglieder, die am 31. Dezember 2013 in einem öffentlich-rechtliche oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft als der Gemeinde Wien gestanden seien, denn für diese Mitglieder des Verwaltungsgerichts gelte ein uneingeschränkter Ausschluss der Anrechnung jedweder Zeiten für die Vorrückung. Dies widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz sowie der in Artikel 21, Absatz 4, zweiter Satz B-VG garantierten Möglichkeit des Dienstwechsels.
Mit Bescheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wien vom 22. November 2017, zugestellt am 28. Dezember 2017, wurde festgestellt, dass bei Einreihung der Beschwerdeführerin in das Schema VGW aus Anlass ihrer Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien eine Anrechnung von bisherigen Ausbildungen und Dienstverhältnissen nicht vorgesehen sei und die Einreihung in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW zu Recht erfolgt sei.
Begründend wurde darin ausgeführt, grundsätzlich würden alle sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien mit Wirksamkeit ihrer Ernennung in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW eingereiht und das Besoldungsdienstalter werde mit diesem Zeitpunkt mit null Jahren festgesetzt. Da gemäß § 5 Abs. 1 VGW-DRG die Anwendung der Bestimmungen der Dienstordnung 1994 über die Anrechnung von Vordienstzeiten ausgeschlossen werde, finde die Berücksichtigung von Vordienstzeiten lediglich im Umfang des § 22 Z 4 bis 7 sowie § 22a VGW-DRG statt. § 22 Z 4 bis 7 VGW-DRG gelte nur für Personen, die unmittelbar vor ihrer Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien Mitglied des UVS Wien gewesen seien und habe den Sinn, finanziellen Einbußen ehemaliger UVS-Mitglieder entgegenzuwirken. Diese Regelung diene dem Zweck der Besitzstandwahrung und nehme auf die einschlägige Berufserfahrung der ehemaligen UVS-Mitglieder Bezug. Diese gesetzliche Differenzierung sei daher gerechtfertigt. § 22a VGW-DRG nehme unmissverständlich lediglich auf Beamtinnen und Beamte Bezug, die vor ihrer Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse VII des Schemas II des Magistrats der Stadt Wien eingereiht gewesen seien. § 22a VGW-DRG erscheine aufgrund seines äußerst eingeschränkten Anwendungsbereiches auf einige wenige Personen verfassungsrechtlich nicht unbedenklich. Darüber hinaus verbiete Art. 21 Abs. 4 zweiter Satz B-VG im Falle einer Anrechnung von Vordienstzeiten eine Differenzierung zwischen Gebietskörperschaften. Auch Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union stünden einer nationalen Regelung entgegen, nach der von den Dienstnehmer/innen einer Gebietskörperschaft ununterbrochen bei ihr zurückgelegte Dienstzeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages in vollem Ausmaß, dagegen alle anderen Dienstzeiten nur teilweise Berücksichtigung fänden. Ferner differenziere das VGW-DRG im Übrigen nicht dahingehend, ob ein Mitglied zuvor in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde, dem Bund, einer anderen Gebietskörperschaft oder einem Privatrechtsträger gestanden sei. Vielmehr seien gemäß § 9 Z 2 VGW-DRG sämtliche sonstige Mitglieder des Verwaltungsgerichts mit Wirksamkeit ihrer Ernennung in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW einzureihen.Begründend wurde darin ausgeführt, grundsätzlich würden alle sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien mit Wirksamkeit ihrer Ernennung in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW eingereiht und das Besoldungsdienstalter werde mit diesem Zeitpunkt mit null Jahren festgesetzt. Da gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VGW-DRG die Anwendung der Bestimmungen der Dienstordnung 1994 über die Anrechnung von Vordienstzeiten ausgeschlossen werde, finde die Berücksichtigung von Vordienstzeiten lediglich im Umfang des Paragraph 22, Ziffer 4 bis 7 sowie Paragraph 22 a, VGW-DRG statt. Paragraph 22, Ziffer 4 bis 7 VGW-DRG gelte nur für Personen, die unmittelbar vor ihrer Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien Mitglied des UVS Wien gewesen seien und habe den Sinn, finanziellen Einbußen ehemaliger UVS-Mitglieder entgegenzuwirken. Diese Regelung diene dem Zweck der Besitzstandwahrung und nehme auf die einschlägige Berufserfahrung der ehemaligen UVS-Mitglieder Bezug. Diese gesetzliche Differenzierung sei daher gerechtfertigt. Paragraph 22 a, VGW-DRG nehme unmissverständlich lediglich auf Beamtinnen und Beamte Bezug, die vor ihrer Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse römisch sieben des Schemas römisch zwei des Magistrats der Stadt Wien eingereiht gewesen seien. Paragraph 22 a, VGW-DRG erscheine aufgrund seines äußerst eingeschränkten Anwendungsbereiches auf einige wenige Personen verfassungsrechtlich nicht unbedenklich. Darüber hinaus verbiete Artikel 21, Absatz 4, zweiter Satz B-VG im Falle einer Anrechnung von Vordienstzeiten eine Differenzierung zwischen Gebietskörperschaften. Auch Artikel 45, AEUV und Artikel 7, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 492 aus 2011, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union stünden einer nationalen Regelung entgegen, nach der von den Dienstnehmer/innen einer Gebietskörperschaft ununterbrochen bei ihr zurückgelegte Dienstzeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages in vollem Ausmaß, dagegen alle anderen Dienstzeiten nur teilweise Berücksichtigung fänden. Ferner differenziere das VGW-DRG im Übrigen nicht dahingehend, ob ein Mitglied zuvor in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde, dem Bund, einer anderen Gebietskörperschaft oder einem Privatrechtsträger gestanden sei. Vielmehr seien gemäß Paragraph 9, Ziffer 2, VGW-DRG sämtliche sonstige Mitglieder des Verwaltungsgerichts mit Wirksamkeit ihrer Ernennung in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW einzureihen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, welche am 23. Jänner 2018 bei der belangten Behörde einlangte. Darin wiederholte sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem zugrunde liegenden Antrag und führte ergänzend aus, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass bei einigen wenigen ehemaligen Magistratsmitarbeitern jede Zeit, auch Zeiten ab dem Ende der Schulpflicht, für die Einstufung in das Gehaltsschema berücksichtigt werden würden.
Der Präsident des Verwaltungsgerichts Wien legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 30. Jänner 2018, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 30. Jänner 2018, die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zum vorliegenden Fall:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 4a Abs. 3 Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz, LGBl. 84/2012 idF LGBl. 38/2016, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Präsidentin oder des Präsidenten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der Mitglieder sowie der Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger des Verwaltungsgerichts Wien das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 4 a, Absatz 3, Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz, Landesgesetzblatt 84 aus 2012, in der Fassung Landesgesetzblatt 38 aus 2016,, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Präsidentin oder des Präsidenten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der Mitglieder sowie der Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger des Verwaltungsgerichts Wien das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat.
Der Verfassungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass zur Antragstellung gemäß Art. 139 und 140 B-VG nur jener Spruchkörper eines Gerichtes berechtigt ist, der die anzufechtende Norm bei der Entscheidung in der Sache anzuwenden hat (vgl. zB VfGH 14.10.2016, G 45/2016 mwN).Der Verfassungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass zur Antragstellung gemäß Artikel 139 und 140 B-VG nur jener Spruchkörper eines Gerichtes berechtigt ist, der die anzufechtende Norm bei der Entscheidung in der Sache anzuwenden hat vergleiche zB VfGH 14.10.2016, G 45 aus 2016, mwN).
Aus diesem Grund ist der vorliegende Beschluss durch den Senat zu fassen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.
Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid der Beschwerdeführerin am 14. November 2017 zugestellt. Die am 06. Dezember 2017 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde erweist sich daher als rechtzeitig.
2. Präjudizialität:
Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf ein Antrag im Sinne des Art. 140 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die - angefochtene - Gesetzesbestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg. 14.464/1996, 15.293/1998, 16.632/2002, 16.925/2003).Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf ein Antrag im Sinne des Artikel 140, B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die - angefochtene - Gesetzesbestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall bildet vergleiche etwa VfSlg. 14.464 aus 1996,, 15.293 aus 1998,, 16.632 aus 2002,, 16.925 aus 2003,).
Der Präsident des Verwaltungsgerichts Wien stellte aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin fest, dass bei ihrer Einreihung in das Schema VGW aus Anlass ihrer Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien mit 1. Jänner 2014 eine Anrechnung von bisherigen Ausbildungen und Dienstverhältnissen gemäß § 5 Abs. 1, § 9, § 22 Z 4 bis 7 und § 22a VGW-DRG nicht vorgesehen ist und die Einreihung in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW zu Recht erfolgte. Der Präsident hatte dabei unter anderem zu überprüfen, ob die Ausnahmetatbestände des § 22 Z 4 bis 7 und des § 22a VGW-DRG im Anlassfall anzuwenden waren.Der Präsident des Verwaltungsgerichts Wien stellte aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin fest, dass bei ihrer Einreihung in das Schema VGW aus Anlass ihrer Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien mit 1. Jänner 2014 eine Anrechnung von bisherigen Ausbildungen und Dienstverhältnissen gemäß Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 9,, Paragraph 22, Ziffer 4 bis 7 und Paragraph 22 a, VGW-DRG nicht vorgesehen ist und die Einreihung in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW zu Recht erfolgte. Der Präsident hatte dabei unter anderem zu überprüfen, ob die Ausnahmetatbestände des Paragraph 22, Ziffer 4 bis 7 und des Paragraph 22 a, VGW-DRG im Anlassfall anzuwenden waren.
Aus diesem Grund hat auch das Bundesverwaltungsgericht die angefochtenen Bestimmungen anzuwenden und diese sind daher präjudiziell im Sinne des Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG.Aus diesem Grund hat auch das Bundesverwaltungsgericht die angefochtenen Bestimmungen anzuwenden und diese sind daher präjudiziell im Sinne des Artikel 89, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG.
3. Anfechtungsumfang:
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des im vorliegenden Verfahren anzuwendenden Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetzes (VGW-DRG), LGBl. Nr. 84/2012 idF LGBl. Nr. 14/2017, lauten (die als verfassungswidrig angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des im vorliegenden Verfahren anzuwendenden Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetzes (VGW-DRG), Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2012, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2017,, lauten (die als verfassungswidrig angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"Dienstrechtliche Sonderbestimmungen
§ 5. (1) Auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind die §§ 2a, 3, 6 bis 17a, 19 und 22, § 23 Abs. 2, § 24, § 25 Abs. 4 bis 7, §§ 26 bis 27, § 31 Abs. 5, § 33, § 37 Abs. 1 Z 1, § 38 Abs. 1, §§ 40 bis 42, 57 und 64 der Dienstordnung 1994 nicht anzuwenden.Paragraph 5, (1) Auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind die Paragraphen 2 a, 3, 6 bis 17 a, 19 und 22, Paragraph 23, Absatz 2,, Paragraph 24,, Paragraph 25, Absatz 4 bis 7, Paragraphen 26 bis 27, Paragraph 31, Absatz 5,, Paragraph 33,, Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 38, Absatz eins,, Paragraphen 40 bis 42, 57 und 64 der Dienstordnung 1994 nicht anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen der Abschnitte 7 und 8 der Dienstordnung 1994 gelten nur insoweit, als auf sie in diesem Gesetz ausdrücklich Bezug genommen wird.
(3) Soweit die Mitglieder nicht in Ausübung ihres richterlichen Amtes (§ 7 Abs. 2 VGWG) tätig sind, gilt auch § 20 DO 1994.(3) Soweit die Mitglieder nicht in Ausübung ihres richterlichen Amtes (Paragraph 7, Absatz 2, VGWG) tätig sind, gilt auch Paragraph 20, DO 1994.
[...]
Besoldung
§ 9. Für die Mitglieder des Verwaltungsgerichts gilt die Besoldungsordnung 1994 - BO 1994, LGBl. Nr. 55, mit folgenden Abweichungen:Paragraph 9, Für die Mitglieder des Verwaltungsgerichts gilt die Besoldungsordnung 1994 - BO 1994, Landesgesetzblatt Nr. 55, mit folgenden Abweichungen:
1. Das Gehalt der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten und der sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichts wird durch das Schema VGW und in diesem durch die Gehaltsstufe bestimmt.
Schema VGW
Gehaltsstufe
Euro
01
5.519,20
02
5.845,06
03
6.170,89
04
6.496,69
05
7.064,27
06
7.390,09
07
7.715,94
08
8.041,75
2. Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind mit Wirksamkeit der Ernennung in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW einzureihen. Ihr Besoldungsdienstalter beträgt mit Wirksamkeit der Ernennung null Jahre. Die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident bzw. das sonstige Mitglied des Verwaltungsgerichts weitere vier Jahre ihres oder seines Besoldungsdienstalters vollendet.
3. Für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten erhöht sich das in Z 1 genannte Gehalt um 853,95 Euro.3. Für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten erhöht sich das in Ziffer eins, genannte Gehalt um 853,95 Euro.
4. Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts gebührt ein festes Gehalt im Ausmaß von 11.470,63 Euro.
5. Mit dem Gehalt (Z 1 bis 4) sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrdienstleistungen abgegolten.5. Mit dem Gehalt (Ziffer eins bis 4) sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrdienstleistungen abgegolten.
6. Auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind die § 2, § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7, §§ 13 bis 32, § 33 Abs. 2 Z 3 bis 5, §§ 36 bis 38, § 39 Abs. 1 und 1a, §§ 39a, 40b, 40c und 40e bis 40k sowie § 41 Abs. 1 BO 1994 nicht anzuwenden.6. Auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind die Paragraph 2,, Paragraph 11, Absatz eins bis 3 und 5 bis 7, Paragraphen 13 bis 32, Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 3 bis 5, Paragraphen 36 bis 38, Paragraph 39, Absatz eins und eins a, Paragraphen 39 a, 40 b, 40 c und 40 e bis 40 k sowie Paragraph 41, Absatz eins, BO 1994 nicht anzuwenden.
7. § 41a Abs. 3 BO 1994 gilt mit der Maßgabe, dass die wöchentliche Arbeitszeit bei Vollauslastung mit 40 Stunden anzusetzen ist, bei Teilauslastung mit dem entsprechenden Teil davon.7. Paragraph 41 a, Absatz 3, BO 1994 gilt mit der Maßgabe, dass die wöchentliche Arbeitszeit bei Vollauslastung mit 40 Stunden anzusetzen ist, bei Teilauslastung mit dem entsprechenden Teil davon.
[...]
Übergangsbestimmungen
§ 22. Für mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 ernannte Mitglieder des Verwaltungsgerichts, die am 31. Dezember 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien angehört haben, gilt Folgendes:Paragraph 22, Für mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 ernannte Mitglieder des Verwaltungsgerichts, die am 31. Dezember 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien angehört haben, gilt Folgendes:
1. Am 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien anhängige dienstrechtliche Anträge gelten als Anträge nach diesem Gesetz.
2. Am 31. Dezember 2013 anhängige Disziplinarverfahren sind von der Disziplinarbehörde des Verwaltungsgerichts neu durchzuführen.
2a. Die Disziplinarbehörde des Verwaltungsgerichts und die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt (§ 12) sind auch zur Verfolgung von Dienstpflichtverletzungen zuständig, die ein Mitglied des Verwaltungsgerichts während der Zeit seiner Mitgliedschaft zum Unabhängigen Verwaltungssenat Wien begangen hat.2a. Die Disziplinarbehörde des Verwaltungsgerichts und die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt (Paragraph 12,) sind auch zur Verfolgung von Dienstpflichtverletzungen zuständig, die ein Mitglied des Verwaltungsgerichts während der Zeit seiner Mitgliedschaft zum Unabhängigen Verwaltungssenat Wien begangen hat.
3. Die während der Mitgliedschaft zum Unabhängigen Verwaltungssenat mit Bescheid verfügten Dienstbeurteilungen gelten als Dienstbeurteilungen gemäß § 10, die begonnenen Beurteilungsfristen laufen weiter.3. Die während der Mitgliedschaft zum Unabhängigen Verwaltungssenat mit Bescheid verfügten Dienstbeurteilungen gelten als Dienstbeurteilungen gemäß Paragraph 10,, die begonnenen Beurteilungsfristen laufen weiter.
4. Die Überleitung in das Schema VGW erfolgt wie folgt:
Schema II Verwendungsgruppe A Dienstklasse/Gehaltsstufe alt Schema römisch zwei Verwendungsgruppe A Dienstklasse/Gehaltsstufe alt
Schema VGW Gehaltsstufe neu
Schema UVS Gehaltsgruppe/Gehaltsstufe alt
Schema VGW Gehaltsstufe neu
III/1 bis 13
1
I/1 bis 3
2
III/14 bis 20
2
I/4 bis 6
3
VIIrömisch sieben
2
I/7 und 8
4
I/9
5
I/10
6
I/11 und 12
7
I/13 bis 16
8
IIrömisch zwei
8
5. Abweichend von § 9 Z 2 letzter Satz beträgt der erste Vorrückungszeitraum bei einer Überleitung aus dem Schema UVS, Gehaltsgruppe I,5. Abweichend von Paragraph 9, Ziffer 2, letzter Satz beträgt der erste Vorrückungszeitraum bei einer Überleitung aus dem Schema UVS, Gehaltsgruppe römisch eins,
Gehaltsstufe 3 1. Jahr
3 Jahre,
Gehaltsstufe 3 2. Jahr
1 Jahr,
Gehaltsstufe 5 1. bis 3. Halbjahr
2 Jahre,
Gehaltsstufe 5 4. Halbjahr
1 Jahr,
Gehaltsstufe 8
1 Jahr und
Gehaltsstufe 9
2 Jahre.
6. Abweichend von § 9 Z 2 letzter Satz beträgt der erste Vorrückungszeitraum bei einer Überleitung aus6. Abweichend von Paragraph 9, Ziffer 2, letzter Satz beträgt der erste Vorrückungszeitraum bei einer Überleitung aus
Dienstklasse III, Gehaltsstufe 1 bis 15Dienstklasse römisch drei, Gehaltsstufe 1 bis 15
3 Jahre,
Dienstklasse III, Gehaltsstufe 16 bis 20Dienstklasse römisch drei, Gehaltsstufe 16 bis 20
1 Jahr,
Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 1 und 2Dienstklasse römisch sieben, Gehaltsstufe 1 und 2
3 Jahre und
Dienstklasse VII, ab Gehaltsstufe 3Dienstklasse römisch sieben, ab Gehaltsstufe 3
1 Jahr.
7. Das Besoldungsdienstalter der gemäß Z 4 übergeleiteten Mitglieder des Verwaltungsgerichts entspricht dem Zeitraum, der erforderlich ist, um die sich aus Z 4 ergebende besoldungsrechtliche Stellung im Wege der Vorrückung gemäß § 9 Z 2 zu erreichen, zuzüglich des seit der Ernennung als Mitglied des Verwaltungsgerichts verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeitraums. Für den Beamten, für den sich aus Z 5 oder Z 6 eine Verkürzung des ersten Vorrückungszeitraums ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter im Fall einer Verkürzung auf drei Jahre um ein Jahr, im Fall einer Verkürzung auf zwei Jahre um zwei Jahre und im Fall einer Verkürzung auf ein Jahr um drei Jahre. 7. Das Besoldungsdienstalter der gemäß Ziffer 4, übergeleiteten Mitglieder des Verwaltungsgerichts entspricht dem Zeitraum, der erforderlich ist, um die sich aus Ziffer 4, ergebende besoldungsrechtliche Stellung im Wege der Vorrückung gemäß Paragraph 9, Ziffer 2, zu erreichen, zuzüglich des seit der Ernennung als Mitglied des Verwaltungsgerichts verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeitraums. Für den Beamten, für den sich aus Ziffer 5, oder Ziffer 6, eine Verkürzung des ersten Vorrückungszeitraums ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter im Fall einer Verkürzung auf drei Jahre um ein Jahr, im Fall einer Verkürzung auf zwei Jahre um zwei Jahre und im Fall einer Verkürzung auf ein Jahr um drei Jahre.
§ 22a. Für mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 ernannte Mitglieder, die am 31. Dezember 2013 zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse VII eingereiht gewesen sind, gilt Folgendes:Paragraph 22 a, Für mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 ernannte Mitglieder, die am 31. Dezember 2013 zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse römisch sieben eingereiht gewesen sind, gilt Folgendes:
1. Die Überleitung in das Schema VGW erfolgt wie folgt:
Schema II Verwendungsgruppe A Dienstklasse/Gehaltsstufe alt Schema römisch zwei Verwendungsgruppe A Dienstklasse/Gehaltsstufe alt
Schema VGW Gehaltsstufe neu
Schema II Verwendungsgruppe A Dienstklasse/Gehaltsstufe alt Schema römisch zwei Verwendungsgruppe A Dienstklasse/Gehaltsstufe alt
Schema VGW Gehaltsstufe neu
VII/7 bis 9 1. bis 4. Jahr
1
VIII/8 1. bis 4. Jahr
6
VII/9 über 4 Jahre
3
VIII/8 über 4 Jahre
8
VIII/1 bis 3
1
IX/1
5
VIII/4
3
IX/2
6
VIII/5 und 6
4
IX/3
7
VIII/7
5
IX/4 und höher
8
2. Ist das Gehalt als Mitglied des Verwaltungsgerichts niedriger als das monatliche Vergleichseinkommen (Z 3), gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß der jeweiligen Differenz des Gehaltes als Mitglied des Verwaltungsgerichts und dem monatlichen Vergleichseinkommen, das sie oder er als Beamtin oder Beamter der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII oder höher, erhielte. 2. Ist das Gehalt als Mitglied des Verwaltungsgerichts niedriger als das monatliche Vergleichseinkommen (Ziffer 3,), gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß der jeweiligen Differenz des Gehaltes als Mitglied des Verwaltungsgerichts und dem monatlichen Vergleichseinkommen, das sie oder er als Beamtin oder Beamter der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch sieben oder höher, erhielte.
3. Das monatliche Vergleichseinkommen im Sinne der Z 2 setzt sich aus3. Das monatliche Vergleichseinkommen im Sinne der Ziffer 2, setzt sich aus
a) dem um eine allfällige Kinderzulage reduzierten Monatsbezug gemäß § 3 Abs. 2 BO 1994, der für den jeweiligen Auszahlungsmonat gebühren würde, unda) dem um eine allfällige Kinderzulage reduzierten Monatsbezug gemäß Paragraph 3, Absatz 2, BO 1994, der für den jeweiligen Auszahlungsmonat gebühren würde, und
b) dem vierzehnten Teil der Summe der Leistungszulagen gemäß § 37a BO 1994, die für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2013 gebührt haben,b) dem vierzehnten Teil der Summe der Leistungszulagen gemäß Paragraph 37 a, BO 1994, die für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2013 gebührt haben,
zusammen. Der sich aus lit. b ergebende Betrag ist zu jenem Zeitpunkt und in jenem Ausmaß zu erhöhen, in dem sich die betreffenden Leistungszulagen erhöhen.zusammen. Der sich aus Litera b, ergebende Betrag ist zu jenem Zeitpunkt und in jenem Ausmaß zu erhöhen, in dem sich die betreffenden Leistungszulagen erhöhen.
4. Das Besoldungsdienstalter der gemäß Z 1 übergeleiteten Mitglieder des Verwaltungsgerichts entspricht dem Zeitraum, der erforderlich ist, um die sich aus Z 1 ergebende besoldungsrechtliche Stellung im Wege der Vorrückung gemäß § 9 Z 2 zu erreichen, zuzüglich des seit der Ernennung als Mitglied des Verwaltungsgerichts verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeitraums."4. Das Besoldungsdienstalter der gemäß Ziffer eins, übergeleiteten Mitglieder des Verwaltungsgerichts entspricht dem Zeitraum, der erforderlich ist, um die sich aus Ziffer eins, ergebende besoldungsrechtliche Stellung im Wege der Vorrückung gemäß Paragraph 9, Ziffer 2, zu erreichen, zuzüglich des seit der Ernennung als Mitglied des Verwaltungsgerichts verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeitraums."
3.2. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu den Verfahrensvoraussetzungen ist der Umfang der zu prüfenden und im Falle ihrer Rechtswidrigkeit aufzuhebenden Rechtsvorschrift derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall bildet, dass aber andererseits der verbleibende Teil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt (vgl. zB VfSlg. 8155/1977, 13.965/1994, 16.542/2002, 16.911/2003). Der Verfassungsgerichtshof hat in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und welchem dieser Ziele der Vorrang gebührt (vgl. dazu zB VfSlg. 7376/1974, 7786/1976, 13.701/1994). Es ist dem Verfassungsgerichtshof verwehrt, der Rechtsvorschrift durch Aufhebung bloßer Teile einen völlig veränderten, dem Normsetzer überhaupt nicht mehr zusinnbaren Inhalt zu geben, weil dies im Ergebnis geradezu ein Akt positiver Normsetzung wäre (vgl. VfSlg. 12.465/1990, 13.915/1994, 15.090/1998).3.2. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu den Verfahrensvoraussetzungen ist der Umfang der zu prüfenden und im Falle ihrer Rechtswidrigkeit aufzuhebenden Rechtsvorschrift derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall bildet, dass aber andererseits der verbleibende Teil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt vergleiche zB VfSlg. 8155 aus 1977,, 13.965 aus 1994,, 16.542 aus 2002,, 16.911 aus 2003,). Der Verfassungsgerichtshof hat in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und welchem dieser Ziele der Vorrang gebührt vergleiche dazu zB VfSlg. 7376 aus 1974,, 7786 aus 1976,, 13.701 aus 1994,). Es ist dem Verfassungsgerichtshof verwehrt, der Rechtsvorschrift durch Aufhebung bloßer Teile einen völlig veränderten, dem Normsetzer überhaupt nicht mehr zusinnbaren Inhalt zu geben, weil dies im Ergebnis geradezu ein Akt positiver Normsetzung wäre vergleiche VfSlg. 12.465 aus 1990,, 13.915 aus 1994,, 15.090 aus 1998,).
Letztlich ist der Umfang einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Gesetzesbestimmung derart abzugrenzen, dass die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden (VfSlg. 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003). Ein untrennbarer Zusammenhang ist anzunehmen, wenn sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit der vom Verfassungsgerichtshof anzuwendenden Bestimmungen nicht ohne Mitberücksichtigung weiterer Bestimmungen beantworten lässt, insbesondere deshalb, weil sich ihr (gegebenenfalls verfassungsrechtlich bedenklicher) Inhalt erst mit Blick auf diese weiteren Bestimmungen erschließt. Ein solcher Zusammenhang kann sich aber auch daraus ergeben, dass diese weiteren Bestimmungen durch die Aufhebung der verfassungsrechtlich bedenklichen Normen einen völlig veränderten Inhalt erhielten (vgl. VfSlg. 8155/1977, 8461/1978 uva.).Letztlich ist der Umfang einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Gesetzesbestimmung derart abzugrenzen, dass die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden (VfSlg. 13.965 aus 1994, mwN, 16.542 aus 2002,, 16.911 aus 2003,). Ein untrennbarer Zusammenhang ist anzunehmen, wenn sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit der vom Verfassungsgerichtshof anzuwendenden Bestimmungen nicht ohne Mitberücksichtigung weiterer Bestimmungen beantworten lässt, insbesondere deshalb, weil sich ihr (gegebenenfalls verfassungsrechtlich bedenklicher) Inhalt erst mit Blick auf diese weiteren Bestimmungen erschließt. Ein solcher Zusammenhang kann sich aber auch daraus ergeben, dass diese weiteren Bestimmungen durch die Aufhebung der verfassungsrechtlich bedenklichen Normen einen völlig veränderten Inhalt erhielten vergleiche VfSlg. 8155 aus 1977,, 8461 aus 1978, uva.).
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts stehen die Ziffern 4, 5, 6 und 7 des § 22 des VGW-DRG in untrennbarem Zusammenhang. Im Falle einer Aufhebung der vom Bundesverwaltungsgericht als verfassungsrechtlich bedenklich erachteten Überleitungsbestimmung (Ziffer 4 des § 22 VGW-DRG) würden die Ziffern 5, 6, und 7, die jeweils unmittelbar an die Überleitung anknüpfen, einen völlig veränderten Inhalt bekommen und nicht mehr in einem sinnvollen Zusammenhang zum verbleibenden VGW-DRG stehen.Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts stehen die Ziffern 4, 5, 6 und 7 des Paragraph 22, des VGW-DRG in untrennbarem Zusammenhang. Im Falle einer Aufhebung der vom Bundesverwaltungsgericht als verfassungsrechtlich bedenklich erachteten Überleitungsbestimmung (Ziffer 4 des Paragraph 22, VGW-DRG) würden die Ziffern 5, 6, und 7, die jeweils unmittelbar an die Überleitung anknüpfen, einen völlig veränderten Inhalt bekommen und nicht mehr in einem sinnvollen Zusammenhang zum verbleibenden VGW-DRG stehen.
Gleiches gilt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für die Ziffer 4 des § 22a VGW-DRG, die sich unmittelbar auf die als verfassungsrechtlich bedenklich erachtete Ziffer 1 des § 22a VGW-DRG bezieht. Ferner stehen Ziffer 2 und 3 des § 22a VGW-DRG in unmittelbarem Zusammenhang zueinander, da Ziffer 3 leg. cit. das gemäß Ziffer 2 leg. cit. heranzuziehende "monatliche Vergleichseinkommen" näher definiert.Gleiches gilt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für die Ziffer 4 des Paragraph 22 a, VGW-DRG, die sich unmittelbar auf die als verfassungsrechtlich bedenklich erachtete Ziffer 1 des Paragraph 22 a, VGW-DRG bezieht. Ferner stehen Ziffer 2 und 3 des Paragraph 22 a, VGW-DRG in unmittelbarem Zusammenhang zueinander, da Ziffer 3 leg. cit. das gemäß Ziffer 2 leg. cit. heranzuziehende "monatliche Vergleichseinkommen" näher definiert.
Sollte der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis gelangen, dass durch die Aufhebung "mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall bildet", so wird auf die jüngste Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verwiesen, wonach eine zu weite Fassung eines Antrags diesen nicht in jedem Fall unzulässig macht. Soweit alle vom Antrag erfassten Bestimmungen präjudiziell sind oder der Antrag mit solchen untrennbar zusammenhängende Bestimmungen erfasst, führt dies - ist der Antrag in der Sache begründet - im Fall der Aufhebung nur eines Teils der angefochtenen Bestimmungen im Übrigen zu seiner teilweisen Abweisung (vgl. VfGH 8.10.2014, G 83/2014 ua.; 9.12.2014, G 136/2014 ua.; 10.3.2015, G 203/2014 ua.). Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die im Verfahren vor dem antragstellenden Gericht nicht präjudiziell sind, führt dies - wenn die angefochtenen Bestimmungen insoweit trennbar sind - im Hinblick auf diese Bestimmungen zur partiellen Zurückweisung des Antrags und nicht mehr zur Zurückweisung des gesamten Antrags (VfGH 9.12.2014, G 136/2014 ua.; 10.3.2015, G 203/2014 ua.).Sollte der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis gelangen, dass durch die Aufhebung "mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall bildet", so wird auf die jüngste Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verwiesen, wonach eine zu weite Fassung eines Antrags diesen nicht in jedem Fall unzulässig macht. Soweit alle vom Antrag erfassten Bestimmungen präjudiziell sind oder der Antrag mit solchen untrennbar zusammenhängende Bestimmungen erfasst, führt dies - ist der Antrag in der Sache begründet - im Fall der Aufhebung nur eines Teils der angefochtenen Bestimmungen im Übrigen zu seiner teilweisen Abweisung vergleiche VfGH 8.10.2014, G 83 aus 2014, ua.; 9.12.2014, G 136 aus 2014, ua.; 10.3.2015, G 203 aus 2014, ua.). Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die im Verfahren vor dem antragstellenden Gericht nicht präjudiziell sind, führt dies - wenn die angefochtenen Bestimmungen insoweit trennbar sind - im Hinblick auf diese Bestimmungen zur partiellen Zurückweisung des Antrags und nicht mehr zur Zurückweisung des gesamten Antrags (VfGH 9.12.2014, G 136 aus 2014, ua.; 10.3.2015, G 203 aus 2014, ua.).
4. Verfassungsrechtliche Bedenken:
4.1. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 22 Z 4 bis 7 VGW-DRG4.1. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen Paragraph 22, Ziffer 4 bis 7 VGW-DRG
4.1.1. Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 B-VG und Art. 2 StGG4.1.1. Verstoß gegen Artikel 7, Absatz eins, B-VG und Artikel 2, StGG
4.1.1.1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.4.1.1.1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413 aus 1985,, 14.842 aus 1997,, 15.326 aus 1998, und 16.488 aus 2002,) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.
Der Gleichheitsgrundsatz bindet also auch den Gesetzgeber (s. etwa VfSlg. 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl. zB VfSlg. 14.039/1995, 16.407/2001).Der Gleichheitsgrundsatz bindet also auch den Gesetzgeber (s. etwa VfSlg. 13.327 aus 1993,, 16.407 aus 2001,). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen vergleiche zB VfSlg. 14.039 aus 1995,, 16.407 aus 2001,).
4.1.1.2. § 9 Z 2 VGW-DRG sieht für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten und die sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichts - da §§ 13 ff der Dienstordnung 1994 gemäß § 5 Abs. 1 VGW-DRG auf diese nicht anzuwenden sind - vor, dass sie mit Wirksamkeit der Ernennung in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW einzureihen sind. Ihr Besoldungsdienstalter beträgt mit Wirksamkeit der Ernennung null Jahre. Die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident bzw. das sonstige Mitglied des Verwaltungsgerichts weitere vier Jahre ihres oder seines Besoldungsdienstalters vollendet.4.1.1.2. Paragraph 9, Ziffer 2, VGW-DRG sieht für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten und die sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichts - da Paragraphen 13, ff der Dienstordnung 1994 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VGW-DRG auf diese nicht anzuwenden sind - vor, dass sie mit Wirksamkeit der Ernennung in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW einzureihen sind. Ihr Besoldungsdienstalter beträgt mit Wirksamkeit der Ernennung null Jahre. Die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident bzw. das sonstige Mitglied des Verwaltungsgerichts weitere vier Jahre ihres oder seines Besoldungsdienstalters vollendet.
4.1.1.3. Von dieser Bestimmung wurde mit § 22 Z 4 und 5 bereits in der Stammfassung des Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetzes, LGBl. Nr. 84/2012, ein Ausnahmetatbestand für "mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 ernannte Mitglieder des Verwaltungsgerichts, die am 31. Dezember 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien angehört haben" geschaffen, der eine Überleitung dieser Personen in das neue Schema VGW vorsieht. Mit dieser Bestimmung erfolgte eine Öffnung des § 9 VGW-DRG dahingehend, dass die Berücksichtigung bisheriger (Vor-)Dienstzeiten der ehemaligen Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien (kurz UVS Wien) bei der Einreihung in das Schema VGW ermöglicht wurde. Die Überleitungsbestimmung des § 22 Z 4 VGW-DRG stellt auf die Einreihung der Mitglieder des UVS Wien im Zeitpunkt des 31. Dezember 2013 ab und sieht je nach Einreihung im alten Schema (Schema II oder Schema UVS) eine Einreihung im neuen Schema VGW in eine der Gehaltsstufen 1 bis 8 vor. Da die konkrete Einreihung in den alten Schemen von der bisher beim UVS Wien verbrachten Dienstzeit sowie der im Zuge der Ernennung angerechneten Vordienstzeiten abhängig war, wird diese beim UVS Wien verbrachte und angerechnete Zeit indirekt als Vordienstzeit auf das Dienstverhältnis zum Verwaltungsgericht Wien übertragen und bei der Einreihung in das Gehaltsschema VGW berücksichtigt.4.1.1.3. Von dieser Bestimmung wurde mit Paragraph 22, Ziffer 4 und 5 bereits in der Stammfassung des Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2012,, ein Ausnahmetatbestand für "mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 ernannte Mitglieder des Verwaltungsgerichts, die am 31. Dezember 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien angehört haben" geschaffen, der eine Überleitung dieser Personen in das neue Schema VGW vorsieht. Mit dieser Bestimmung erfolgte eine Öffnung des Paragraph 9, VGW-DRG dahingehend, dass die Berücksichtigung bisheriger (Vor-)Dienstzeiten der ehemaligen Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien (kurz UVS Wien) bei der Einreihung in das Schema VGW ermöglicht wurde. Die Überleitungsbestimmung des Paragraph 22, Ziffer 4, VGW-DRG stellt auf die Einreihung der Mitglieder des UVS Wien im Zeitpunkt des 31. Dezember 2013 ab und sieht je nach Einreihung im alten Schema (Schema römisch zwei oder Schema UVS) eine Einreihung im neuen Schema VGW in eine der Gehaltsstufen 1 bis 8 vor. Da die konkrete Einreihung in den alten Schemen von der bisher beim UVS Wien verbrachten Dienstzeit sowie der im Zuge der Ernennung angerechneten Vordienstzeiten abhängig war, wird diese beim UVS Wien verbrachte und angerechnete Zeit indirekt als Vordienstzeit auf das Dienstverhältnis zum Verwaltungsgericht Wien übertragen und bei der Einreihung in das Gehaltsschema VGW berücksichtigt.
Der Präsident des Verwaltungsgerichts Wien selbst führte im angefochtenen Bescheid dazu aus, diese Überleitungsbestimmung habe den Sinn, finanziellen Einbußen ehemaliger UVS-Mitglieder entgegenzuwirken und nehme auf deren einschlägige Berufserfahrung Bezug.
Für jene Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien, die im Zeitpunkt des 31.12.2013 nicht Mitglied des UVS Wien waren, ist eine Anrechnung bisheriger Dienst- oder Ausbildungszeiten nicht vorgesehen. Für sie gilt daher weiterhin der Grundtatbestand, dass sie mit Wirksamkeit der Ernennung ohne weitere Bewertung der bisherigen beruflichen Tätigkeit und Ausbildung in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW einzureihen sind. Auch eine einzelfallbezogene Überprüfung der Berufserfahrung jener Mitglieder, die vor ihrer Ernennung nicht beim UVS tätig waren, in Hinblick auf einen Mehrwert bei ihrer Tätigkeit am Verwaltungsgericht und eine mögliche Verkürzung der Einarbeitungszeit ist im VGW-DRG nicht vorgesehen.
Das Bundesverwaltungsgericht vermag unter dem Blickwinkel des Art. 7 Abs. 1 B-VG bzw. des Art. 2 StGG keine sachliche Rechtfertigung dafür finden, dass für mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 ernannte Mitglieder des Verwaltungsgerichts, die am 31. Dezember 2013 dem UVS angehört haben, eine Berücksichtigung der Berufserfahrung im Rahmen der Einreihung in das Schema VGW erfolgt, während bei den übrigen mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 ernannten Mitgliedern des Verwaltungsgerichts die Möglichkeit einer Berücksichtigung der Berufserfahrung von Vorneherein ausgeschlossen ist. Insbesondere hegt das Bundesverwaltungsgericht Bedenken dahingehend, dass der Gesetzgeber mit dem Ausnahmetatbestand des § 22 VGW-DRG eine verfassungswidrige Bestimmung geschaffen hat, indem er keine Überprüfung vorsah, ob Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien, die am 31. Dezember 2013 nicht dem UVS angehört haben, sondern etwa in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft oder einem Privatrechtsträger standen, ebenfalls Berufserfahrung mitgebracht haben, die - wie die beim UVS erworbene Berufserfahrung - eine höhere Einreihung innerhalb des Schemas VGW rechtfertigen würde, sondern diese Personen ungeprüft in Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW einreiht. Damit schaffte der Gesetzgeber möglicherweise eine Regelung, die unterschiedliche Rechtsfolgen vorsieht, ohne zu prüfen, ob auch Unterschiede im Tatsächlichen gegeben sind.Das Bundesverwaltungsgericht vermag unter dem Blickwinkel des Artikel 7, Absatz eins, B-VG bzw. des Artikel 2, StGG keine sachliche Rechtfertigung dafür finden, dass für mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 ernannte Mitglieder des Verwaltungsgerichts, die am 31. Dezember 2013 dem UVS angehört haben, eine Berücksichtigung der Berufserfahrung im Rahmen der Einreihung in das Schema VGW erfolgt, während bei den übrigen mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 ernannten Mitgliedern des Verwaltungsgerichts die Möglichkeit einer Berücksichtigung der Berufserfahrung von Vorneherein ausgeschlossen ist. Insbesondere hegt das Bundesverwaltungsgericht Bedenken dahingehend, dass der Gesetzgeber mit dem Ausnahmetatbestand des Paragraph 22, VGW-DRG eine verfassungswidrige Bestimmung geschaffen hat, indem er keine Überprüfung vorsah, ob Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien, die am 31. Dezember 2013 nicht dem UVS angehört haben, sondern etwa in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft oder einem Privatrechtsträger standen, ebenfalls Berufserfahrung mitgebracht haben, die - wie die beim UVS erworbene Berufserfahrung - eine höhere Einreihung innerhalb des Schemas VGW rechtfertigen würde, sondern diese Personen ungeprüft in Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW einreiht. Damit schaffte der Gesetzgeber möglicherweise eine Regelung, die unterschiedliche Rechtsfolgen vorsieht, ohne zu prüfen, ob auch Unterschiede im Tatsächlichen gegeben sind.
4.1.1.4. Ferner erscheint § 22 Z 4 bis 7 VGW-DRG nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch deshalb verfassungsrechtlich bedenklich, weil eine Überleitungsbestimmung nur für ehemalige Mitglieder des UVS Wien vorgesehen ist, während eine Überleitungsbestimmung für Mitglieder der UVS der anderen Länder nicht vorgesehen ist. Sofern daher die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Berücksichtigung beim UVS Wien erworbener und angerechneter Dienstzeiten bei der Einreihung in das Schema VGW mit der spezifischen Berufserfahrung der bisherigen Mitglieder des UVS Wien argumentiert wird, vertritt das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht, dass die von den ehemaligen UVS-Mitgliedern in den UVS der anderen Länder erworbene Berufserfahrung in qualitativer Hinsicht mit der am UVS Wien erworbenen Berufserfahrung vergleichbar ist. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts liegt unter dem Blickwinkel des Art. 7 Abs. 1 B-VG bzw. des Art. 2 StGG keine sachliche Begründung für die unterschiedliche Behandlung ehemaliger Mitglieder des UVS Wien und ehemaliger Mitglieder der UVS in den übrigen Ländern bei der Überleitung bzw. Einreihung in das Schema VGW vor.4.1.1.4. Ferner erscheint Paragraph 22, Ziffer 4 bis 7 VGW-DRG nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch deshalb verfassungsrechtlich bedenklich, weil eine Überleitungsbestimmung nur für ehemalige Mitglieder des UVS Wien vorgesehen ist, während eine Überleitungsbestimmung für Mitglieder der UVS der anderen Länder nicht vorgesehen ist. Sofern daher die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Berücksichtigung beim UVS Wien erworbener und angerechneter Dienstzeiten bei der Einreihung in das Schema VGW mit der spezifischen Berufserfahrung der bisherigen Mitglieder des UVS Wien argumentiert wird, vertritt das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht, dass die von den ehemaligen UVS-Mitgliedern in den UVS der anderen Länder erworbene Berufserfahrung in qualitativer Hinsicht mit der am UVS Wien erworbenen Berufserfahrung vergleichbar ist. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts liegt unter dem Blickwinkel des Artikel 7, Absatz eins, B-VG bzw. des Artikel 2, StGG keine sachliche Begründung für die unterschiedliche Behandlung ehemaliger Mitglieder des UVS Wien und ehemaliger Mitglieder der UVS in den übrigen Ländern bei der Überleitung bzw. Einreihung in das Schema VGW vor.
4.2. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 22a Ziffer 1 und 44.2. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen Paragraph 22 a, Ziffer 1 und 4
VGW-DRG
4.2.1. Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 B-VG und Art. 2 StGG4.2.1. Verstoß gegen Artikel 7, Absatz eins, B-VG und Artikel 2, StGG
4.2.1.1. Mit Novelle des LGBl. Nr. 33/2013 wurde mit § 22a VGW-DRG ein weiterer Ausnahmetatbestand zur Bestimmung des § 9 Z 2 VGW-DRG geschaffen. § 22a Z 1 VGW-DRG sieht auch für mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 ernannte Mitglieder, die am 31. Dezember 2013 zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse VII eingereiht gewesen sind, eine Überleitung in das Schema VGW vor. Mit dieser Regelung sollte, so die Materialien, lediglich jenes Diensteinkommen der Betroffenen gewahrt werden, das sie auch als Bedienstete im Bereich des Magistrats der Stadt Wien erhalten hätten. Denn durch die Einreihung in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW würden Bedienstete, die am 31. Dezember 2013 zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse VII eingereiht gewesen seien, im Falle des Wechsels zum Verwaltungsgericht finanzielle Verluste erleiden. Um den Wechsel dieser Bediensteten zum Verwaltungsgericht nicht zu behindern, sollen diese finanziellen Verluste durch eine höhere Einreihung in das Schema VGW ausgeglichen werden (vgl. die Erläuterungen zu LGBl. Nr. 33/2013, Beilage Nr. 16/2013).4.2.1.1. Mit Novelle des Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013, wurde mit Paragraph 22 a, VGW-DRG ein weiterer Ausnahmetatbestand zur Bestimmung des Paragraph 9, Ziffer 2, VGW-DRG geschaffen. Paragraph 22 a, Ziffer eins, VGW-DRG sieht auch für mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 ernannte Mitglieder, die am 31. Dezember 2013 zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse römisch sieben eingereiht gewesen sind, eine Überleitung in das Schema VGW vor. Mit dieser Regelung sollte, so die Materialien, lediglich jenes Diensteinkommen der Betroffenen gewahrt werden, das sie auch als Bedienstete im Bereich des Magistrats der Stadt Wien erhalten hätten. Denn durch die Einreihung in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW würden Bedienstete, die am 31. Dezember 2013 zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse römisch sieben eingereiht gewesen seien, im Falle des Wechsels zum Verwaltungsgericht finanzielle Verluste erleiden. Um den Wechsel dieser Bediensteten zum Verwaltungsgericht nicht zu behindern, sollen diese finanziellen Verluste durch eine höhere Einreihung in das Schema VGW ausgeglichen werden vergleiche die Erläuterungen zu Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013,, Beilage Nr. 16 aus 2013,).
Mit dieser Bestimmung erfolgte eine Öffnung des § 9 VGW-DRG dahingehend, dass die Berücksichtigung bisheriger Berufserfahrung von bestimmten Bediensteten der Gemeinde Wien bei der Einreihung in das Schema VGW ermöglicht wurde. Die Überleitungsbestimmung des § 22a VGW-DRG stellt auf die Einreihung am 31. Dezember 2013 bei der Gemeinde Wien ab und sieht ab einer bestimmten Einreihung in das alte Schema II eine - von der bisherigen Dienstklasse und Gehaltsstufe abhängige - Einreihung im neuen Schema VGW in eine der Gehaltsstufen 1 bis 8 vor. Da die konkrete Einreihung im alten Schema zumindest von der bisher bei der Gemeinde Wien verbrachten Dienstzeit, aber auch von den bei Begründung des Dienstverhältnisses zur Gemeinde Wien angerechneten Vordienstzeiten abhängig war, wird eine vor Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien geleistete Dienstzeit bei der Einreihung in das Gehaltsschema VGW berücksichtigt.Mit dieser Bestimmung erfolgte eine Öffnung des Paragraph 9, VGW-DRG dahingehend, dass die Berücksichtigung bisheriger Berufserfahrung von bestimmten Bediensteten der Gemeinde Wien bei der Einreihung in das Schema VGW ermöglicht wurde. Die Überleitungsbestimmung des Paragraph 22 a, VGW-DRG stellt auf die Einreihung am 31. Dezember 2013 bei der Gemeinde Wien ab und sieht ab einer bestimmten Einreihung in das alte Schema römisch zwei eine - von der bisherigen Dienstklasse und Gehaltsstufe abhängige - Einreihung im neuen Schema VGW in eine der Gehaltsstufen 1 bis 8 vor. Da die konkrete Einreihung im alten Schema zumindest von der bisher bei der Gemeinde Wien verbrachten Dienstzeit, aber auch von den bei Begründung des Dienstverhältnisses zur Gemeinde Wien angerechneten Vordienstzeiten abhängig war, wird eine vor Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien geleistete Dienstzeit bei der Einreihung in das Gehaltsschema VGW berücksichtigt.
Die Möglichkeit, auch bei einer anderen Gebietskörperschaft zurückgelegte Dienstzeiten oder dort angerechnete Vordienstzeiten bei der Einreihung in das Gehaltsschema VGW zu berücksichtigen, ist im VGW-DRG nicht vorgesehen.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist auch in diesem Zusammenhang unter dem Blickwinkel des Art. 7 Abs. 1 B-VG bzw. des Art. 2 StGG keine sachliche Rechtfertigung für den unterschiedlichen Umgang mit bei der Gemeinde Wien zurückgelegten Dienstzeiten und anderorts zurückgelegten Dienstzeiten zu finden.Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist auch in diesem Zusammenhang unter dem Blickwinkel des Artikel 7, Absatz eins, B-VG bzw. des Artikel 2, StGG keine sachliche Rechtfertigung für den unterschiedlichen Umgang mit bei der Gemeinde Wien zurückgelegten Dienstzeiten und anderorts zurückgelegten Dienstzeiten zu finden.
4.2.1.2. Der persönliche Anwendungsbereich des § 22a VGW-DRG beschränkt sich ausdrücklich auf mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 ernannte Mitglieder, die am 31. Dezember 2013 Bedienstete der Gemeinde Wien und in eine bestimmte Gehaltsstufe und Dienstklasse eingereiht waren. Mitgliedern, die mit Wirksamkeit nach 1. Jänner 2014 ernannt wurden bzw. werden und bis zum Tag vor deren Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien ebenfalls zumindest in der genannten Gehaltsstufe und Dienstklasse eingereiht waren, kommt die Überleitungsbestimmung des § 22a VGW-DRG hingegen nicht zugute. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts sind keine sachlichen Gründe zu finden, die eine Rechtfertigung dafür wären, ausschließlich für mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 ernannte Mitglieder eine Überleitungsbestimmung und somit eine Berücksichtigung bei der Gemeinde Wien erlangter (Vordienst-)Dienstzeiten vorzusehen. Abgesehen vom Zeitpunkt der Ernennung zum Verwaltungsrichter/zur Verwaltungsrichterin besteht wohl kein Unterschied im Tatsächlichen zu erst später ernannten Mitgliedern des Verwaltungsgerichts Wien, die ebenfalls bis zum Tag vor deren Ernennung zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse VII eingereiht waren und somit eine gleichwertige Tätigkeit ausgeübt haben.4.2.1.2. Der persönliche Anwendungsbereich des Paragraph 22 a, VGW-DRG beschränkt sich ausdrücklich auf mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 ernannte Mitglieder, die am 31. Dezember 2013 Bedienstete der Gemeinde Wien und in eine bestimmte Gehaltsstufe und Dienstklasse eingereiht waren. Mitgliedern, die mit Wirksamkeit nach 1. Jänner 2014 ernannt wurden bzw. werden und bis zum Tag vor deren Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien ebenfalls zumindest in der genannten Gehaltsstufe und Dienstklasse eingereiht waren, kommt die Überleitungsbestimmung des Paragraph 22 a, VGW-DRG hingegen nicht zugute. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts sind keine sachlichen Gründe zu finden, die eine Rechtfertigung dafür wären, ausschließlich für mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 ernannte Mitglieder eine Überleitungsbestimmung und somit eine Berücksichtigung bei der Gemeinde Wien erlangter (Vordienst-)Dienstzeiten vorzusehen. Abgesehen vom Zeitpunkt der Ernennung zum Verwaltungsrichter/zur Verwaltungsrichterin besteht wohl kein Unterschied im Tatsächlichen zu erst später ernannten Mitgliedern des Verwaltungsgerichts Wien, die ebenfalls bis zum Tag vor deren Ernennung zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse römisch sieben eingereiht waren und somit eine gleichwertige Tätigkeit ausgeübt haben.
4.2.2. Verstoß gegen Art. 21 Abs. 4 B-VG4.2.2. Verstoß gegen Artikel 21, Absatz 4, B-VG
4.2.2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlass eines ähnlichen, bei ihm anhängigen Beschwerdefalls mit Beschluss vom 27.09.2017, E 2585/2017, beschlossen, gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 2 B-VG die Gesetzmäßigkeit einen Teil eines Beschlusses des Wiener Stadtsenates von Amts wegen zu prüfen. In diesem Beschluss ging der Verfassungsgerichtshof vorläufig davon aus, dass eine Berücksichtigung von verfassungsrechtlich als gleichwertig zu erachtenden Zeiten nach einem Teil des Beschlusses des Wiener Stadtsenates je nachdem unterschiedlich erfolgt, ob sie im Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis zur Gemeinde Wien oder bei einer anderen Gebietskörperschaft zurückgelegt worden sind. In der Begründung dieses Beschlusses legte der Verfassungsgerichtshof seine Bedenken wie folgt näher dar:4.2.2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlass eines ähnlichen, bei ihm anhängigen Beschwerdefalls mit Beschluss vom 27.09.2017, E 2585 aus 2017,, beschlossen, gemäß Artikel 139, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG die Gesetzmäßigkeit einen Teil eines Beschlusses des Wiener Stadtsenates von Amts wegen zu prüfen. In diesem Beschluss ging der Verfassungsgerichtshof vorläufig davon aus, dass eine Berücksichtigung von verfassungsrechtlich als gleichwertig zu erachtenden Zeiten nach einem Teil des Beschlusses des Wiener Stadtsenates je nachdem unterschiedlich erfolgt, ob sie im Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis zur Gemeinde Wien oder bei einer anderen Gebietskörperschaft zurückgelegt worden sind. In der Begründung dieses Beschlusses legte der Verfassungsgerichtshof seine Bedenken wie folgt näher dar:
"3.2. Mit der B-VG-Novelle BGBl. I 8/1999 wurde zwar das den Landesgesetzgeber bindende sogenannte Homogenitätsgebot beseitigt, die garantierte Möglichkeit des Dienstwechsels jedoch beibehalten. Art. 21 Abs. 4 zweiter Satz B-VG wurde insoweit geändert, als der zuständige Gesetzgeber nun nicht mehr verpflichtet ist, eine Anrechnung von Dienstzeiten vorzusehen. Wenn aber der Gesetzgeber eine Anrechnung dieser Zeiten vorsieht, ist es unzulässig, bei der Anrechnung danach zu differenzieren, ob diese beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband zurückgelegt worden sind. Durch diese Bestimmung soll - der Intention des Gesetzgebers zufolge - die Mobilität der Bediensteten zwischen den einzelnen Körperschaften erhöht werden (vgl. VfSlg. 18.636/2008, 19.110/2010 sowie AB 1562 BlgNR 20. GP, 2 f.)."3.2. Mit der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 8 aus 1999, wurde zwar das den Landesgesetzgeber bindende sogenannte Homogenitätsgebot beseitigt, die garantierte Möglichkeit des Dienstwechsels jedoch beibehalten. Artikel 21, Absatz 4, zweiter Satz B-VG wurde insoweit geändert, als der zuständige Gesetzgeber nun nicht mehr verpflichtet ist, eine Anrechnung von Dienstzeiten vorzusehen. Wenn aber der Gesetzgeber eine Anrechnung dieser Zeiten vorsieht, ist es unzulässig, bei der Anrechnung danach zu differenzieren, ob diese beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband zurückgelegt worden sind. Durch diese Bestimmung soll - der Intention des Gesetzgebers zufolge - die Mobilität der Bediensteten zwischen den einzelnen Körperschaften erhöht werden vergleiche VfSlg. 18.636 aus 2008,, 19.110 aus 2010, sowie Ausschussbericht 1562 BlgNR 20. GP, 2 f.).
3.3. Art. 21 Abs. 4 zweiter Satz B-VG in der derzeit geltenden Fassung spricht nunmehr allgemein von der ‚Anrechnung von Dienstzeiten' und gebietet damit, dass, sollte der Gesetzgeber eine Anrechnung von Dienstzeiten vorsehen, eine Gleichbehandlung bei der Anrechnung unter den in dieser Verfassungsbestimmung angeführten Körperschaften zu erfolgen hat (vgl. abermals VfSlg. 19.110/2010).3.3. Artikel 21, Absatz 4, zweiter Satz B-VG in der derzeit geltenden Fassung spricht nunmehr allgemein von der ‚Anrechnung von Dienstzeiten' und gebietet damit, dass, sollte der Gesetzgeber eine Anrechnung von Dienstzeiten vorsehen, eine Gleichbehandlung bei der Anrechnung unter den in dieser Verfassungsbestimmung angeführten Körperschaften zu erfolgen hat vergleiche abermals VfSlg. 19.110 aus 2010,).
3.4. Unter den Tatbestand der ‚Anrechnung von Dienstzeiten' iSd Art. 21 Abs. 4 zweiter Satz B-VG sind all jene Ansprüche zu subsumieren, die vom Ablauf einer bestimmten Zeitspanne abhängen (zeitabhängige Rechte, zB auch die Dauer der ‚Probedienstzeit' bei Aufnahme in ein definitives Dienstverhältnis [VfSlg. 18.636/2008] sowie die Anrechnung von Zeiten, die von öffentlich Bediensteten bei einer Gebietskörperschaft verbracht worden sind, solange sie im Dienstverhältnis zur Gebietskörperschaft stehen, selbst wenn sie etwa einer ausgegliederten Einrichtung zur Dienstleistung zugewiesen sind [VfSlg. 19.110/2010 mwN]). Es dürften auch solche Ansprüche davon erfasst sein, deren Gewährung - wie die Gewährung einer Remuneration aus Anlass eines Dienstjubiläums (vgl. VfSlg. 11.693/1988) - im freien Ermessen der Dienstbehörde liegt."3.4. Unter den Tatbestand der ‚Anrechnung von Dienstzeiten' iSd Artikel 21, Absatz 4, zweiter Satz B-VG sind all jene Ansprüche zu subsumieren, die vom Ablauf einer bestimmten Zeitspanne abhängen (zeitabhängige Rechte, zB auch die Dauer der ‚Probedienstzeit' bei Aufnahme in ein definitives Dienstverhältnis [VfSlg. 18.636/2008] sowie die Anrechnung von Zeiten, die von öffentlich Bediensteten bei einer Gebietskörperschaft verbracht worden sind, solange sie im Dienstverhältnis zur Gebietskörperschaft stehen, selbst wenn sie etwa einer ausgegliederten Einrichtung zur Dienstleistung zugewiesen sind [VfSlg. 19.110 aus 2010, mwN]). Es dürften auch solche Ansprüche davon erfasst sein, deren Gewährung - wie die Gewährung einer Remuneration aus Anlass eines Dienstjubiläums vergleiche VfSlg. 11.693 aus 1988,) - im freien Ermessen der Dienstbehörde liegt."
Die Möglichkeit der gänzlichen Anrechnung steht dem Gesetzgeber damit noch immer offen; es hat sich durch die B-VG-Novelle BGBl. I 8/1999 in dieser Hinsicht auch nichts an der Zulässigkeit der unterschiedlichen Anrechnung von Zeiten aus einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft einerseits und Zeiten aus einem Dienstverhältnis zu einem Privatrechtsträger andererseits geändert (VfSlg. 19.110/2010).Die Möglichkeit der gänzlichen Anrechnung steht dem Gesetzgeber damit noch immer offen; es hat sich durch die B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 8 aus 1999, in dieser Hinsicht auch nichts an der Zulässigkeit der unterschiedlichen Anrechnung von Zeiten aus einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft einerseits und Zeiten aus einem Dienstverhältnis zu einem Privatrechtsträger andererseits geändert (VfSlg. 19.110 aus 2010,).
4.2.2.2. Nach § 22a Z 1 VGW-DRG werden mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 ernannte Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien, die am 31. Dezember 2013 zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse VII eingereiht gewesen sind, auf Basis ihrer bisher in einem Dienstverhältnis zu Gemeinde Wien verbrachten Zeit sowie der gegebenenfalls anlässlich der Begründung dieses Dienstverhältnisses angerechneten Vordienstzeiten in eine der Gehaltsstufen 1 bis 8 des Schemas VGW eingereiht.4.2.2.2. Nach Paragraph 22 a, Ziffer eins, VGW-DRG werden mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 ernannte Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien, die am 31. Dezember 2013 zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse römisch sieben eingereiht gewesen sind, auf Basis ihrer bisher in einem Dienstverhältnis zu Gemeinde Wien verbrachten Zeit sowie der gegebenenfalls anlässlich der Begründung dieses Dienstverhältnisses angerechneten Vordienstzeiten in eine der Gehaltsstufen 1 bis 8 des Schemas VGW eingereiht.
Das Bundesverwaltungsgericht hegt in diesem Zusammenhang folgende verfassungsrechtlichen Bedenken: Die Überleitung in das Schema VGW gemäß § 22a Z 1 VGW-DRG orientiert sich an der bisherigen Einreihung in das Schema II des Magistrates der Stadt Wien und ist somit von der Dauer der dort verbrachten Dienstzeit sowie der dort angerechneten Vordienstzeiten abhängig. Die Frage, in welche Gehaltsstufe des Schemas VGW mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 ernannte Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien einzureihen sind, wird bei Mitgliedern, die am 31. Dezember 2013 bei der Gemeinde Wien beschäftigt und zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse VII eingereiht gewesen sind, somit von der Dauer ihrer bisher in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien verbrachten Zeit sowie der anlässlich der Begründung des Dienstverhältnisses angerechneten Vordienstzeiten bestimmt. Insofern handelt es sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch beim Anspruch auf Überleitung im Sinne des § 22a VGW-DRG um ein "zeitabhängiges Recht". Die Berücksichtigung der Gesamtdauer der bisher in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien verbrachten Zeit sowie der anlässlich der Begründung des Dienstverhältnisses zur Gemeinde Wien angerechneten Vordienstzeiten bei der Ermittlung der Einreihung in das Schema VGW ist dem Tatbestand "Anrechnung von Vordienstzeiten" iSd. Art. 21 Abs. 4 B-VG zu subsumieren.Das Bundesverwaltungsgericht hegt in diesem Zusammenhang folgende verfassungsrechtlichen Bedenken: Die Überleitung in das Schema VGW gemäß Paragraph 22 a, Ziffer eins, VGW-DRG orientiert sich an der bisherigen Einreihung in das Schema römisch zwei des Magistrates der Stadt Wien und ist somit von der Dauer der dort verbrachten Dienstzeit sowie der dort angerechneten Vordienstzeiten abhängig. Die Frage, in welche Gehaltsstufe des Schemas VGW mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 ernannte Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien einzureihen sind, wird bei Mitgliedern, die am 31. Dezember 2013 bei der Gemeinde Wien beschäftigt und zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse römisch sieben eingereiht gewesen sind, somit von der Dauer ihrer bisher in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien verbrachten Zeit sowie der anlässlich der Begründung des Dienstverhältnisses angerechneten Vordienstzeiten bestimmt. Insofern handelt es sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch beim Anspruch auf Überleitung im Sinne des Paragraph 22 a, VGW-DRG um ein "zeitabhängiges Recht". Die Berücksichtigung der Gesamtdauer der bisher in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien verbrachten Zeit sowie der anlässlich der Begründung des Dienstverhältnisses zur Gemeinde Wien angerechneten Vordienstzeiten bei der Ermittlung der Einreihung in das Schema VGW ist dem Tatbestand "Anrechnung von Vordienstzeiten" iSd. Artikel 21, Absatz 4, B-VG zu subsumieren.
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass eine Berücksichtigung von verfassungsrechtlich als gleichwertig zu erachtenden Zeiten nach den Vorgaben des § 22a Z 1 VGW-DRG je nachdem unterschiedlich erfolgt, ob sie im Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis zur Gemeinde Wien oder bei einer anderen Gebietskörperschaft zurückgelegt worden sind. Der Umstand, dass eine Überleitung in das Schema VGW und somit eine Berücksichtigung von bereits vor 1. Jänner 2014 in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft verbrachten Zeiten sowie bei Begründung jenes Dienstverhältnisses angerechneten Vordienstzeiten nur bei Mitglieder, die am 31. Dezember 2013 zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse VII eingereiht gewesen sind, erfolgt, scheint jene Dienstnehmer zu benachteiligen, die einen Teil ihres Berufslebens nicht unmittelbar als Dienstnehmer der Gemeinde Wien verbracht haben, sondern Dienstzeiten als "zeitabhängige Rechte" bei einer anderen Gebietskörperschaft zurückgelegt haben (zu zeitabhängigen Rechten und Art. 21 Abs. 4 zweiter Satz B-VG; vgl. insbesondere VfSlg. 18.236/2007, 18.636/2008). Das Bundesverwaltungsgericht hegt Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Bestimmung mit Art. 21 Abs. 4 zweiter Satz B-VG, dessen Intention es ist, die Mobilität der Bediensteten zwischen den einzelnen Körperschaften zu erhöhen (VfSlg. 18.636/2008, 19.110/2010; vgl. auch AB 1562 BlgNR 20. GP, 2 f.; vgl. auch dazu den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27.09.2017, E 2585/2017).Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass eine Berücksichtigung von verfassungsrechtlich als gleichwertig zu erachtenden Zeiten nach den Vorgaben des Paragraph 22 a, Ziffer eins, VGW-DRG je nachdem unterschiedlich erfolgt, ob sie im Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis zur Gemeinde Wien oder bei einer anderen Gebietskörperschaft zurückgelegt worden sind. Der Umstand, dass eine Überleitung in das Schema VGW und somit eine Berücksichtigung von bereits vor 1. Jänner 2014 in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft verbrachten Zeiten sowie bei Begründung jenes Dienstverhältnisses angerechneten Vordienstzeiten nur bei Mitglieder, die am 31. Dezember 2013 zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse römisch sieben eingereiht gewesen sind, erfolgt, scheint jene Dienstnehmer zu benachteiligen, die einen Teil ihres Berufslebens nicht unmittelbar als Dienstnehmer der Gemeinde Wien verbracht haben, sondern Dienstzeiten als "zeitabhängige Rechte" bei einer anderen Gebietskörperschaft zurückgelegt haben (zu zeitabhängigen Rechten und Artikel 21, Absatz 4, zweiter Satz B-VG; vergleiche insbesondere VfSlg. 18.236 aus 2007,, 18.636 aus 2008,). Das Bundesverwaltungsgericht hegt Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Bestimmung mit Artikel 21, Absatz 4, zweiter Satz B-VG, dessen Intention es ist, die Mobilität der Bediensteten zwischen den einzelnen Körperschaften zu erhöhen (VfSlg. 18.636 aus 2008,, 19.110 aus 2010,; vergleiche auch Ausschussbericht 1562 BlgNR 20. GP, 2 f.; vergleiche auch dazu den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27.09.2017, E 2585 aus 2017,).
4.3. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 22a Ziffer 2 und 34.3. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen Paragraph 22 a, Ziffer 2 und 3
VGW-DRG
4.3.1. Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 B-VG und Art. 2 StGG4.3.1. Verstoß gegen Artikel 7, Absatz eins, B-VG und Artikel 2, StGG
4.3.1.1. Für mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 ernannte Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien, die am 31. Dezember 2013 zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse VII eingereiht gewesen sind, sieht § 22a Z 2 VGW-DRG Folgendes vor: Sollte ihr Gehalt (durch § 22a Z 1 VGW-DRG bestimmt, im Fall einer Aufhebung dieser Norm wegen Verfassungswidrigkeit durch den Verfassungsgerichtshof durch § 9 VGW-DRG bestimmt) als Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien niedriger sein als das gemäß Ziffer 3 leg. cit. zu berechnende monatliche Vergleichseinkommen, das sie als Beamte der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII oder höher erhielten, gebührt ihnen eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß der jeweiligen Differenz. Das Vergleichseinkommen setzt sich dabei aus dem fiktiven Monatsbezug, reduziert um eine allfällige Kinderzulage, sowie dem vierzehnten Teil der Summe der Leistungszulagen gemäß § 37a Besoldungsordnung 1994, die für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2013 gebührt haben, zusammen. Zweck dieser Regelung ist wiederum, dass Bedienstete, die am 31. Dezember 2013 zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse VII eingereiht waren, im Falle des Wechsels zum Verwaltungsgericht keine finanziellen Verluste erleiden und dass so der Wechsel dieser Bediensteten zum Verwaltungsgericht nicht behindert wird (vgl. die Erläuterungen zu LGBl. Nr. 33/2013, Beilage Nr. 16/2013).4.3.1.1. Für mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 ernannte Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien, die am 31. Dezember 2013 zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse römisch sieben eingereiht gewesen sind, sieht Paragraph 22 a, Ziffer 2, VGW-DRG Folgendes vor: Sollte ihr Gehalt (durch Paragraph 22 a, Ziffer eins, VGW-DRG bestimmt, im Fall einer Aufhebung dieser Norm wegen Verfassungswidrigkeit durch den Verfassungsgerichtshof durch Paragraph 9, VGW-DRG bestimmt) als Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien niedriger sein als das gemäß Ziffer 3 leg. cit. zu berechnende monatliche Vergleichseinkommen, das sie als Beamte der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch sieben oder höher erhielten, gebührt ihnen eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß der jeweiligen Differenz. Das Vergleichseinkommen setzt sich dabei aus dem fiktiven Monatsbezug, reduziert um eine allfällige Kinderzulage, sowie dem vierzehnten Teil der Summe der Leistungszulagen gemäß Paragraph 37 a, Besoldungsordnung 1994, die für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2013 gebührt haben, zusammen. Zweck dieser Regelung ist wiederum, dass Bedienstete, die am 31. Dezember 2013 zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse römisch sieben eingereiht waren, im Falle des Wechsels zum Verwaltungsgericht keine finanziellen Verluste erleiden und dass so der Wechsel dieser Bediensteten zum Verwaltungsgericht nicht behindert wird vergleiche die Erläuterungen zu Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013,, Beilage Nr. 16 aus 2013,).
4.3.1.2. Wie bereits zu § 22a Z 1 VGW-DRG ausgeführt (4.2.1.2.), geht das Bundesverwaltungsgericht auch in diesem Zusammenhang davon aus, dass der Gesetzgeber hier eine Differenzierung schafft, die sachlich nicht gerechtfertigt ist, indem er den persönlichen Anwendungsbereich der Ziffer 2 leg. cit. auf mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 ernannte Mitglieder, die am 31. Dezember 2013 Bedienstete der Gemeinde Wien und in eine bestimmte Gehaltsstufe und Dienstklasse eingereiht waren, beschränkt. Mitgliedern, die mit Wirksamkeit nach 1. Jänner 2014 ernannt wurden bzw. werden und bis zum Tag vor deren Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien ebenfalls zumindest in der genannten Gehaltsstufe und Dienstklasse eingereiht waren, kommen hingegen nicht in den Genuss dieser ruhegenussfähigen Ergänzungszulage.4.3.1.2. Wie bereits zu Paragraph 22 a, Ziffer eins, VGW-DRG ausgeführt (4.2.1.2.), geht das Bundesverwaltungsgericht auch in diesem Zusammenhang davon aus, dass der Gesetzgeber hier eine Differenzierung schafft, die sachlich nicht gerechtfertigt ist, indem er den persönlichen Anwendungsbereich der Ziffer 2 leg. cit. auf mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 ernannte Mitglieder, die am 31. Dezember 2013 Bedienstete der Gemeinde Wien und in eine bestimmte Gehaltsstufe und Dienstklasse eingereiht waren, beschränkt. Mitgliedern, die mit Wirksamkeit nach 1. Jänner 2014 ernannt wurden bzw. werden und bis zum Tag vor deren Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien ebenfalls zumindest in der genannten Gehaltsstufe und Dienstklasse eingereiht waren, kommen hingegen nicht in den Genuss dieser ruhegenussfähigen Ergänzungszulage.
4.3.1.3. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts bestehen auch keine sachlich gerechtfertigten Gründe dafür, gerade jenen Mitgliedern des Verwaltungsgerichts Wien, die vor ihrer Ernennung in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien standen, eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage zu gewähren und somit ihr Gehalt dahingehend aufzustocken, dass ihnen ab Ernennung zum Verwaltungsrichter/zur Verwaltungsrichterin im Wesentlichen jenes Gehalt zusteht, dass sie als fortdauernd Bedienstete der Gemeinde Wien erhalten hätten. Für ehemalige Bedienstete aller anderen Gemeinden bzw. aller anderen Gebietskörperschaften gilt § 9 VGW-DRG und diese werden ohne Rücksicht auf ihr bisheriges Gehalt in Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW eingereiht. Es wird daher völlig unabhängig von der Qualifizierung der Einzelperson für das Amt des Verwaltungsrichters/der Verwaltungsrichterin und völlig unabhängig von der Qualität und Quantität der Aufgabenerfüllung des Verwaltungsrichters/der Verwaltungsrichterin, sondern alleine abhängig von der bisherigen Beschäftigung oder Nicht-Beschäftigung bei der Gemeinde Wien, ein völlig unterschiedliches Gehalt für das jeweilige Mitglied vorgesehen. Für das Bundesverwaltungsgericht liegt es daher nahe, von einer Benachteiligung all jener Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien auszugehen, die unmittelbare vor ihrer Ernennung nicht in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien standen.4.3.1.3. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts bestehen auch keine sachlich gerechtfertigten Gründe dafür, gerade jenen Mitgliedern des Verwaltungsgerichts Wien, die vor ihrer Ernennung in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien standen, eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage zu gewähren und somit ihr Gehalt dahingehend aufzustocken, dass ihnen ab Ernennung zum Verwaltungsrichter/zur Verwaltungsrichterin im Wesentlichen jenes Gehalt zusteht, dass sie als fortdauernd Bedienstete der Gemeinde Wien erhalten hätten. Für ehemalige Bedienstete aller anderen Gemeinden bzw. aller anderen Gebietskörperschaften gilt Paragraph 9, VGW-DRG und diese werden ohne Rücksicht auf ihr bisheriges Gehalt in Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW eingereiht. Es wird daher völlig unabhängig von der Qualifizierung der Einzelperson für das Amt des Verwaltungsrichters/der Verwaltungsrichterin und völlig unabhängig von der Qualität und Quantität der Aufgabenerfüllung des Verwaltungsrichters/der Verwaltungsrichterin, sondern alleine abhängig von der bisherigen Beschäftigung oder Nicht-Beschäftigung bei der Gemeinde Wien, ein völlig unterschiedliches Gehalt für das jeweilige Mitglied vorgesehen. Für das Bundesverwaltungsgericht liegt es daher nahe, von einer Benachteiligung all jener Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien auszugehen, die unmittelbare vor ihrer Ernennung nicht in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien standen.
4.3.2. Verstoß gegen Art. 21 Abs. 4 B-VG4.3.2. Verstoß gegen Artikel 21, Absatz 4, B-VG
4.3.2.1. Auch betreffend die Ziffern 2 und 3 des § 22a VGW-DRG bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichts Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit der in Art. 21 Abs. 4 B-VG garantierten Möglichkeit des Dienstwechsels.4.3.2.1. Auch betreffend die Ziffern 2 und 3 des Paragraph 22 a, VGW-DRG bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichts Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit der in Artikel 21, Absatz 4, B-VG garantierten Möglichkeit des Dienstwechsels.
Die Höhe der gemäß § 22a Z 2 VGW-DRG gebührenden Ergänzungszulage ist abhängig vom Einkommen, das ein Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien bei einem Verbleib im bisherigen Dienstverhältnis zum Magistrat der Stadt Wien und somit bei einem Verbleib im alten Schema erhalten hätte. Wie bereits ausgeführt, ist das Gehalt, welches als Beamter/Beamtin des Magistrates der Stadt Wien gebührt hat bzw. bei Fortbestehen des Dienstverhältnisses gebühren würde wiederum abhängig von der bisher bei der Gemeinde Wien verbrachten Dienstzeit sowie der bei der Begründung dieses Dienstverhältnisses angerechneten Vordienstzeiten. Sohin erfolgt auch mit der Bestimmung des § 22a Z 2 und 3 VGW-DRG eine Übertragung der bisherigen (Vor-)Dienstzeiten auf das Dienstverhältnis als Verwaltungsrichter/Verwaltungsrichterin. Es handelt sich daher nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch beim Anspruch auf die Ergänzungszulage gemäß § 22a Z 2 und 3 VGW-DRG um ein "zeitabhängiges Recht". Die Berücksichtigung der Gesamtdauer der bisher in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien verbrachten Zeit sowie der anlässlich der Begründung des Dienstverhältnisses zur Gemeinde Wien angerechneten Vordienstzeiten bei der Gewährung einer ruhegenussfähigen Ergänzungszulage ist dem Tatbestand "Anrechnung von Vordienstzeiten" iSd. Art. 21 Abs. 4 B-VG zu subsumieren.Die Höhe der gemäß Paragraph 22 a, Ziffer 2, VGW-DRG gebührenden Ergänzungszulage ist abhängig vom Einkommen, das ein Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien bei einem Verbleib im bisherigen Dienstverhältnis zum Magistrat der Stadt Wien und somit bei einem Verbleib im alten Schema erhalten hätte. Wie bereits ausgeführt, ist das Gehalt, welches als Beamter/Beamtin des Magistrates der Stadt Wien gebührt hat bzw. bei Fortbestehen des Dienstverhältnisses gebühren würde wiederum abhängig von der bisher bei der Gemeinde Wien verbrachten Dienstzeit sowie der bei der Begründung dieses Dienstverhältnisses angerechneten Vordienstzeiten. Sohin erfolgt auch mit der Bestimmung des Paragraph 22 a, Ziffer 2 und 3 VGW-DRG eine Übertragung der bisherigen (Vor-)Dienstzeiten auf das Dienstverhältnis als Verwaltungsrichter/Verwaltungsrichterin. Es handelt sich daher nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch beim Anspruch auf die Ergänzungszulage gemäß Paragraph 22 a, Ziffer 2 und 3 VGW-DRG um ein "zeitabhängiges Recht". Die Berücksichtigung der Gesamtdauer der bisher in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien verbrachten Zeit sowie der anlässlich der Begründung des Dienstverhältnisses zur Gemeinde Wien angerechneten Vordienstzeiten bei der Gewährung einer ruhegenussfähigen Ergänzungszulage ist dem Tatbestand "Anrechnung von Vordienstzeiten" iSd. Artikel 21, Absatz 4, B-VG zu subsumieren.
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass eine Berücksichtigung von verfassungsrechtlich als gleichwertig zu erachtenden Zeiten nach den Vorgaben des § 22a Z 2 und 3 VGW-DRG je nachdem unterschiedlich erfolgt, ob sie im Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis zur Gemeinde Wien oder bei einer anderen Gebietskörperschaft zurückgelegt worden sind. Jenen Personen nämlich, die am 31. Dezember 2013 in einem Dienstverhältnis zum Bund, einer anderen Gebietskörperschaft oder einem Privatrechtsträger standen und mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 zu Mitgliedern des Verwaltungsgerichts Wien ernannt wurden und ebenfalls bis zu ihrer Ernennung ein höheres Gehalt bezogen als ein nach § 22a Z 3 VGW-DRG sinngemäß zu errechnendes Vergleichseinkommen, gebührt eine Ergänzungszulage gerade nicht. Der Umstand, dass der gesetzliche Anspruch auf eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage nur für Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien vorgesehen ist, die vor ihrer Ernennung in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien standen, scheint daher jene Dienstnehmer zu benachteiligen, die einen Teil ihres Berufslebens nicht unmittelbar als Dienstnehmer der Gemeinde Wien verbracht haben, sondern Dienstzeiten als "zeitabhängige Rechte" bei einer anderen Gebietskörperschaft zurückgelegt haben (zu zeitabhängigen Rechten und Art. 21 Abs. 4 zweiter Satz B-VG; vgl. insbesondere VfSlg. 18.236/2007, 18.636/2008). Das Bundesverwaltungsgericht hegt Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Bestimmung mit Art. 21 Abs. 4 zweiter Satz B-VG, dessen Intention es ist, die Mobilität der Bediensteten zwischen den einzelnen Körperschaften zu erhöhen (VfSlg. 18.636/2008, 19.110/2010; vgl. auch AB 1562 BlgNR 20. GP, 2 f.; vgl. auch dazu den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27.09.2017, E 2585/2017).Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass eine Berücksichtigung von verfassungsrechtlich als gleichwertig zu erachtenden Zeiten nach den Vorgaben des Paragraph 22 a, Ziffer 2 und 3 VGW-DRG je nachdem unterschiedlich erfolgt, ob sie im Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis zur Gemeinde Wien oder bei einer anderen Gebietskörperschaft zurückgelegt worden sind. Jenen Personen nämlich, die am 31. Dezember 2013 in einem Dienstverhältnis zum Bund, einer anderen Gebietskörperschaft oder einem Privatrechtsträger standen und mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 zu Mitgliedern des Verwaltungsgerichts Wien ernannt wurden und ebenfalls bis zu ihrer Ernennung ein höheres Gehalt bezogen als ein nach Paragraph 22 a, Ziffer 3, VGW-DRG sinngemäß zu errechnendes Vergleichseinkommen, gebührt eine Ergänzungszulage gerade nicht. Der Umstand, dass der gesetzliche Anspruch auf eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage nur für Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien vorgesehen ist, die vor ihrer Ernennung in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien standen, scheint daher jene Dienstnehmer zu benachteiligen, die einen Teil ihres Berufslebens nicht unmittelbar als Dienstnehmer der Gemeinde Wien verbracht haben, sondern Dienstzeiten als "zeitabhängige Rechte" bei einer anderen Gebietskörperschaft zurückgelegt haben (zu zeitabhängigen Rechten und Artikel 21, Absatz 4, zweiter Satz B-VG; vergleiche insbesondere VfSlg. 18.236 aus 2007,, 18.636 aus 2008,). Das Bundesverwaltungsgericht hegt Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Bestimmung mit Artikel 21, Absatz 4, zweiter Satz B-VG, dessen Intention es ist, die Mobilität der Bediensteten zwischen den einzelnen Körperschaften zu erhöhen (VfSlg. 18.636 aus 2008,, 19.110 aus 2010,; vergleiche auch Ausschussbericht 1562 BlgNR 20. GP, 2 f.; vergleiche auch dazu den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27.09.2017, E 2585 aus 2017,).
Aus diesen Gründen ist der aus dem Spruch ersichtliche Aufhebungsantrag zu stellen.
III. Aussetzung des Verfahrensrömisch drei. Aussetzung des Verfahrens
Gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 VwGVG wird das gegenständliche Verfahren ausgesetzt. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG iVm § 25a Abs. 3 VwGG die Revision nicht zulässig.Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG wird das gegenständliche Verfahren ausgesetzt. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG die Revision nicht zulässig.
Schlagworte
Anrechnung, Besoldungsdienstalter, besoldungsrechtliche Stellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W213.2184604.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.04.2018