TE Bvwg Beschluss 2018/2/26 W144 2176040-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.02.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

26.02.2018

Norm

AsylG 2005 §35 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W144 2176040-1/2E

BESCHLUSS!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft in Ankara/Türkei vom 30.10.2017, Zl.: XXXX , aufgrund des Vorlageantrags des mj. XXXX geb., StA von Syrien, vertreten durch die Mutter XXXX geb., über seine Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft in Ankara vom 30.08.2017, Zl.: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft in Ankara/Türkei vom 30.10.2017, Zl.: römisch 40 , aufgrund des Vorlageantrags des mj. römisch 40 geb., StA von Syrien, vertreten durch die Mutter römisch 40 geb., über seine Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft in Ankara vom 30.08.2017, Zl.: römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), als unzulässig zurückgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), als unzulässig zurückgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der minderjährige (mj.) Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX geboren und ist der Sohn der XXXX geb., und des XXXX geb., sowie der Bruder der mj. XXXX geb., des mj. XXXX geb., und des mj. XXXX geb., alle sind Staatsangehörige von Syrien. Die Familie des BF hat am 25.08.2016 bei der österreichischen Botschaft in Ankara (im Folgenden: ÖB Ankara) Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gem. § 35 Abs. 1 AsylG gestellt.Der minderjährige (mj.) Beschwerdeführer (BF) wurde am römisch 40 geboren und ist der Sohn der römisch 40 geb., und des römisch 40 geb., sowie der Bruder der mj. römisch 40 geb., des mj. römisch 40 geb., und des mj. römisch 40 geb., alle sind Staatsangehörige von Syrien. Die Familie des BF hat am 25.08.2016 bei der österreichischen Botschaft in Ankara (im Folgenden: ÖB Ankara) Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gem. Paragraph 35, Absatz eins, AsylG gestellt.

Begründend führten die Eltern des BF dazu aus, dass sie die Eltern des mj. XXXX geb., StA von Syrien, seien, der im Bundesgebiet aufhältig sei und dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20.05.2016 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei.Begründend führten die Eltern des BF dazu aus, dass sie die Eltern des mj. römisch 40 geb., StA von Syrien, seien, der im Bundesgebiet aufhältig sei und dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20.05.2016 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei.

Tatsächlich wurde der genannten Bezugsperson XXXX mit dem genannten Bescheid im Rahmen eines Familienverfahrens gem. § 34 AsylG bezogen auf seine Tante XXXX geb., durch "Erstreckung" Asyl gewährt, nachdem der Tante der Bezugsperson die Obsorge für diesen mit pflegschaftsgerichtlichem Beschluss übertragen worden war.Tatsächlich wurde der genannten Bezugsperson römisch 40 mit dem genannten Bescheid im Rahmen eines Familienverfahrens gem. Paragraph 34, AsylG bezogen auf seine Tante römisch 40 geb., durch "Erstreckung" Asyl gewährt, nachdem der Tante der Bezugsperson die Obsorge für diesen mit pflegschaftsgerichtlichem Beschluss übertragen worden war.

Mit Bescheid vom 30.08.2017, zugestellt am 31.08.2017, verweigerte die ÖB Ankara die begehrten Visa mit der Begründung, dass das BFA an einer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose iSd § 35 AsylG festgehalten habe.Mit Bescheid vom 30.08.2017, zugestellt am 31.08.2017, verweigerte die ÖB Ankara die begehrten Visa mit der Begründung, dass das BFA an einer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose iSd Paragraph 35, AsylG festgehalten habe.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Eltern und Geschwister des BF mit Schreiben vom 07.09.2017 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Schriftsatz vom 18.09.2017 setzten die Eltern des BF das BFA über die Geburt des BF in Kenntnis und begehrten, dass ihre gegenständliche "Beschwerde um XXXX erweitert" und "das Verfahren gemeinsam mit der Familie geführt" werde.Mit Schriftsatz vom 18.09.2017 setzten die Eltern des BF das BFA über die Geburt des BF in Kenntnis und begehrten, dass ihre gegenständliche "Beschwerde um römisch 40 erweitert" und "das Verfahren gemeinsam mit der Familie geführt" werde.

In der Folge erlies die ÖB Ankara mit Bescheid vom 30.10.2017 eine Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 Abs. 1 VwGVG, mit welcher im Spruchpunkt I. die Beschwerde der Familie des BF mit der Begründung, dass eine Schutzgewährung an diese gem. §§ 34, 35 AsylG nicht wahrscheinlich sei, abgewiesen wurde.In der Folge erlies die ÖB Ankara mit Bescheid vom 30.10.2017 eine Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG, mit welcher im Spruchpunkt römisch eins. die Beschwerde der Familie des BF mit der Begründung, dass eine Schutzgewährung an diese gem. Paragraphen 34, 35, AsylG nicht wahrscheinlich sei, abgewiesen wurde.

Bezüglich des BF wies die ÖB Ankara unter Spruchpunkt II. die Beschwerde als unzulässig zurück, da hinsichtlich dieser Person kein Antrag auf Erteilung eines Visum gem. § 35 AsylG vorgelegen und auch kein Abspruch über die erteilung eines Einreisetitels gegenüber dem Bf getroffen worden sei.Bezüglich des BF wies die ÖB Ankara unter Spruchpunkt römisch zwei. die Beschwerde als unzulässig zurück, da hinsichtlich dieser Person kein Antrag auf Erteilung eines Visum gem. Paragraph 35, AsylG vorgelegen und auch kein Abspruch über die erteilung eines Einreisetitels gegenüber dem Bf getroffen worden sei.

Dagegen brachten der BF sowie auch gleichzeitig seine Familie, deren Beschwerde gesondert entschieden wurde, am 31.10.2017 und somit fristgerecht einen gemeinsamen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 07.11.2017 wurde am 10.11.2017 dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt den Verwaltungsakten übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.) Feststellungen:

Festgestellt wird der oben wiedergegebene Verfahrensgang, samt dem Umstand, dass bezüglich des BF kein Antrag auf Erteilung eines Visums gem. § 35 AsylG gestellt, jedoch Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 30.08.2017 betreffend seine Eltern und Geschwister erhoben wurde.Festgestellt wird der oben wiedergegebene Verfahrensgang, samt dem Umstand, dass bezüglich des BF kein Antrag auf Erteilung eines Visums gem. Paragraph 35, AsylG gestellt, jedoch Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 30.08.2017 betreffend seine Eltern und Geschwister erhoben wurde.

2.) Beweiswürdigung:

Die Festgestellungen ergeben sich aus dem Akt der ÖB Ankara und wurden von den Parteien auch nicht bestritten.

3.) Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idgF lauten wie folgt:

"§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).

Beschwerdevorentscheidung

§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14, (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Vorlageantrag

§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15, (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1.

von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2.

von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

§16 [ ... ]

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Anzuwendendes Recht

§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."

§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:Paragraphen 11, 11 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Absatz 4, Ziffer 13,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt."

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idgF (AsylG) lauten wie folgt:

Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

[ ... ]

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Aus welchen Gründen eine Beschwerde vom VwG zurückzuweisen ist, wird im VwGVG nicht eigens geregelt. Im Wege der Zurückweisung wird das VwG in Fortführung des bisherigen allgemeinen verfahrensrechtlichen Verständnisses (vergleiche etwa § 34 Abs. 1 VwGG sowie die Auslegung des - wenngleich hier nicht subsidiär anwendbaren [§ 17 VwGVG] - § 66 AVG) dann zu entscheiden haben wenn die Prozessvoraussetzungen fehlen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG, Anm. 5.).Aus welchen Gründen eine Beschwerde vom VwG zurückzuweisen ist, wird im VwGVG nicht eigens geregelt. Im Wege der Zurückweisung wird das VwG in Fortführung des bisherigen allgemeinen verfahrensrechtlichen Verständnisses (vergleiche etwa Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sowie die Auslegung des - wenngleich hier nicht subsidiär anwendbaren [§ 17 VwGVG] - Paragraph 66, AVG) dann zu entscheiden haben wenn die Prozessvoraussetzungen fehlen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5.).

Einem allgemeinen verfahrensrechtlichen Verständnis zufolge kommt die Rechtsmittellegitimation nur einer vom Bescheid betroffenen Partei zu. Der BF ist jedoch von dem Bescheid der Österreichischen Botschaft in Ankara vom 30.08.2017, Zl.: XXXX , gegen den er mit Schriftsatz vom 18.09.2017 Beschwerde erhoben hat, nicht betroffen, da er kein Bescheidadressat ist (- überdies hat der BF überhaupt keinen Antrag auf Erteilung eines Visums gem. § 35 AsylG gestellt). Zu Recht hat bereits die ÖB Ankara in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, dass "eine Führung des Verfahrens (wie begehrt) hinsichtlich des BF "gemeinsam mit seiner Familie" außerhalb der "Sache" des Beschwerdeverfahrens liege."Einem allgemeinen verfahrensrechtlichen Verständnis zufolge kommt die Rechtsmittellegitimation nur einer vom Bescheid betroffenen Partei zu. Der BF ist jedoch von dem Bescheid der Österreichischen Botschaft in Ankara vom 30.08.2017, Zl.: römisch 40 , gegen den er mit Schriftsatz vom 18.09.2017 Beschwerde erhoben hat, nicht betroffen, da er kein Bescheidadressat ist (- überdies hat der BF überhaupt keinen Antrag auf Erteilung eines Visums gem. Paragraph 35, AsylG gestellt). Zu Recht hat bereits die ÖB Ankara in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, dass "eine Führung des Verfahrens (wie begehrt) hinsichtlich des BF "gemeinsam mit seiner Familie" außerhalb der "Sache" des Beschwerdeverfahrens liege."

Angesichts dessen war die Beschwerde mangels Rechtmittellegitimation in fremden Verwaltungsverfahren als unzulässig zurückzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

antragsbedürftiger Verwaltungsakt, Bescheidadressat,
Beschwerdelegimitation, Einreisetitel, Verfahrensgegenstand,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W144.2176040.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten