RS Vwgh 2004/3/29 2003/17/0338

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Veröffentlicht am 29.03.2004
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §36 Abs2;
VwGG §55 Abs1;

Rechtssatz

§ 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG setzt voraus, dass das Säumnisbeschwerdeverfahren wegen "Nachholung des versäumten Bescheides" eingestellt wird. von einer "Nachholung" in diesem Sinne kann, wie der Zusammenhang mit § 36 Abs. 2 VwGG zeigt, aber nur gesprochen werden, wenn die Bescheiderlassung durch die belangte Behörde erfolgt ist (Hinweis B 18. März 1998, 95/19/0842, mit der Maßgabe, dass es dort statt "§ 56 zweiter Satz" richtig zu lauten hätte: "§ 56 erster Satz").

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003170338.X05

Im RIS seit

04.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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