RS Vwgh 2004/3/29 98/01/0213

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Veröffentlicht am 29.03.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Datenschutz
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

B-VG Art129a Abs1 Z2;
DSG 1978 §14 idF 1994/632;
DSG 2000 §31;
SPG 1991 §88 Abs1;
SPG 1991 §88 Abs2;
SPG 1991 §88 Abs6 idF 1991/566;
SPG 1991 §88 Abs6 idF 2002/I/104;
SPG 1991 §90 Abs1 idF 1991/566;
SPG 1991 §90 Abs1 idF 2002/I/104;

Rechtssatz

Der unabhängige Verwaltungssenat hat, indem er den wegen der Anfertigung von Fotos und Videoaufnahmen auf Zurückweisung lautenden Spruch nicht nur damit begründete, dass das schlichte Herstellen von Videofilmen im Zuge einer Amtshandlung keine Anwendung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstelle, sondern hinzufügte, dass Filmaufnahmen zur bloßen Dokumentation von Ereignissen und zu Schulungs- und Beweiszwecken "nicht verboten" seien, ungeachtet des Spruches eine materielle Beurteilung der Beschwerde vorgenommen. Dies entspricht § 88 Abs. 2 SPG 1991, wonach vom unabhängigen Verwaltungssenat nicht nur über die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (§ 88 Abs. 1 leg. cit.) zu erkennen ist, sondern auch "über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist". Im vorliegenden Zusammenhang sind jedoch auch § 88 Abs. 6 und § 90 Abs. 1 SPG 1991 (in der bis 30.6.1996 geltenden Stammfassung, BGBl. Nr. 566/1991; siehe nunmehr jedoch die zuletzt durch BGBl. I Nr. 104/2002 geänderte, seit 1.10.2002 geltende Rechtslage) sowie § 14 DSG 1978 (in der bei Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung BGBl. Nr. 632/1994; siehe nunmehr § 31 des Datenschutzgesetzes 2000) zu beachten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1998010213.X10

Im RIS seit

06.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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