TE Bvwg Beschluss 2018/2/27 W181 2180044-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.02.2018
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Entscheidungsdatum

27.02.2018

Norm

ABGB §1332
AVG §53b
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §33 Abs1
  1. AVG § 53b heute
  2. AVG § 53b gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 53b gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. AVG § 53b gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. AVG § 53b gültig von 01.01.1999 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch

W181 2180044-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Perl als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag der Dolmetscherin XXXX vom 24.11.2017 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Perl als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag der Dolmetscherin römisch 40 vom 24.11.2017 beschlossen:

A)

I. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom XXXX wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG stattgegeben.römisch eins. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom römisch 40 wird gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG stattgegeben.

II. Die gebührenrechtlichen Ansprüche vom 24.11.2017 werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG mit EUR 256,-- (inkl. USt) bestimmt.römisch zwei. Die gebührenrechtlichen Ansprüche vom 24.11.2017 werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG mit EUR 256,-- (inkl. USt) bestimmt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom XXXX , GZ. XXXX , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 10.10.2017 an, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen wurde. Darin wurde die Antragstellerin unter anderem darauf hingewiesen, dass sie ihren Gebührenanspruch am Ende des Verhandlungs- oder Vernehmungstages bzw. innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss ihrer Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, beim Bundesverwaltungsgericht geltend machen könne.1. Mit Schriftsatz vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 10.10.2017 an, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen wurde. Darin wurde die Antragstellerin unter anderem darauf hingewiesen, dass sie ihren Gebührenanspruch am Ende des Verhandlungs- oder Vernehmungstages bzw. innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss ihrer Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, beim Bundesverwaltungsgericht geltend machen könne.

2. In der Folge fand am XXXX die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Rahmen derer die Antragstellerin als Dolmetscherin fungierte.2. In der Folge fand am römisch 40 die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Rahmen derer die Antragstellerin als Dolmetscherin fungierte.

3. Am 24.11.2017 übermittelte die Antragstellerin die gegenständliche Honorarnote betreffend ihre Teilnahme als Dolmetscherin an der mündlichen Verhandlung vom XXXX .3. Am 24.11.2017 übermittelte die Antragstellerin die gegenständliche Honorarnote betreffend ihre Teilnahme als Dolmetscherin an der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 .

4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom XXXX mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen vor, dass sich ihr dem Bundesverwaltungsgericht am 24.11.2017 übermittelter Antrag für Dolmetscher nach der Aktenlage als verspätet darstelle, da die vierzehntägige Frist zur Geltendmachung der Gebühr mit Ablauf des 24.10.2017 geendet habe.4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom römisch 40 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen vor, dass sich ihr dem Bundesverwaltungsgericht am 24.11.2017 übermittelter Antrag für Dolmetscher nach der Aktenlage als verspätet darstelle, da die vierzehntägige Frist zur Geltendmachung der Gebühr mit Ablauf des 24.10.2017 geendet habe.

5. Mit Schriftsatz vom XXXX nahm die Dolmetscherin zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung und brachte zusammengefasst vor, dass sie die Honorarnote betreffend ihre Dolmetschtätigkeit anlässlich der Verhandlung vom XXXX zwar rechtzeitig, d.h. innerhalb offener Frist, an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt, sich hiebei jedoch in der Adresse geirrt habe.5. Mit Schriftsatz vom römisch 40 nahm die Dolmetscherin zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung und brachte zusammengefasst vor, dass sie die Honorarnote betreffend ihre Dolmetschtätigkeit anlässlich der Verhandlung vom römisch 40 zwar rechtzeitig, d.h. innerhalb offener Frist, an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt, sich hiebei jedoch in der Adresse geirrt habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: die Dolmetscherin) herangezogen hat.Gemäß Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: die Dolmetscherin) herangezogen hat.

Zu A)

I.römisch eins.

§ 33 VwGVG normiert:Paragraph 33, VwGVG normiert:

"(1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) - (4a) [...]

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt."

Die Bestimmung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG entspricht weitgehend den Bestimmungen der §§ 71 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz (vgl. RV 2009 BlgNR. 24. GP, 7).Die Bestimmung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, VwGVG entspricht weitgehend den Bestimmungen der Paragraphen 71 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR. 24. GP, 7).

§ 71 Abs. 2 AVG - genauso wie § 33 VwGVG - spricht zwar explizit von einem "Antrag auf Wiedereinsetzung", weshalb die Wiedereinsetzungswerberin ihr Begehren daher grundsätzlich als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bezeichnen hat. Eine fehlende oder falsche Bezeichnung des Schriftsatzes schadet jedoch nicht, wenn sich der Wunsch auf Wiedereinsetzung, wie im gegenständlichen Fall, aus seinem Inhalt ableiten lässt (vgl. VwGH 25. 1. 1966, 540/65; Hengstschläger/Leeb, AVG (2014) § 71 Rz 110).Paragraph 71, Absatz 2, AVG - genauso wie Paragraph 33, VwGVG - spricht zwar explizit von einem "Antrag auf Wiedereinsetzung", weshalb die Wiedereinsetzungswerberin ihr Begehren daher grundsätzlich als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bezeichnen hat. Eine fehlende oder falsche Bezeichnung des Schriftsatzes schadet jedoch nicht, wenn sich der Wunsch auf Wiedereinsetzung, wie im gegenständlichen Fall, aus seinem Inhalt ableiten lässt vergleiche VwGH 25. 1. 1966, 540/65; Hengstschläger/Leeb, AVG (2014) Paragraph 71, Rz 110).

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher aufgrund des Inhaltes des Schriftsatzes vom XXXX - unbeschadet einer nicht ausdrücklichen Bezeichnung als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - davon aus, dass die Dolmetscherin mit diesem einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen wollte, wenn sie vorbringt, sich bei der (postalischen) Übermittlung der Honorarnoten lediglich bei der Hausnummer des Bundesverwaltungsgerichtes geirrt zu haben.Das Bundesverwaltungsgericht geht daher aufgrund des Inhaltes des Schriftsatzes vom römisch 40 - unbeschadet einer nicht ausdrücklichen Bezeichnung als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - davon aus, dass die Dolmetscherin mit diesem einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen wollte, wenn sie vorbringt, sich bei der (postalischen) Übermittlung der Honorarnoten lediglich bei der Hausnummer des Bundesverwaltungsgerichtes geirrt zu haben.

Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist dann zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Der Partei darf dabei kein Verschulden an der Versäumung, allenfalls nur ein minderer Grad des Versehens zur Last gelegt werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG (2014) § 71 Rz 40).Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist dann zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Der Partei darf dabei kein Verschulden an der Versäumung, allenfalls nur ein minderer Grad des Versehens zur Last gelegt werden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG (2014) Paragraph 71, Rz 40).

Ein Ereignis ist dann "unvorhergesehen", wenn die Partei es nicht einberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die ihr zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (vgl. VwGH 29. 11. 1994, 9405/0318; 3. 4. 2001, 2000/08/0214; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017) § 33 VwGVG, E18). Ob ein Ereignis als "unvorhergesehen" einzustufen ist, richtet sich dabei nach den subjektiven Verhältnissen der Partei, nach den tatsächlichen Umständen und dem konkreten Ablauf der Ereignisse (vgl. VwGH 24. 11. 1986, 86/10/0169 und 15. 9. 2005, 2004/07/0135).Ein Ereignis ist dann "unvorhergesehen", wenn die Partei es nicht einberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die ihr zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte vergleiche VwGH 29. 11. 1994, 9405/0318; 3. 4. 2001, 2000/08/0214; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017) Paragraph 33, VwGVG, E18). Ob ein Ereignis als "unvorhergesehen" einzustufen ist, richtet sich dabei nach den subjektiven Verhältnissen der Partei, nach den tatsächlichen Umständen und dem konkreten Ablauf der Ereignisse vergleiche VwGH 24. 11. 1986, 86/10/0169 und 15. 9. 2005, 2004/07/0135).

Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017) § 33 VwGVG, E18).Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017) Paragraph 33, VwGVG, E18).

Die Antragstellerin brachte in ihrer Stellungnahme vom XXXX vor, den Antrag für Dolmetscher samt zugehöriger Honorarnote an das "Bundesverwaltungsgericht" adressiert zu haben. Dabei habe sie jedoch die beiden letzten Ziffern der Hausnummer vertauscht und das Schriftstück versehentlich an "Erdbergstraße 129" anstelle von "Erdbergstraße 192" adressiert.Die Antragstellerin brachte in ihrer Stellungnahme vom römisch 40 vor, den Antrag für Dolmetscher samt zugehöriger Honorarnote an das "Bundesverwaltungsgericht" adressiert zu haben. Dabei habe sie jedoch die beiden letzten Ziffern der Hausnummer vertauscht und das Schriftstück versehentlich an "Erdbergstraße 129" anstelle von "Erdbergstraße 192" adressiert.

Zwar ist davon auszugehen, dass bei der Dolmetscherin, anders als bei einer mit einem regelmäßigen Behörden- und Gerichtsverkehr nicht derart vertrauten Person, in Bezug auf die Erstellung und Einreichung von Anträgen ein strengerer Maßstab zur Kontrolle der Richtigkeit der Adressierung anzulegen ist. Dennoch kann in diesem Fall, zumal lediglich die letzten beiden Ziffern der Hausnummer des Gerichtsgebäudes des Bundesverwaltungsgerichtes vertauscht wurden, im Übrigen jedoch das Schriftstück an das Bundesverwaltungsgericht mit richtiger Straßennamenbezeichnung und Postleitzahl adressiert war, von einem minderen Grad des Versehens und somit leichter Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB ausgegangen werden (vgl. VfGH 12. 06. 1990, B567/90).Zwar ist davon auszugehen, dass bei der Dolmetscherin, anders als bei einer mit einem regelmäßigen Behörden- und Gerichtsverkehr nicht derart vertrauten Person, in Bezug auf die Erstellung und Einreichung von Anträgen ein strengerer Maßstab zur Kontrolle der Richtigkeit der Adressierung anzulegen ist. Dennoch kann in diesem Fall, zumal lediglich die letzten beiden Ziffern der Hausnummer des Gerichtsgebäudes des Bundesverwaltungsgerichtes vertauscht wurden, im Übrigen jedoch das Schriftstück an das Bundesverwaltungsgericht mit richtiger Straßennamenbezeichnung und Postleitzahl adressiert war, von einem minderen Grad des Versehens und somit leichter Fahrlässigkeit iSd Paragraph 1332, ABGB ausgegangen werden vergleiche VfGH 12. 06. 1990, B567/90).

Darüber hinaus hat die Antragstellerin unmittelbar nach Bekanntwerden des Irrtums, im Rahmen der Kontaktaufnahme durch eine an der Adresse Erdbergstraße 129 offenbar wohnhafte Person, den Antrag samt Honorarnote neuerlich übermittelt und damit versucht, allfällige sie treffende Säumnisfolgen noch rechtzeitig abzuwenden.

Das Vorbringen der Antragstellerin ist daher berechtigt, weshalb dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG spruchgemäß stattzugeben war.Das Vorbringen der Antragstellerin ist daher berechtigt, weshalb dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG spruchgemäß stattzugeben war.

II.römisch zwei.

Gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: § 38 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die Paragraphen 24 bis 34, 36, 37 Absatz 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: Paragraph 38, Absatz eins, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.

Gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 beträgt die Mühewaltungsgebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde EUR 24,50; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde EUR 12,40.Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, beträgt die Mühewaltungsgebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde EUR 24,50; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde EUR 12,40.

Gemäß § 32 Abs. 1 GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von EUR 22,70.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von EUR 22,70.

Es war daher die Gebühr der Dolmetscherin antragsgemäß mit EUR 256,-- zu bestimmen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Adressierung, Dolmetscher, Dolmetschgebühren, Gebührenanspruch -
Geltendmachung, Gebührenfestsetzung, Mühewaltung, Versehen,
Wiedereinsetzung, Wiedereinsetzungsantrag, Zeitversäumnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W181.2180044.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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