RS Vwgh 2004/3/29 AW 2004/18/0071

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Veröffentlicht am 29.03.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

FrG 1997 §36;
FrG 1997 §39;
SMG 1997 §27 Abs1;
StGB §107 Abs1;
StGB §127;
StGB §128 Abs1 Z4;
StGB §129 Z1;
StGB §129 Z2;
StGB §83 Abs1;
StGB §83 Abs2;
StGB §91 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Erlasssung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes - Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass im Fall der Abschiebung "wesentlich schwerer" in sein Familienleben bzw. "in die Freiheit und körperliche Unversehrtheit" eingegriffen würde. Ein "allfälliges Interesse der Republik Österreich" an der Aufenthaltsbeendigung müsse zwangsläufig in den Hintergrund treten. Auch wenn man dem Beschwerdeführer eine der Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet (seit 1991) entsprechende Integration und ein gewichtiges persönliches Interesse an einem Verbleib im Inland zubilligt, überwiegt in Anbetracht seiner strafbaren Handlungen (Eigentums-, Vermögens- und Suchtgiftkriminalität) das gewichtige öffentliche Interesse an der Unterbindung von Straftaten, wie sie der Beschwerdeführer sogar noch während des laufenden Berufungsverfahrens gesetzt hat, sodass der mit dem Vollzug des Aufenthaltsverbotes für den Beschwerdeführer verbundene Nachteil nicht unverhältnismäßig ist.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Polizeirecht Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004180071.A01

Im RIS seit

08.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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