RS Vfgh 2007/10/8 B469/07

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Veröffentlicht am 08.10.2007
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Index

58 Berg- und Energierecht
58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
EMRK Art6 Abs1 / civil rights
EMRK Art6 Abs1 / Tribunal
MinroG §149 Abs6, §179 Abs5
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Verpflichtung zum Kostenersatz für Sicherungsarbeiten nach einem Tagbruch gemäß dem Mineralrohstoffgesetz infolge Möglichkeit der Anrufung des Zivilgerichtes; umfassende Gerichtszuständigkeit auch hinsichtlich des Bestehens eines Anspruchs dem Grunde nach; Außerkrafttreten des Bescheides mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtes

Rechtssatz

Bei der Frage des Ersatzes von Aufwendungen für Sicherungsarbeiten handelt es sich um eine Entscheidung über "zivilrechtliche Ansprüche" ("civil rights") iSd Art6 Abs1 EMRK. Gemäß Art6 Abs1 EMRK muss über "civil rights", somit auch über den in §179 Abs5 MinroG vorgesehenen Anspruch auf Kostenersatz, von einem "unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht ('Tribunal')" entschieden werden.

Nachprüfende Kontrolle der verwaltungsbehördlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht ausreichend.

Die durch §179 Abs5 iVm §149 Abs6 MinroG begründete Zuständigkeit des Gerichts ist eine umfassende. Sie besteht nicht allein dann, wenn die Verwaltungsbehörde den Bergbauberechtigten dem Grunde nach zum Ersatz von Kosten in einer bestimmten Höhe verpflichtet hat hinsichtlich der Höhe, sondern auch dann, wenn das Bestehen einer Kostenersatzpflicht dem Grunde nach strittig ist.Die durch §179 Abs5 in Verbindung mit §149 Abs6 MinroG begründete Zuständigkeit des Gerichts ist eine umfassende. Sie besteht nicht allein dann, wenn die Verwaltungsbehörde den Bergbauberechtigten dem Grunde nach zum Ersatz von Kosten in einer bestimmten Höhe verpflichtet hat hinsichtlich der Höhe, sondern auch dann, wenn das Bestehen einer Kostenersatzpflicht dem Grunde nach strittig ist.

Gegen den in Beschwerde gezogenen Bescheid stand der beschwerdeführenden Gesellschaft somit iSd §179 Abs5 iVm §149 Abs6 MinroG die Anrufung des Gerichtes offen. Die Anrufung des Gerichtes bewirkt, dass der Bescheid mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtes außer Kraft tritt.Gegen den in Beschwerde gezogenen Bescheid stand der beschwerdeführenden Gesellschaft somit iSd §179 Abs5 in Verbindung mit §149 Abs6 MinroG die Anrufung des Gerichtes offen. Die Anrufung des Gerichtes bewirkt, dass der Bescheid mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtes außer Kraft tritt.

Entscheidungstexte

  • B 469/07
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 08.10.2007 B 469/07

Schlagworte

Bergrecht, Kostenersatz, Gericht Zuständigkeit - Abgrenzung von Verwaltung, Zuständigkeit der Gerichte, Tribunal, civil rights, Kompetenz sukzessive, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B469.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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