RS Vwgh 2004/3/30 2003/06/0043

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §71 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Es trifft zu, dass das Absenden einer Telekopie fehleranfällig ist, insbesondere dadurch, dass leicht die falsche Nummer gewählt werden kann. Aber auch beim Wählen der richtigen Nummer kann es passieren, dass tatsächlich nichts abgesendet wird (vgl. den Fall des hg. Erkenntnisses vom 26. Februar 2003, Zl. 2001/03/0378, wo im Sendebericht die Anzahl der übertragenen Seiten mit "000" ausgewiesen war, woraus sich ergab, dass die Übertragung nicht erfolgreich war). Selbst wenn man davon ausginge, der Beschwerdeführer sei der Annahme gewesen, ein Fax abgesendet zu haben, wäre kein bloß minderer Grad des Versehens anzunehmen, weil der Beschwerdeführer gar nicht behauptet, den Sendebericht kontrolliert zu haben. Die von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang angesprochene Frage eines minderen Grades des Versehens kann dahingestellt bleiben, weil sie schon ein Absenden des Fax nicht als erwiesen angenommen hat. Dies hat sie einerseits damit begründet, dass ein Nachweis in Form eines Sendeberichtes fehle, aber auch damit, dass sich ein Defekt beim Empfangsgerät nicht ergeben habe. Diese Beweiswürdigung kann nicht als unschlüssig erkannt werden (zumal der Vermerk auf der vorgelegten -

angeblichen - Urschrift der Stellungnahme, das Fax sei abgesendet worden, kein objektiver Nachweis ist, dessen Richtigkeit vielmehr der Beweiswürdigung unterliegt).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufungfreie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003060043.X03

Im RIS seit

30.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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