TE Bvwg Beschluss 2018/2/28 W131 2103243-1

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Veröffentlicht am 28.02.2018
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Entscheidungsdatum

28.02.2018

Norm

ABGB §7
B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §19 Abs7
MOG 2007 §6
VwGG §42 Abs3
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Spruch

W131 2103243-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , BNr XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (= AMA) vom 29.01.2014, AZ XXXX , nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung am 29.01.2015, AZ XXXX , und Stellung eines Vorlageantrags, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , BNr römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (= AMA) vom 29.01.2014, AZ römisch 40 , nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung am 29.01.2015, AZ römisch 40 , und Stellung eines Vorlageantrags, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011:

A)

Die Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2015, AZ XXXX , welche den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 29.01.2014, AZ XXXX endgültig und ohne dessen Wiederauflebensmöchlichkeit derogatorisch iSv VwGH Ro 2015/08/0026 beseitigt hat, wird in Erledigung der Beschwerde aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.Die Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2015, AZ römisch 40 , welche den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 29.01.2014, AZ römisch 40 endgültig und ohne dessen Wiederauflebensmöchlichkeit derogatorisch iSv VwGH Ro 2015/08/0026 beseitigt hat, wird in Erledigung der Beschwerde aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:

1. Mit Abänderungsbescheid vom 29.01.2014, AZ XXXX , wurde der EBP - Bescheid vom 30.12.2011 dahingehend abgeändert, als dem Bf für das gegenständliche Antragsjahr eine Einheitliche Betriebsprämie von nur noch EUR 40.386,26 gewährt und zugleich ein Betrag iHv EUR 910,75 rückgefordert wird. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf eine Beschwerde, welche am 25.02.2014 bei der belangten Behörde einlangte.1. Mit Abänderungsbescheid vom 29.01.2014, AZ römisch 40 , wurde der EBP - Bescheid vom 30.12.2011 dahingehend abgeändert, als dem Bf für das gegenständliche Antragsjahr eine Einheitliche Betriebsprämie von nur noch EUR 40.386,26 gewährt und zugleich ein Betrag iHv EUR 910,75 rückgefordert wird. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf eine Beschwerde, welche am 25.02.2014 bei der belangten Behörde einlangte.

2. Mit einem weiteren Abänderungsbescheid vom 29.01.2015, AZ XXXX , der ausweilich seiner Rechtsmittelbelehrung eine Beschwerdevorentscheidung war, wurde der angefochtene Bescheid erneut abgeändert, die gewährte EBP erneut auf 35.405,50 Euro reduziert und ein entsprechender Differenzbetrag zurückgefordert. Begründet wurde dies ua damit, dass die bei der Vor-Ort-Kontrolle auf den vom Bf bewirtschafteten Almen ermittelten Abweichungen eine Anpassung der Almfutterflächen an das Prüfergebnis erforderlich machen würden und deshalb gemäß Art 73 Abs 1 der VO 1122/2009 bei beiden Almen eine Richtigstellung ohne Sanktion erfolgen würde. Aus den bezogenen Bescheiden geht hervor, dass die AMA in der gegenständlich kassierten Beschwerdevorentscheidung von wesentlich weniger prämienrelevanter Fläche als im Bescheid vom 29.01.2014 ausgegangen ist.2. Mit einem weiteren Abänderungsbescheid vom 29.01.2015, AZ römisch 40 , der ausweilich seiner Rechtsmittelbelehrung eine Beschwerdevorentscheidung war, wurde der angefochtene Bescheid erneut abgeändert, die gewährte EBP erneut auf 35.405,50 Euro reduziert und ein entsprechender Differenzbetrag zurückgefordert. Begründet wurde dies ua damit, dass die bei der Vor-Ort-Kontrolle auf den vom Bf bewirtschafteten Almen ermittelten Abweichungen eine Anpassung der Almfutterflächen an das Prüfergebnis erforderlich machen würden und deshalb gemäß Artikel 73, Absatz eins, der VO 1122 aus 2009, bei beiden Almen eine Richtigstellung ohne Sanktion erfolgen würde. Aus den bezogenen Bescheiden geht hervor, dass die AMA in der gegenständlich kassierten Beschwerdevorentscheidung von wesentlich weniger prämienrelevanter Fläche als im Bescheid vom 29.01.2014 ausgegangen ist.

Am Ende des Abänderungsbescheids findet sich idS folgende Rechtsmittelbelehrung:

"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerde-vorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann."Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerde-vorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N GR E C H T S M römisch eins T T E L B E L E H R U N G

Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen.

[...]"

3. Gegen diesen Abänderungsbescheid wurde der nunmehr hg vorliegende Vorlageantrag gestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zuständigkeit und Allgemeines

1.1. Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art 131 Abs 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.1.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

1.2. Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl I Nr 55/2007 idgF, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.1.2. Gemäß Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 55 aus 2007, idgF, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

1.3. Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl 376/1992 idgF, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.1.3. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

2. Zu A) Zur Aufhebung und Zurückverweisung

2.1. Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid vom 29.01.2014 mit Abänderungsbescheid vom 29.01.2015 abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides vom 29.01.2015, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrags hingewiesen wird, ergibt sich, dass die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.

Gemäß § 14 Abs 1 VwGVG iVm § 19 Abs 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 Abs 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Be-schwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Be-schwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

2.2. Aus dem zitierten § 19 Abs 7 VwGVG ergibt sich, dass die AMA nur vier Monate nach Beschwerdeinlangen für die erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zuständig ist, womit die gegenständlich iSv VwGh Zl Ro 2015/08/0026 in dieser Verqwaltungssache allein im rechtsbestand verbliebene Beschwerdevorentscheidung gemäß § 27 VwGVG aufzuheben war.2.2. Aus dem zitierten Paragraph 19, Absatz 7, VwGVG ergibt sich, dass die AMA nur vier Monate nach Beschwerdeinlangen für die erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zuständig ist, womit die gegenständlich iSv VwGh Zl Ro 2015/08/0026 in dieser Verqwaltungssache allein im rechtsbestand verbliebene Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 27, VwGVG aufzuheben war.

Da die AMA aber grundsätzlich zur Erledigung von Betriebsprämienansprüchen für 2011 zuständig war und ist, war gegenständlich zu entscheiden, wie nach der Zuständigkeitskassation der verspäteten Beschwerdevorentscheidung eiter vorzugehen ist.

Unter Zugrundelegung der in VwGH Zl 2015/08/0026 dargelegten verfahrensrechtlichen Rechtslage ist davon auszugehen, dass der durch die Beschwerdevorentscheidung abgelöste Bescheid nach Kasasation der Beschwerdevorentscheidung gemäß der Rechtslage nach MOG und VwGVG nicht mehr wieder auflebt, dies zumal das BVwG keine dem § 42 Abs 3 VwGG vergleichbare Norm anzuwenden hat, der in dessen Anwendungsbereich lauten würde:Unter Zugrundelegung der in VwGH Zl 2015/08/0026 dargelegten verfahrensrechtlichen Rechtslage ist davon auszugehen, dass der durch die Beschwerdevorentscheidung abgelöste Bescheid nach Kasasation der Beschwerdevorentscheidung gemäß der Rechtslage nach MOG und VwGVG nicht mehr wieder auflebt, dies zumal das BVwG keine dem Paragraph 42, Absatz 3, VwGG vergleichbare Norm anzuwenden hat, der in dessen Anwendungsbereich lauten würde:

Durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß Abs. 2 tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat.Durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß Absatz 2, tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat.

Wenn daher im Abgleich zwischen Abänderungsbescheid un29.01.2014 einerseits und der hiermit kassierten Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2015 offenbar ist, dass die AMA für das Betriebsprämienjahr 2011 am 29.01.2015 von wesentlich weniger prämienrelevanter Fläche als zum Zeitpunkt 29.01.2014 ausgegangen ist, gehört dem Rechtsbestand nach der hier erfolgten Zuständigkeitskassation derzeit keine Entscheindung mehr an, in der der relevante Sachverhalt (der prämienrelevanten Fläche) gehörig ermittelt erscheint. Nach hier grundgelegter Auffassung war damit gegenständlich im Gefolge der ausgesprochenen Aufhebung gemäß § 7 ABGB analog § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG an die AMA zurückzuverweisen, damit die AMA unionsrechtskonform ihre dem Art 41 GRC entsprechende meritorische Verwaltungsentscheidung in dieser Betiebsprämiensache erlassen kann, welche danach entsprechend dem gebotenen fairen gerichtlichen Rechtsmittelverfahren gemäß Art 47 GRC beim BVwG - auch auf Tatsachenebene - gerichtlich bekämpfbar wäre.Wenn daher im Abgleich zwischen Abänderungsbescheid un29.01.2014 einerseits und der hiermit kassierten Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2015 offenbar ist, dass die AMA für das Betriebsprämienjahr 2011 am 29.01.2015 von wesentlich weniger prämienrelevanter Fläche als zum Zeitpunkt 29.01.2014 ausgegangen ist, gehört dem Rechtsbestand nach der hier erfolgten Zuständigkeitskassation derzeit keine Entscheindung mehr an, in der der relevante Sachverhalt (der prämienrelevanten Fläche) gehörig ermittelt erscheint. Nach hier grundgelegter Auffassung war damit gegenständlich im Gefolge der ausgesprochenen Aufhebung gemäß Paragraph 7, ABGB analog Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG an die AMA zurückzuverweisen, damit die AMA unionsrechtskonform ihre dem Artikel 41, GRC entsprechende meritorische Verwaltungsentscheidung in dieser Betiebsprämiensache erlassen kann, welche danach entsprechend dem gebotenen fairen gerichtlichen Rechtsmittelverfahren gemäß Artikel 47, GRC beim BVwG - auch auf Tatsachenebene - gerichtlich bekämpfbar wäre.

Zu B) Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist bereits deshalb zulässig, weil die Entscheidung von der grundsätzlichen Frage abhängt, ob auch eine verspätet ergangene Beschwerdevorentscheidung iSd VwGVG dem damit abgelösten ursprünglichen Bescheid endgültig derogiert, wie vom VwGH zu Zl Ro 2015/08/0026 zur rechtzeitig ergangenen Beschwerdevorentscheidung ausgesprochen.

Schlagworte

Analogie, Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche,
Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung,
einheitliche Betriebsprämie, Entscheidungsfrist, faires Verfahren,
Flächenabweichung, Fristablauf, Fristüberschreitung,
Fristversäumung, Kassation, Kontrolle, Prämiengewährung,
Rechtzeitigkeit, Revision zulässig, Rückforderung, unzuständige
Behörde, Unzuständigkeit, Vorlageantrag, Zurückverweisung,
Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W131.2103243.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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