RS Vwgh 2004/3/30 2002/06/0159

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2004
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27/01 Rechtsanwälte

Norm

AHR;
RAO 1868 §16 Abs3;
RAO 1868 §16 Abs4 idF 1999/I/071;
RAO 1868 §45;
RAO 1868 §47 Abs5 idF 1999/I/071;

Rechtssatz

Es trifft nicht zu, dass bei der Ermittlung der "angemessenen Vergütung" nach § 16 Abs. 4 RAO die Ansätze der Autonomen Honorarrichtlinien abzugsfrei heranzuziehen seien. Grundsätzlich erwirbt der einzelne Rechtsanwalt durch seine Leistungen in einem Verfahren, in dem er gemäß § 45 RAO bestellt wurde, gegenüber der Rechtsanwaltskammer - abgesehen vom Anspruch auf anteilsmäßige Anrechnung auf die Beiträge gemäß § 16 Abs. 3 RAO (das sind Beiträge zur Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung - allgemeine Pauschalvergütung) - KEINEN individuellen Vergütungsanspruch. Von diesem Grundsatz normiert lediglich § 16 Abs. 4 RAO eine Ausnahme, wonach unter bestimmten Voraussetzungen neben der allgemeinen Pauschalvergütung "gesondert" (vgl. § 47 Abs. 5 RAO) eine "angemessene Vergütung" zu leisten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002060159.X02

Im RIS seit

07.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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