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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrG 1997 §38 Abs1 Z3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/18/0343 E 31. März 2000 RS 2 (Hier: Ohne den ersten Satz, jedoch mit dem Zusatz, sodass dieser "erste" Umstand (das der "ersten" Verurteilung zu Grunde liegende Fehlverhalten) außer Betracht zu bleiben hat. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass zum Zeitpunkt der Verwirklichung des der Verurteilung zu Grunde liegenden strafbaren Verhaltens die Zehnjahresfrist des § 10 Abs. 1 Z.1 StbG 1985 bereits abgelaufen war, hat die belBeh mit der von ihr gewählten Begründung in rechtswidriger Weise die Verwirklichung des genannten Aufenthaltsverfestigungstatbestandes verneint.)Stammrechtssatz
Beim "maßgeblichen Sachverhalt" iSd § 38 Abs 1 Z 3 FrG 1997 handelt es sich im Fall eines auf strafbare Handlungen gegründeten Aufenthaltsverbotes nicht um die Verurteilung, sondern um das zu Grunde liegende Fehlverhalten. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes im Grund des § 38 Abs 1 Z 3 FrG 1997 ist zu prüfen, ob der Fremde vor Verwirklichung des ersten der von der Beh zulässigerweise zur Begründung des Aufenthaltsverbotes herangezogenen Umstände, die in ihrer Gesamtheit die Maßnahme tragen, die Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft gem § 10 Abs 1 StbG 1985 erfüllte (Hinweis E 17. 9.1998, 98/18/0170).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001210064.X01Im RIS seit
01.06.2004