Entscheidungsdatum
01.03.2018Norm
AuslBG §3 Abs8Spruch
W151 2165014-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Sandra HUBER und den fachkundigen Laienrichter Anton LIEDLBAUER als Beisitzer über den Vorlageantrag vom 17.07.2017 von XXXX , StA.:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Sandra HUBER und den fachkundigen Laienrichter Anton LIEDLBAUER als Beisitzer über den Vorlageantrag vom 17.07.2017 von römisch 40 , StA.:
Serbien, XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Andreas WALDHOF, Reichsratsstraße 13, 1010 Wien, in Verbindung mit der Beschwerde vom 26.04.2017 betreffend Abweisung des Antrags auf Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 03.07.2017, GZ. XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Serbien, römisch 40 , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Andreas WALDHOF, Reichsratsstraße 13, 1010 Wien, in Verbindung mit der Beschwerde vom 26.04.2017 betreffend Abweisung des Antrags auf Ausstellung einer Bestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 03.07.2017, GZ. römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (oder auch BF) stellte am 24.02.2017 beim Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Ausstellung einer Ausnahmebestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG, mit der festgestellt werden solle, dass er nicht dem Geltungsbereich des AuslBG unterliege. Unter einem legte er diverse Urkunden (Geburtsurkunde, Scheidungsurkunde des Vaters vom 04.08.2016, Kopie Reisepass) vor.1. Der Beschwerdeführer (oder auch BF) stellte am 24.02.2017 beim Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Ausstellung einer Ausnahmebestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG, mit der festgestellt werden solle, dass er nicht dem Geltungsbereich des AuslBG unterliege. Unter einem legte er diverse Urkunden (Geburtsurkunde, Scheidungsurkunde des Vaters vom 04.08.2016, Kopie Reisepass) vor.
2. Mit Schreiben vom 20.03.2017 teilte das AMS dem Beschwerdeführer mit, dass bei den Ausnahmetatbeständen nur jener des § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG auf seinen Sachverhalt zutreffe. Er sei serbischer Staatsbürger und im Besitz einer Aufenthaltskarte mit einer Gültigkeitsdauer vom 19.04.2016 bis 19.04.2021. Aufgrund der Mitteilung der MA 35 vom 14.12.2016 wurde festgehalten, dass die Ehe zwischen seinem Vater und der rumänischen Staatsbürgerin XXXX (seiner ehemaligen Stiefmutter) rechtskräftig geschieden worden sei. Beim Antrag auf § 3 Abs. 8 AuslBG habe er bei der Angabe zum Familienangehörigen seine "Ex"-Schwiegermutter angegeben, von der er die Ausnahmebestätigung ableiten möchte.2. Mit Schreiben vom 20.03.2017 teilte das AMS dem Beschwerdeführer mit, dass bei den Ausnahmetatbeständen nur jener des Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG auf seinen Sachverhalt zutreffe. Er sei serbischer Staatsbürger und im Besitz einer Aufenthaltskarte mit einer Gültigkeitsdauer vom 19.04.2016 bis 19.04.2021. Aufgrund der Mitteilung der MA 35 vom 14.12.2016 wurde festgehalten, dass die Ehe zwischen seinem Vater und der rumänischen Staatsbürgerin römisch 40 (seiner ehemaligen Stiefmutter) rechtskräftig geschieden worden sei. Beim Antrag auf Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG habe er bei der Angabe zum Familienangehörigen seine "Ex"-Schwiegermutter angegeben, von der er die Ausnahmebestätigung ableiten möchte.
Da keiner der sonstigen Ausnahmetatbestände gemäß § 1 Abs. 2 AuslBG bzw. aufgrund einer Verordnung gemäß § 1 Abs. 4 AuslBG vorliege, seien die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Ausnahmebestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG nicht erfüllt.Da keiner der sonstigen Ausnahmetatbestände gemäß Paragraph eins, Absatz 2, AuslBG bzw. aufgrund einer Verordnung gemäß Paragraph eins, Absatz 4, AuslBG vorliege, seien die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Ausnahmebestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG nicht erfüllt.
3. Mit Bescheid vom 06.04.2017 lehnte die belangte Behörde den Antrag vom 24.02.2017 auf Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG, mit der festgestellt werden soll, dass der Beschwerdeführer nicht dem Geltungsbereich des AuslBG unterliege, ab und begründete dies damit, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG nicht gegeben seien.3. Mit Bescheid vom 06.04.2017 lehnte die belangte Behörde den Antrag vom 24.02.2017 auf Ausstellung einer Bestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG, mit der festgestellt werden soll, dass der Beschwerdeführer nicht dem Geltungsbereich des AuslBG unterliege, ab und begründete dies damit, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG nicht gegeben seien.
4. Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde brachte der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer vor, dass ihm aufgrund der Eheschließung des Vaters mit seiner Ex-Stiefmutter, einer EWR Bürgerin, nach den Bestimmungen der Freizügigkeitsrichtlinie das Aufenthaltsrecht zukomme und ihm eine Aufenthaltskarte ausgestellt worden sei. Gemäß § 54 Abs. 5 NAG bleibe das Aufenthaltsrecht bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe erhalten, wenn nachgewiesen werde, dass einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen, über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt werde, was im gegenständlichen Fall gegeben sei, und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden habe, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet. Da alle Voraussetzungen des § 54 Abs. 5 NAG erfüllt seien betreffe es auch den BF als Familienangehörigen seines Vaters.4. Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde brachte der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer vor, dass ihm aufgrund der Eheschließung des Vaters mit seiner Ex-Stiefmutter, einer EWR Bürgerin, nach den Bestimmungen der Freizügigkeitsrichtlinie das Aufenthaltsrecht zukomme und ihm eine Aufenthaltskarte ausgestellt worden sei. Gemäß Paragraph 54, Absatz 5, NAG bleibe das Aufenthaltsrecht bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe erhalten, wenn nachgewiesen werde, dass einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen, über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt werde, was im gegenständlichen Fall gegeben sei, und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden habe, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet. Da alle Voraussetzungen des Paragraph 54, Absatz 5, NAG erfüllt seien betreffe es auch den BF als Familienangehörigen seines Vaters.
5. Am 03.05.2017 wurde ein Schreiben des BF vorgelegt, aus dem ersichtlich sei, dass sein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs. 5 Z 1 NAG nach wie vor aufrecht sei.5. Am 03.05.2017 wurde ein Schreiben des BF vorgelegt, aus dem ersichtlich sei, dass sein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG nach wie vor aufrecht sei.
6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.07.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG ab.6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.07.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Bestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG ab.
Festgestellt wurde, dass der BF serbischer Staatsbürger ist und im Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte vom 19.04.2016 bis 19.04.2021. Weiters, dass er der Sohn von XXXX , der mit der rumänischen Staatsbürgerin XXXX verheiratet war. Diese Ehe sei rechtskräftig geschieden worden laut Scheidungsurkunde XXXX , vorgelegt am 04.08.2016. Weiters wurde festgestellt, dass nach den Bestimmung des § 54 Abs. 5 NAG das Aufenthaltsrecht bei Scheidung der Ehe erhalten bleibt, wenn nachgewiesen ist, dass einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen werde, über ausreichende Existenzmittel verfügt werde und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat und davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet. Das AMS stellte fest, dass diese Voraussetzungen gegeben sind.Festgestellt wurde, dass der BF serbischer Staatsbürger ist und im Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte vom 19.04.2016 bis 19.04.2021. Weiters, dass er der Sohn von römisch 40 , der mit der rumänischen Staatsbürgerin römisch 40 verheiratet war. Diese Ehe sei rechtskräftig geschieden worden laut Scheidungsurkunde römisch 40 , vorgelegt am 04.08.2016. Weiters wurde festgestellt, dass nach den Bestimmung des Paragraph 54, Absatz 5, NAG das Aufenthaltsrecht bei Scheidung der Ehe erhalten bleibt, wenn nachgewiesen ist, dass einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen werde, über ausreichende Existenzmittel verfügt werde und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat und davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet. Das AMS stellte fest, dass diese Voraussetzungen gegeben sind.
Weiters führte das AMS aus, dass das Aufenthaltsrecht daher nach dieser Bestimmung aufrecht bleibt und den BF als Familienangehörigen des Vaters "somit auch ihn betreffe".
Die Bestimmung des 54 Abs. 1 Zif 5 NAG behandle aber lediglich das Aufenthaltsrecht der Ehegatten und eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, und habe somit für den Beschwerdeführer "keine Relevanz". Die aufenthaltsrechtliche Position unterliege im gegenständlichen Verfahren "keinem Prüfungsmaßstab". Es sei ausschließlich zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer gemäß § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG von der Anwendung dessen ausgenommen sei. Durch die Scheidung komme der ehemaligen Stiefmutter des Beschwerdeführers nicht der Status einer Bezugsperson im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG zu, weshalb der Beschwerdeführer von ihr keine Rechte ableiten könne. Die Voraussetzungen zur Ausstellung der gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG beantragten Bestätigung lägen somit nicht vor.Die Bestimmung des 54 Absatz eins, Zif 5 NAG behandle aber lediglich das Aufenthaltsrecht der Ehegatten und eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, und habe somit für den Beschwerdeführer "keine Relevanz". Die aufenthaltsrechtliche Position unterliege im gegenständlichen Verfahren "keinem Prüfungsmaßstab". Es sei ausschließlich zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG von der Anwendung dessen ausgenommen sei. Durch die Scheidung komme der ehemaligen Stiefmutter des Beschwerdeführers nicht der Status einer Bezugsperson im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG zu, weshalb der Beschwerdeführer von ihr keine Rechte ableiten könne. Die Voraussetzungen zur Ausstellung der gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG beantragten Bestätigung lägen somit nicht vor.
7. Mit fristgerechtem Vorlageantrag vom 17.07.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
8. Mit Schreiben vom 20.07.2017 legte das AMS die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und brachte eine Stellungnahme ein, die sich mit den bisherigen Ausführungen in der Beschwerdevorlage deckte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, geboren am XXXX , ist serbischer Staatsbürger und stellte am 24.04.2017 den verfahrensgegenständlichen Antrag. Zum Zeitpunkt der Antragstellung hatte er das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet. Er ist der leibliche Sohn eines serbischen Staatsbürgers ( XXXX ), der vom 25.01.2013 bis 04.08.2016 mit der rumänischen Staatsbürgerin XXXX , einer EWR-Bürgerin verheiratet war. Die Ehe dauerte bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens, welche am 30.06.2016 erfolgte, somit jedenfalls mehr als drei Jahre und lebten die Eheleute während dieser Zeit im Bundesgebiet. Die Voraussetzungen der beruflichen Tätigkeit sowie der ausreichende Existenzmittel liegen laut Feststellungen des AMS vor. Der Beschwerdeführer und sein Vater verfügen jeweils weiterhin über Aufenthaltskarten, auch nach der Scheidung des Vaters des BF von der Stiefmutter, da alle gesetzlich geforderten Voraussetzungen dafür erfüllt sind.Der Beschwerdeführer, geboren am römisch 40 , ist serbischer Staatsbürger und stellte am 24.04.2017 den verfahrensgegenständlichen Antrag. Zum Zeitpunkt der Antragstellung hatte er das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet. Er ist der leibliche Sohn eines serbischen Staatsbürgers ( römisch 40 ), der vom 25.01.2013 bis 04.08.2016 mit der rumänischen Staatsbürgerin römisch 40 , einer EWR-Bürgerin verheiratet war. Die Ehe dauerte bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens, welche am 30.06.2016 erfolgte, somit jedenfalls mehr als drei Jahre und lebten die Eheleute während dieser Zeit im Bundesgebiet. Die Voraussetzungen der beruflichen Tätigkeit sowie der ausreichende Existenzmittel liegen laut Feststellungen des AMS vor. Der Beschwerdeführer und sein Vater verfügen jeweils weiterhin über Aufenthaltskarten, auch nach der Scheidung des Vaters des BF von der Stiefmutter, da alle gesetzlich geforderten Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Der BF ist ein Verwandten in gerader aufsteigender Linie des geschiedenen Ehegatten (Vater) einer Unionsbürgerin und hat weder zum Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung noch zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes das 21. Lebensjahr vollendet. Aufenthaltsrechtliche Bezugsperson des BF war und ist sein Vater und nicht die Stiefmutter des BF.
Da das Aufenthaltsrechts des Vaters nach Scheidung von der Unionsbürgerin aufrecht bleibt, bleibt dieses auch für den BF aufrecht und genießt daher der BF bis zur Vollendung seines 21. Lebensjahres weiterhin Arbeitnehmerfreizügigkeit.
Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzungen zur Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG .Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzungen zur Ausstellung einer Bestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG .
2. Beweiswürdigung:
Die Ausführungen zum Verfahrensgang und den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts samt Urkunden (so etwa Scheidungsurkunde beglaubigt, samt Apostille).
Die Feststellung, dass die Eheleute während der Ehe im Bundesgebiet lebten, ergibt sich aus den Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung.
Das erkennende Gericht legt seiner Entscheidung auch die Feststellung des AMS in der Beschwerdevorentscheidung zugrunde, wonach die Voraussetzungen der beruflichen Tätigkeit sowie der ausreichende Existenzmittel erfüllt sind.
Die Feststellung zum Alter des BF ergibt sich aus dem Akt.
Die Angehörigeneigenschaft des BF als leiblicher Sohn des serbischen Staatsbürgers XXXX ergibt sich aus dem Akt.Die Angehörigeneigenschaft des BF als leiblicher Sohn des serbischen Staatsbürgers römisch 40 ergibt sich aus dem Akt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 20f AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 idgF, bestimmt ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 20 f, AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, idgF, bestimmt ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013,, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der Paragraphen eins bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in Anwendung der §§ 17 ff. VwGVG über diese Beschwerde zu entscheiden.Das Bundesverwaltungsgericht hat in Anwendung der Paragraphen 17, ff. VwGVG über diese Beschwerde zu entscheiden.
Gemäß § 7 BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes) bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. ..Gemäß Paragraph 7, BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes) bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. ..
Ist ... die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der
Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. ....
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zum A)
Gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einem Ausländer, der gemäß § 1 Abs. 2 leg.cit. vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen ist, auf Antrag eine Bestätigung darüber auszustellen.Gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einem Ausländer, der gemäß Paragraph eins, Absatz 2, leg.cit. vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen ist, auf Antrag eine Bestätigung darüber auszustellen.
Gemäß § 1 Abs. 2 lit. l leg.cit. sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden auf Ausländer, die aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, leg.cit. sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden auf Ausländer, die aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen.
Gemäß § 52 Abs. 1 Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz (NAG) sind aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR- Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieGemäß Paragraph 52, Absatz eins, Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz (NAG) sind aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR- Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;
2. Verwandter des EWR- Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
3. Verwandter des EWR- Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird.
Gemäß § 54 Abs. 1 NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR- Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z. 1 gilt nicht.Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR- Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
Gemäß § 54 Abs. 5 NAG bleibt das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen undGemäß Paragraph 54, Absatz 5, NAG bleibt das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und
1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet.
In der Sache:
Der Beschwerdeführer beantragte verfahrensgegenständlich eine Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG und stützte sich auf seine Ex-Stiefmutter als Ankerperson laut NAG.Der Beschwerdeführer beantragte verfahrensgegenständlich eine Bestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG und stützte sich auf seine Ex-Stiefmutter als Ankerperson laut NAG.
Der Beschwerdeführer, geboren am XXXX , ist serbischer Staatsbürger und stellte am 24.04.2017 den verfahrensgegenständlichen Antrag. Zum Zeitpunkt der Antragstellung hatte er das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet. Er ist der leibliche Sohn eines serbischen Staatsbürgers ( XXXX ), der vom 25.01.2013 bis 04.08.2016 mit der rumänischen Staatsbürgerin XXXX , einer EWR-Bürgerin verheiratet war. Die Ehe dauerte bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens, welche am 30.06.2016 erfolgte, somit jedenfalls mehr als drei Jahre und lebten die Eheleute während dieser Zeit im Bundesgebiet. Die Voraussetzungen der beruflichen Tätigkeit sowie der ausreichende Existenzmittel liegen laut Feststellungen des AMS vor.Der Beschwerdeführer, geboren am römisch 40 , ist serbischer Staatsbürger und stellte am 24.04.2017 den verfahrensgegenständlichen Antrag. Zum Zeitpunkt der Antragstellung hatte er das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet. Er ist der leibliche Sohn eines serbischen Staatsbürgers ( römisch 40 ), der vom 25.01.2013 bis 04.08.2016 mit der rumänischen Staatsbürgerin römisch 40 , einer EWR-Bürgerin verheiratet war. Die Ehe dauerte bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens, welche am 30.06.2016 erfolgte, somit jedenfalls mehr als drei Jahre und lebten die Eheleute während dieser Zeit im Bundesgebiet. Die Voraussetzungen der beruflichen Tätigkeit sowie der ausreichende Existenzmittel liegen laut Feststellungen des AMS vor.
§ 54 Abs. 5 NAG behandelt das Bestehen des Aufenthaltsrechtes für Angehörige eines EWR- Bürgers im Falle der Scheidung, regelt somit den Aufenthaltsstatus des Vaters des BF aufgrund der Scheidung von dessen Stiefmutter, einer EWR-Bürgerin. Ankerperson ist im vorliegenden Fall für den Beschwerdeführer der leibliche Vater, der auch nach der Scheidung weiterhin über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 NAG verfügt.Paragraph 54, Absatz 5, NAG behandelt das Bestehen des Aufenthaltsrechtes für Angehörige eines EWR- Bürgers im Falle der Scheidung, regelt somit den Aufenthaltsstatus des Vaters des BF aufgrund der Scheidung von dessen Stiefmutter, einer EWR-Bürgerin. Ankerperson ist im vorliegenden Fall für den Beschwerdeführer der leibliche Vater, der auch nach der Scheidung weiterhin über ein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 54, NAG verfügt.
Der BF ist ein Verwandten in gerader aufsteigender Linie des geschiedenen Ehegatten (Vater) einer Unionsbürgerin und hat weder zum Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung noch zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes das 21. Lebensjahr vollendet. Aufenthaltsrechtliche Bezugsperson des BF war und ist sein Vater und nicht die Stiefmutter des BF.
Da das Aufenthaltsrechts des Vaters nach Scheidung von der Unionsbürgerin aufrecht bleibt, bleibt dieses auch für den BF aufrecht und genießt daher der BF bis zur Vollendung seines 21. Lebensjahres weiterhin Arbeitnehmerfreizügigkeit. (siehe auch Deutsch, Nowotny, Seitz; ÖBG Verlag, 2014, Kommentar zum AuslBG, zu § 1 Abs. 2 lit. l, S 141)Da das Aufenthaltsrechts des Vaters nach Scheidung von der Unionsbürgerin aufrecht bleibt, bleibt dieses auch für den BF aufrecht und genießt daher der BF bis zur Vollendung seines 21. Lebensjahres weiterhin Arbeitnehmerfreizügigkeit. (siehe auch Deutsch, Nowotny, Seitz; ÖBG Verlag, 2014, Kommentar zum AuslBG, zu Paragraph eins, Absatz 2, Litera l,, S 141)
Damit sind die Voraussetzungen gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 NAG i.V.m. 54 Abs. 5 leg. cit erfüllt und fällt der BF somit in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG, wonach er als Ausländer aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Arbeitnehmerfreizügigkeit genießt.Damit sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, NAG in Verbindung mit 54 Absatz 5, leg. cit erfüllt und fällt der BF somit in den Anwendungsbereich des Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG, wonach er als Ausländer aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Arbeitnehmerfreizügigkeit genießt.
Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzungen zur Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG.Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzungen zur Ausstellung einer Bestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich, da der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG nicht für erforderlich, da der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.
Der Sachverhalt war iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.Der Sachverhalt war iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.
Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 2010 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. z.B. die VwGH-Erkenntnisse vom 29. Juni 2005, Zl. 2004/08/0044, und vom 19. November 2004, Zl. 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 28. September 2010, 2009/05/0160).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche z.B. die VwGH-Erkenntnisse vom 29. Juni 2005, Zl. 2004/08/0044, und vom 19. November 2004, Zl. 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte vergleiche das VwGH-Erkenntnis vom 28. September 2010, 2009/05/0160).
Solche Umstände, die ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung rechtfertigen, liegen auch im gegenständlichen Fall vor, da keine Tatsachenfragen aufgeworfen wurden, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthaltsrecht, Ausnahmebestimmung, Familienangehöriger, ScheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W151.2165014.1.00Zuletzt aktualisiert am
20.03.2018