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58 Berg- und EnergierechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags eines Cellulosefasern erzeugenden Unternehmens und eines Zellstoffwerks auf Aufhebung von Bestimmungen des Ökostromgesetzes betreffend den Ausschluss einer Förderung für Stromerzeugung aus Ablauge infolge Zumutbarkeit der Erwirkung eines Feststellungsbescheides über die Anerkennung der bereits in Bau befindlichen Anlagen der antragstellenden Gesellschaften als ÖkostromanlagenRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Wortfolgen betreffend "Ablauge" in §2 Abs2, §4 Abs2, §7 Abs1, Abs2, Abs3, §10 Z5 und §10a Abs1 ÖkostromG idF BGBl I 105/2006.Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Wortfolgen betreffend "Ablauge" in §2 Abs2, §4 Abs2, §7 Abs1, Abs2, Abs3, §10 Z5 und §10a Abs1 ÖkostromG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 105 aus 2006,.
Nach eigenen Angaben planen bzw realisieren die Antragstellerinnen derzeit jeweils einen weiteren Laugenkessel zur Stromerzeugung aus Ablauge. Die Planung und der Bau der Anlagen hängt im übrigen offensichtlich nicht davon ab, ob Ökostromförderung gewährt werden wird, da die Antragstellerinnen nach ihren eigenen Angaben bereits mit der Planung bzw dem Bau begonnen haben.
Gemäß §7 Abs1 und 2 ÖkostromG sind über Antrag der Betreiber Anlagen zur Stromerzeugung vom Landeshauptmann mit Bescheid als Ökostromanlagen anzuerkennen. Die Antragstellerinnen können nach Fertigstellung der bereits in Planung bzw in Bau befindlichen Anlagen einen derartigen Feststellungsbescheid erwirken, welcher nach Ausschöpfung des Instanzenzuges beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 B-VG bekämpft werden kann. Ein derartiger Weg über eine verwaltungsbehördliche Entscheidung ist möglich und den Antragstellerinnen zumutbar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Energierecht, Elektrizitätswesen, VfGH / Individualantrag, FeststellungsbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:G42.2007Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009