RS Vwgh 2004/3/30 2001/06/0132

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Veröffentlicht am 30.03.2004
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Index

96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus

Norm

BStFG 1996 §1 Abs1;
BStFG 1996 §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/06/0096 E 20. September 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der Maut gemäß dem BStFG 1996 handelt es sich um keine Abgabe, sondern, wie dies in § 1 Abs. 1 BStFG 1996 zum Ausdruck kommt, um ein Entgelt, das dem Bund für die Benützung bestimmter Bundesstraßen zu leisten ist (Hinweis E vom 27. Februar 1998, Zl. 98/06/0002).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001060132.X03

Im RIS seit

30.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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