TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/5 W136 2169969-1

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Veröffentlicht am 05.03.2018
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Entscheidungsdatum

05.03.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
ZDG §34 Abs2 Z3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZDG § 34 heute
  2. ZDG § 34 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2024
  3. ZDG § 34 gültig von 01.07.2023 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 208/2022
  4. ZDG § 34 gültig von 01.07.2023 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2022
  5. ZDG § 34 gültig von 01.01.2023 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 208/2022
  6. ZDG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2013
  7. ZDG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  8. ZDG § 34 gültig von 01.10.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2013
  9. ZDG § 34 gültig von 01.06.2011 bis 30.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  10. ZDG § 34 gültig von 01.11.2010 bis 31.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010
  11. ZDG § 34 gültig von 29.03.2006 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2006
  12. ZDG § 34 gültig von 01.10.2005 bis 28.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  13. ZDG § 34 gültig von 01.01.2001 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2000
  14. ZDG § 34 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  15. ZDG § 34 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 506/1995
  16. ZDG § 34 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1992
  17. ZDG § 34 gültig von 01.06.1992 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  18. ZDG § 34 gültig von 01.12.1988 bis 31.05.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988
  19. ZDG § 34 gültig von 24.12.1986 bis 30.11.1988

Spruch

W136 2169969-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des HEERESPERSONALAMTES vom 04.08.2017, GZ P1332063/4-HPA/2017, betreffend Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des HEERESPERSONALAMTES vom 04.08.2017, GZ P1332063/4-HPA/2017, betreffend Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 34 Abs. 2 Z 3 ZDG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3, ZDG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beantragte mit dem mit 14.06.2017 datierten Fragebogen die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für seine Wohnung in XXXX.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beantragte mit dem mit 14.06.2017 datierten Fragebogen die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für seine Wohnung in römisch 40 .

2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes (belangte Behörde), wurde der Antrag des BF nach einem Ermittlungsverfahren gemäß § 34 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) abgewiesen.2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes (belangte Behörde), wurde der Antrag des BF nach einem Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 34, Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) abgewiesen.

Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß §31 Abs. 1 HGG 2001 die Behörde Wohnkostenbeihilfe zur Abgeltung der Kosten einer eigenen Wohnung zuerkennen dürfe, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides gegen Entgelt gewohnt habe. Nachdem das Mietanbot für die verfahrensgegenständliche Wohnung am 05.04.2017 und der Mietvertrag am 30.05.2017, somit beides nach Genehmigung des Zuweisungsbescheides zum Zivildienst am 03.04.2017 erfolgt sei, sei der Antrag abzuweisen gewesen. Davor habe der Antragsteller an der Adresse seiner Eltern gelebt.Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß §31 Absatz eins, HGG 2001 die Behörde Wohnkostenbeihilfe zur Abgeltung der Kosten einer eigenen Wohnung zuerkennen dürfe, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides gegen Entgelt gewohnt habe. Nachdem das Mietanbot für die verfahrensgegenständliche Wohnung am 05.04.2017 und der Mietvertrag am 30.05.2017, somit beides nach Genehmigung des Zuweisungsbescheides zum Zivildienst am 03.04.2017 erfolgt sei, sei der Antrag abzuweisen gewesen. Davor habe der Antragsteller an der Adresse seiner Eltern gelebt.

3. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 08.08.2017) richtete sich die am 31.08.2017 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Zuweisungsbescheid vom 03.04.2017 datiert und die Zustellung einige Tage später erfolgt. Der Zuweisungsbescheid sei daher zum Zeitpunkt der Annahme des Mietanbotes noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Zum Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit des Zuweisungsbescheides, sei die verfahrensgegenständliche Wohnung bereits angemietet gewesen. Es sei daher die Voraussetzung für den Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 HGG 2001 jedenfalls gegeben, scheinbar auch jene der Z 3 leg.cit.Begründend wurde ausgeführt, dass der Zuweisungsbescheid vom 03.04.2017 datiert und die Zustellung einige Tage später erfolgt. Der Zuweisungsbescheid sei daher zum Zeitpunkt der Annahme des Mietanbotes noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Zum Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit des Zuweisungsbescheides, sei die verfahrensgegenständliche Wohnung bereits angemietet gewesen. Es sei daher die Voraussetzung für den Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, HGG 2001 jedenfalls gegeben, scheinbar auch jene der Ziffer 3, leg.cit.

4. Mit Schreiben vom 07.09.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG zu Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen. Sie ergeben sich einerseits aus den dem BF bekannten Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde - denen er nicht entgegengetreten ist - und andererseits aus den Angaben in der Beschwerde.

Unbestritten ist, dass der Zuweisungsbescheid zum Zivildienst vom 03.04.2017 datiert und das Mietanbot für die verfahrensgegenständliche Wohnung von der Großmutter des BF als Hauptmieterin am 05.04.2017 unterzeichnet wurde.

2. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im HGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im HGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2).Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, Paragraph 27,, K2).

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich.Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich.

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vorliegt.

Zu A)

3.2. Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Dem BF ist zwar zuzustimmen, dass ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe besteht, wenn der Erwerb der Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehles eingeleitet worden war (§31 Abs. 1 Z 1 und Z 2 iVm § 23 Abs. 3 HGG 2001). Der BF übersieht jedoch, dass bei Zivildienstpflichtigen gemäß § 34 Abs. 2 Z 3 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG) anstelle der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des § 23 Abs. 3 HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides tritt.Dem BF ist zwar zuzustimmen, dass ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe besteht, wenn der Erwerb der Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehles eingeleitet worden war (§31 Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 3, HGG 2001). Der BF übersieht jedoch, dass bei Zivildienstpflichtigen gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3, des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG) anstelle der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides tritt.

Nachdem der Zuweisungsbescheid am 03.04.2017 genehmigt wurde und das Mietanbot als erste die Wohnung betreffende rechtswesentliche Einleitungshandlung vom 05.04.2017 - somit nach Genehmigung des Zuweisungsbescheides - datiert, besteht kein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe. Gegenständlich kommt es nämlich nicht darauf an, wann der Zuweisungsbescheid zugestellt wurde.

Insoweit der BF eine allfällige Anwendbarkeit des § 31 Abs. 1 Z 3 HGG 2001 in den Raum stellt, ist darauf zu verweisen, dass er laut Auskunft aus dem Zentralem Melderegister seit seiner Geburt bis zum Bezug der verfahrensgegenständlichen Wohnung in XXXX an der Adresse seiner Eltern mit Hauptwohnsitz gemeldet war, weswegen es keinen Hinweis dafür gibt, dass er vor Bezug der verfahrensgegenständlichen Wohnung in einer anderen eigenen Wohnung im Sinne des HGG 2001 gelebt hat; dies hat der BF im Übrigen auch während des gesamten Verfahrens nicht behauptet.Insoweit der BF eine allfällige Anwendbarkeit des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, HGG 2001 in den Raum stellt, ist darauf zu verweisen, dass er laut Auskunft aus dem Zentralem Melderegister seit seiner Geburt bis zum Bezug der verfahrensgegenständlichen Wohnung in römisch 40 an der Adresse seiner Eltern mit Hauptwohnsitz gemeldet war, weswegen es keinen Hinweis dafür gibt, dass er vor Bezug der verfahrensgegenständlichen Wohnung in einer anderen eigenen Wohnung im Sinne des HGG 2001 gelebt hat; dies hat der BF im Übrigen auch während des gesamten Verfahrens nicht behauptet.

Die Abweisung seines Antrages erfolgte somit zu Recht, die Beschwerde war abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

eigene Wohnung, Genehmigungszeitpunkt, Mietanbot,
Wohnkostenbeihilfe, Zeitpunkt, Zivildiener, Zuweisungsbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W136.2169969.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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