RS Vwgh 2004/3/30 2002/06/0187

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Veröffentlicht am 30.03.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus

Norm

BStFG 1996 §13 Abs1 idF 1999/I/107;
BStFG 1996 §7 Abs1 idF 1999/I/107;
BStFG 1996 §9 idF 1999/I/107;
VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Indem der Kraftfahrzeuglenker - sei es auch in gutem Glauben - darauf vertraut hat, dass eine Vignette nur einmal gekauft werden müsse und dann dauerhaft Gültigkeit besitze, sowie dass das bloße Mitführen einer Vignette den gesetzlichen Bestimmungen entspreche und keine Strafbarkeit auslöse, hat er es unterlassen, sich mit den einschlägigen Rechtsvorschriften im Sinne der hg. Rechtsprechung ausreichend vertraut zu machen. Ebenso vermögen Auskünfte des Arbeitgebers des Lenkers (des Fahrzeughalters) ihn nicht von dieser Verpflichtung zu entheben. Somit kann der Kraftfahrzeuglenker keinen unverschuldeten Rechtsirrtum für sich in Anspruch nehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002060187.X02

Im RIS seit

06.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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