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58 Berg- und EnergierechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Ökostromgesetzes betreffend die Verpflichtung der Verbraucher zur Leistung eines Förderbeitrags sowie das Zählpunktpauschale infolge Zumutbarkeit des ZivilrechtswegesRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags der Betreiberin einer Windkraftanlage auf (teilweise) Aufhebung des §22 und §22a ÖkostromG idF BGBl I 105/2006.Zurückweisung des Individualantrags der Betreiberin einer Windkraftanlage auf (teilweise) Aufhebung des §22 und §22a ÖkostromG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 105 aus 2006,.
Die Verpflichtung der Verbraucher zur Leistung eines Förderbeitrages beruht auf einer zivilrechtlichen Vereinbarung zwischen ihnen und einem Netzbetreiber. Für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Netzbetreiber und den Verbrauchern von elektrischer Energie sind die Zivilgerichte zuständig (vgl auch §22 Abs2 ÖkostromG). Es ist der Antragstellerin zumutbar, den Zivilrechtsweg zu beschreiten.Die Verpflichtung der Verbraucher zur Leistung eines Förderbeitrages beruht auf einer zivilrechtlichen Vereinbarung zwischen ihnen und einem Netzbetreiber. Für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Netzbetreiber und den Verbrauchern von elektrischer Energie sind die Zivilgerichte zuständig vergleiche auch §22 Abs2 ÖkostromG). Es ist der Antragstellerin zumutbar, den Zivilrechtsweg zu beschreiten.
Ebenso: G244/07, B v 25.06.08.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Energierecht, Elektrizitätswesen, VfGH / Individualantrag, Gericht Zuständigkeit - Abgrenzung von VerwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:G17.2007Zuletzt aktualisiert am
20.08.2010