RS Vwgh 2004/3/30 2002/06/0160

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Veröffentlicht am 30.03.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4 impl;
AVG §18 Abs4;
AVG §58 Abs3 impl;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z31;
RAO 1868 §26 Abs2;
RAO 1868 §27 Abs1 lita;
VwRallg;

Rechtssatz

Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Bestimmungen des - hier nicht anzuwendenden - AVG, dass dann, wenn die bescheiderlassende Behörde eine Kollegialbehörde ist, dem Erfordernis der Bezeichnung der Behörde durch ihre - bloße - Bezeichnung im Bescheid Rechnung getragen ist; der namentlichen Anführung der einzelnen Mitglieder der Kollegialbehörde bedarf es mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage, die auch in der RAO nicht enthalten ist, nicht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. April 2000, Zl. 98/06/0116). Der Beschwerdeführer wurde daher nicht dadurch in seinen Parteirechten verkürzt, dass aus dem angefochtenen Bescheid die Namen der Mitglieder des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer nicht hervorgehen, zumal ihm als Partei des Verfahrens ein Anspruch auf Bekanntgabe der Mitglieder der über seine Berufung entscheidenden Behörde zwar zukam, er aber nicht vorgebracht hat, die Bekanntgabe derselben vergeblich verlangt zu haben.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Behördenbezeichnung BehördenorganisationRechtmäßigkeit behördlicher Erledigungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002060160.X04

Im RIS seit

27.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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