TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/6 W107 2177585-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.03.2018
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Entscheidungsdatum

06.03.2018

Norm

AVG §37
AVG §39 Abs2
AVG §45 Abs1
AVG §45 Abs2
AVG §60
B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §1
MOG 2007 §19 Abs2
MOG 2007 §19 Abs7
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8i
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W107 2177585-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.09.2016, AZ XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.10.2017, AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.09.2016, AZ römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.10.2017, AZ römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013:

A)

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Die Beschwerdevorentscheidung vom 31.10.2017, AZ XXXX , wird aufgehoben.Die Beschwerdevorentscheidung vom 31.10.2017, AZ römisch 40 , wird aufgehoben.

II. beschlossen:römisch zwei. beschlossen:

Der Beschwerde wird stattgegeben, der bekämpfte Bescheid vom 29.09.2016, AZ XXXX , behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird stattgegeben, der bekämpfte Bescheid vom 29.09.2016, AZ römisch 40 , behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich folgender, entscheidungserheblicher, Sachverhalt:

1. Mit Mehrfachantrag-Flächen vom 09.04.2013 beantragte der Beschwerdeführer u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das gegenständliche Antragsjahr 2013 (EBP 2013). Der Beschwerdeführer war im Jahr 2013 zudem Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX , für die von der zuständigen Almbewirtschafterin ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen für die Einheitliche Betriebsprämie 2013 gestellt wurde.1. Mit Mehrfachantrag-Flächen vom 09.04.2013 beantragte der Beschwerdeführer u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das gegenständliche Antragsjahr 2013 (EBP 2013). Der Beschwerdeführer war im Jahr 2013 zudem Auftreiber auf die Alm mit der BNr. römisch 40 , für die von der zuständigen Almbewirtschafterin ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen für die Einheitliche Betriebsprämie 2013 gestellt wurde.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 03.01.2014, AZ XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der EBP 2013 nach Verhängung einer Flächensanktion abgewiesen und zudem ausgesprochen, dass ein Betrag iHv EUR 4.026,16 einzubehalten ist, welcher mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegenverrechnet wird. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben.2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 03.01.2014, AZ römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der EBP 2013 nach Verhängung einer Flächensanktion abgewiesen und zudem ausgesprochen, dass ein Betrag iHv EUR 4.026,16 einzubehalten ist, welcher mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegenverrechnet wird. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben.

3. Mit Bescheid der AMA vom 30.10.2014, AZ XXXX , wurde der Bescheid vom 03.01.2014 gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 abgeändert und dem Beschwerdeführer die EBP 2013 iHv EUR 4.982,64 gewährt. Die verhängten Flächensanktionen entfielen. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. Das mit Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.01.2014 eingeleitete Beschwerdeverfahren wurde infolge des Abänderungsbescheides vom 30.10.2014 durch das Bundesverwaltungsgericht eingestellt.3. Mit Bescheid der AMA vom 30.10.2014, AZ römisch 40 , wurde der Bescheid vom 03.01.2014 gemäß Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 abgeändert und dem Beschwerdeführer die EBP 2013 iHv EUR 4.982,64 gewährt. Die verhängten Flächensanktionen entfielen. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. Das mit Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.01.2014 eingeleitete Beschwerdeverfahren wurde infolge des Abänderungsbescheides vom 30.10.2014 durch das Bundesverwaltungsgericht eingestellt.

4. Mit Bescheid der AMA vom 29.09.2016, AZ XXXX , wurde der Bescheid vom 30.10.2014 nach Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BNr. XXXX gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 abgeändert und der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der EBP 2013 neuerlich abgewiesen. Es wurde nach Verhängung einer Flächensanktion eine Rückforderung iHv EUR 4.982,64 vorgenommen und ausgesprochen, dass zusätzlich ein Betrag iHv EUR 2.622,62 einzubehalten ist, welcher mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegenverrechnet wird. Als Differenzfläche wurden 25,45 ha ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, da aufgrund der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden seien, könne keine Beihilfe gewährt werden. Da eine Flächenabweichung von mehr als 50 % festgestellt worden sei, werde zusätzlich der im Spruch erwähnte einzubehaltende Betrag mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegenverrechnet.4. Mit Bescheid der AMA vom 29.09.2016, AZ römisch 40 , wurde der Bescheid vom 30.10.2014 nach Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BNr. römisch 40 gemäß Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 abgeändert und der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der EBP 2013 neuerlich abgewiesen. Es wurde nach Verhängung einer Flächensanktion eine Rückforderung iHv EUR 4.982,64 vorgenommen und ausgesprochen, dass zusätzlich ein Betrag iHv EUR 2.622,62 einzubehalten ist, welcher mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegenverrechnet wird. Als Differenzfläche wurden 25,45 ha ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, da aufgrund der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden seien, könne keine Beihilfe gewährt werden. Da eine Flächenabweichung von mehr als 50 % festgestellt worden sei, werde zusätzlich der im Spruch erwähnte einzubehaltende Betrag mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegenverrechnet.

5. Gegen diesen Bescheid, dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 03.10.2016 zugestellt, erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. In Einem legte der Beschwerdeführer für das gegenständliche Antragsjahr eine von ihm unterschriebene "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" betreffend die Alm mit der BNr. XXXX vor.5. Gegen diesen Bescheid, dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 03.10.2016 zugestellt, erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. In Einem legte der Beschwerdeführer für das gegenständliche Antragsjahr eine von ihm unterschriebene "Erklärung des Auftreibers gemäß Paragraph 8 i, MOG" betreffend die Alm mit der BNr. römisch 40 vor.

6. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 31.10.2017, AZ XXXX , in der Begründung als Beschwerdevorentscheidung bezeichnet, wurde die EBP 2013 des Beschwerdeführers nunmehr mit EUR 2.381,28 festgesetzt. Die verhängten Flächensanktionen entfielen. Als Differenzfläche wurden 0,00 ha ausgewiesen. Unter Verweis auf § 8i MOG 2007 wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde durch Vorlage einer Erklärung glaubhaft gemacht habe, es seien keine Umstände erkennbar gewesen, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm mit der BNr. XXXX zweifeln hätten lassen können. Da den Beschwerdeführer demnach keine Schuld an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche treffe, sei eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen gewesen.6. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 31.10.2017, AZ römisch 40 , in der Begründung als Beschwerdevorentscheidung bezeichnet, wurde die EBP 2013 des Beschwerdeführers nunmehr mit EUR 2.381,28 festgesetzt. Die verhängten Flächensanktionen entfielen. Als Differenzfläche wurden 0,00 ha ausgewiesen. Unter Verweis auf Paragraph 8 i, MOG 2007 wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde durch Vorlage einer Erklärung glaubhaft gemacht habe, es seien keine Umstände erkennbar gewesen, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm mit der BNr. römisch 40 zweifeln hätten lassen können. Da den Beschwerdeführer demnach keine Schuld an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche treffe, sei eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen gewesen.

7. Mit Eingabe vom 02.11.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag.

8. Mit Datum vom 23.11.2017 legte die AMA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.Gemäß der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2. Zu Spruchpunkt A.I: Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung:

Wie aus dem dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ersichtlich, hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid vom 29.09.2016 nach Einbringung der Beschwerde abgeändert. Aus der Bescheidbegründung, wonach die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erfolge, sowie aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ist klar ersichtlich, dass die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte.Wie aus dem dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ersichtlich, hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid vom 29.09.2016 nach Einbringung der Beschwerde abgeändert. Aus der Bescheidbegründung, wonach die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG erfolge, sowie aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ist klar ersichtlich, dass die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Der gegenständliche Vorlageantrag ist rechtzeitig und zulässig.Gemäß Paragraph 15, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Der gegenständliche Vorlageantrag ist rechtzeitig und zulässig.

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9; VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 15, Rz 9; VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.09.2016 langte am 05.10.2016 bei der belangten Behörde ein. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung fing somit per 05.10.2016 zu laufen an und endete spätestens am 05.02.2017. Die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung endete mit diesem Datum (vgl. dazu VwGH 4.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Die Beschwerdevorentscheidung vom 31.10.2017 wurde somit von einer unzuständigen Behörde erlassen und ist schon aus diesem Grund rechtswidrig.Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.09.2016 langte am 05.10.2016 bei der belangten Behörde ein. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung fing somit per 05.10.2016 zu laufen an und endete spätestens am 05.02.2017. Die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung endete mit diesem Datum vergleiche dazu VwGH 4.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64 a, Rz 8). Die Beschwerdevorentscheidung vom 31.10.2017 wurde somit von einer unzuständigen Behörde erlassen und ist schon aus diesem Grund rechtswidrig.

Unzuständigkeiten - egal welcher Natur - sind vom Gericht in jeder Lage aufzugreifen und durchbrechen den Grundsatz der Bindung an das Beschwerdevorbringen, entsprechende Beschwerdevorentscheidungen sind von Amts wegen mit Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit (§ 28 Abs. 1 VwGVG) zu beheben (vgl. § 27 VwGVG vgl. dazu Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 K7).Unzuständigkeiten - egal welcher Natur - sind vom Gericht in jeder Lage aufzugreifen und durchbrechen den Grundsatz der Bindung an das Beschwerdevorbringen, entsprechende Beschwerdevorentscheidungen sind von Amts wegen mit Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG) zu beheben vergleiche Paragraph 27, VwGVG vergleiche dazu Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 14, K7).

Da die Beschwerdevorentscheidung vom 31.10.2017 nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erweist sich diese als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen aufzuheben.

Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid - im gegenständlichen Fall jener vom 29.09.2016 - wieder auf (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0113) und ist die dagegen erhobene Beschwerde inhaltlich zu behandeln (vgl. auch VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026).Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid - im gegenständlichen Fall jener vom 29.09.2016 - wieder auf (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0113) und ist die dagegen erhobene Beschwerde inhaltlich zu behandeln vergleiche auch VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026).

3. Zu Spruchpunkt A.II: Aufhebung und Zurückverweisung:

Gemäß den §§ 37 und 39 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde - ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht - den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (§ 45 Abs. 1 und 2, § 60 AVG).Gemäß den Paragraphen 37 und 39 Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde - ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht - den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln vergleiche VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 60, AVG).

Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt. Im angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine Differenzfläche von 25,45 ha aus und verhängte - da Flächenabweichungen von mehr als 50 % festgestellt wurden - zusätzlich zur vorgenommenen Rückforderung Flächensanktionen. In ihrer - verspätet erlassenen - Beschwerdevorentscheidung nahm die belangte Behörde nunmehr eine Richtigstellung ohne Sanktion hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Alm vor, welche sie mit der vorgelegten § 8i MOG-Erklärung begründete, und wies eine geänderte Differenzfläche von 0,00 ha aus. Aus diesem Umstand ergibt sich, dass die belangte Behörde nunmehr von einer anderen Beurteilung des Sachverhalts ausgehen und ihrer Berechnung nunmehr geänderte Werte zugrunde legen würde. Jedoch geht daraus nicht eindeutig hervor, welcher Wert aufgrund welcher neuen Ermittlungsergebnisse oder Urkunden zu ändern ist. Vielmehr wird lediglich das Ergebnis computergeneriert übermittelt. Schon daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend ermittelt wurde.Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt. Im angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine Differenzfläche von 25,45 ha aus und verhängte - da Flächenabweichungen von mehr als 50 % festgestellt wurden - zusätzlich zur vorgenommenen Rückforderung Flächensanktionen. In ihrer - verspätet erlassenen - Beschwerdevorentscheidung nahm die belangte Behörde nunmehr eine Richtigstellung ohne Sanktion hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Alm vor, welche sie mit der vorgelegten Paragraph 8 i, MOG-Erklärung begründete, und wies eine geänderte Differenzfläche von 0,00 ha aus. Aus diesem Umstand ergibt sich, dass die belangte Behörde nunmehr von einer anderen Beurteilung des Sachverhalts ausgehen und ihrer Berechnung nunmehr geänderte Werte zugrunde legen würde. Jedoch geht daraus nicht eindeutig hervor, welcher Wert aufgrund welcher neuen Ermittlungsergebnisse oder Urkunden zu ändern ist. Vielmehr wird lediglich das Ergebnis computergeneriert übermittelt. Schon daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend ermittelt wurde.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG).Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz VwGVG).

Die meritorische Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht würde gegenständlich eine gerichtliche Aufarbeitung und Beurteilung des von der belangten Behörde überwiegend computergeneriert dargestellten, überaus komplexen Sachverhalts voraussetzen. Es kann somit nicht die Rede davon sein, dass der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im Sinne der zitierten VwGH-Judikatur feststeht (vgl. auch VwGH 29.01.2015, Ra 2015/07/0001). Zudem deutet im vorliegenden Fall nichts darauf hin, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, denn die belangte Behörde ist laufend über die Entwicklungen betreffend den Beschwerdeführer informiert bzw. sind dessen Daten zugriffsbereit gespeichert und kann diese den Sachverhalt somit zweifellos effizienter (mit einer wesentlichen Zeitersparnis und kürzeren Verfahrensdauer) erheben, als dies durch das Bundesverwaltungsgericht der Fall sein würde.Die meritorische Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht würde gegenständlich eine gerichtliche Aufarbeitung und Beurteilung des von der belangten Behörde überwiegend computergeneriert dargestellten, überaus komplexen Sachverhalts voraussetzen. Es kann somit nicht die Rede davon sein, dass der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im Sinne der zitierten VwGH-Judikatur feststeht vergleiche auch VwGH 29.01.2015, Ra 2015/07/0001). Zudem deutet im vorliegenden Fall nichts darauf hin, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, denn die belangte Behörde ist laufend über die Entwicklungen betreffend den Beschwerdeführer informiert bzw. sind dessen Daten zugriffsbereit gespeichert und kann diese den Sachverhalt somit zweifellos effizienter (mit einer wesentlichen Zeitersparnis und kürzeren Verfahrensdauer) erheben, als dies durch das Bundesverwaltungsgericht der Fall sein würde.

In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt notwendigen Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht somit weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden (§ 28 Abs. 2 VwGVG). Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts.In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt notwendigen Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht somit weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden (Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG). Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden, der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

Die belangte Behörde wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens dem neu zu erlassenden Bescheid den geänderten Sachverhalt zugrunde zu legen haben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

4. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im konkreten Einzelfall.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im konkreten Einzelfall.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,
Berechnung, Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung,
Direktzahlung, Einbehaltung, einheitliche Betriebsprämie,
Entscheidungsfrist, Ermittlungspflicht, ersatzlose Behebung,
Flächenabweichung, Fristablauf, Fristüberschreitung,
Fristversäumung, Kassation, Kontrolle, Kürzung, mangelhaftes
Ermittlungsverfahren, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,
Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,
Rechtzeitigkeit, Rückforderung, unzuständige Behörde,
Unzuständigkeit, Verschulden, Verspätung, Vorlageantrag,
Zurückverweisung, Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W107.2177585.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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