RS Vwgh 2004/3/30 2003/06/0027

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Veröffentlicht am 30.03.2004
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27/01 Rechtsanwälte
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

PG 1965 §17 Abs2;
RAO 1868 §50 idF 1999/I/071;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Stmk 2001 TeilA §9 Abs3 lita;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Stmk 2001 TeilA §9 Abs3 litb;

Rechtssatz

Eine Waisenrente gebührt (bei Zutreffen der weiteren Voraussetzungen) nicht schon dann, wenn die Arbeitskraft des Studenten auf Grund des Studiums überwiegend in Anspruch genommen wird, weil die Satzung der Versorgungseinrichtungen der Stmk. RAK 2001 (anders als etwa § 17 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965) nicht auf solche Momente abstellt, sondern auf das Kriterium einer "ordnungsgemäßen Berufsausbildung". "Ordnungsgemäß" ist einerseits als zielführend und andererseits als zielstrebig zu verstehen. Zielführend in dem Sinn, dass die Ausbildung geeignet sein muss, die für die Ausübung eines Berufes jeweils erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln bzw. auf Grund der die für die Ausübung eines Berufes jeweils erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse erworben werden können, wobei auch Berufsausbildungen darunter fallen, die für die berufliche Ausübung eine höhere Qualifikation herbeiführen. Ob das betriebene Studium "ordnungsgemäß" im Sinne von ausreichend zielstrebig ist, ist vor allem (auch unter dem zeitlichen Aspekt) nach der maßgeblichen Studienordnung (bzw. einer vergleichbaren Norm) zu messen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003060027.X01

Im RIS seit

10.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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