Entscheidungsdatum
08.03.2018Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W138 2184913-3/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über den Antrag der XXXX, vertreten durch die Imre & Schaffer Rechtsanwälte OG, Ludersdorf 201, 8200 Gleisdorf betreffend das Vergabeverfahren "A10 Tauern Autobahn, Abschnitt Liesertal, Bestandsbrücke L22 Sanierung km 118.860", der Auftraggeberin ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen Finanzierungs-Aktiengesellschaft, Rotenturmstraße 5-9, 1011 Wien, vertreten durch die ASFINAG Baumanagement GmbH, Modecenterstraße 16, 1030 Wien beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über den Antrag der römisch 40 , vertreten durch die Imre & Schaffer Rechtsanwälte OG, Ludersdorf 201, 8200 Gleisdorf betreffend das Vergabeverfahren "A10 Tauern Autobahn, Abschnitt Liesertal, Bestandsbrücke L22 Sanierung km 118.860", der Auftraggeberin ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen Finanzierungs-Aktiengesellschaft, Rotenturmstraße 5-9, 1011 Wien, vertreten durch die ASFINAG Baumanagement GmbH, Modecenterstraße 16, 1030 Wien beschlossen:
A)
Aufgrund der Zurückziehung des Antrages der XXXX, vertreten durch die Imre & Schaffer Rechtsanwälte OG, Ludersdorf 201, 8200 Gleisdorf mit Schriftsatz vom 02.03.2018 wird das Verfahren über den Antrag auf Ersatz der Kosten gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Aufgrund der Zurückziehung des Antrages der römisch 40 , vertreten durch die Imre & Schaffer Rechtsanwälte OG, Ludersdorf 201, 8200 Gleisdorf mit Schriftsatz vom 02.03.2018 wird das Verfahren über den Antrag auf Ersatz der Kosten gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Zu A)
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Anträge auf Kostenersatz) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Anträge auf Kostenersatz) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 02.03.2018 vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung, jedoch nach Erlassung des Beschlusses über die beantragte einstweilige Verfügung den verfahrensgegenständlichen Antrag zurückgezogen.
Das Verfahren ist somit beendet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zur Begründung darf insbesondere auf den zuvor angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden.
Schlagworte
Antragszurückziehung, Beschwerdezurückziehung, Einstellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W138.2184913.3.00Zuletzt aktualisiert am
26.03.2018