Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrG 1997 §88 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/19/0077 E 7. Juli 2000 RS 1 (Hier ohne den letzten Satz; es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bezirkshauptmannschaft ihren - mit "der Bezirkshauptmann" (von einem Bediensteten in dessen Auftrag) unterfertigten - Bescheid in Ausnützung der Ermächtigung des § 1 der Verordnung des Landeshauptmannes in dessen Namen erlassen wollte. Weder im Spruch noch in der Begründung des Bescheides erfolgte nämlich eine Bezugnahme auf die in Rede stehende Verordnung und die darin erteilte Ermächtigung (Hinweis E 7.Juli 2000, 2000/19/0077). Über die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung hatte somit die Sicherheitsdirektion zu entscheiden (§ 94 Abs. 1 FrG 1997), den Bundesminister für Inneres traf daher im vorliegenden Fall keine Säumnis bei Erlassung der Berufungsentscheidung.)Stammrechtssatz
Hat die Bezirksverwaltungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid nicht namens des Landeshauptmannes in Ausnutzung der ihr erteilten Ermächtigung erlassen, so liegen die Voraussetzungen des § 94 Abs 4 FrG 1997 für die Zuständigkeit des Bundesministers für Inneres als Berufungsbehörde auch dann nicht vor, wenn es sich um eine Entscheidung im Zusammenhang mit der Erteilung von Niederlassungsbewilligungen handelt. Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde ist daher gemäß § 94 Abs 1 FrG 1997 die Sicherheitsdirektion zuständig. Dieser Behörde obliegt es dann zu prüfen, ob die Bezirksverwaltungsbehörde die erstinstanzliche Entscheidung zutreffend in ihrer Eigenschaft als Fremdenpolizeibehörde im eigenen Namen getroffen hat, oder aber im Namen des Landeshauptmannes vorzugehen gehabt hätte. Dem Bundesminister für Inneres kommt daher ungeachtet der Vorlage der Berufung an ihn im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur die Befugnis zu, die Berufung gemäß § 6 AVG an die zuständige Berufungsbehörde weiter zu leiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003210176.X01Im RIS seit
06.07.2004