RS Vwgh 2004/3/30 2003/06/0043

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §71 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Den Absender trifft die Gefahr des Verlustes einer zur Post gegebenen Eingabe an eine Behörde (siehe dazu beispielsweise die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, in E 2b zu § 13 Abs. 1 AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Das Gleiche hat sinngemäß für Telefaxeingaben zu gelten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003060043.X01

Im RIS seit

30.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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