TE Bvwg Beschluss 2018/3/12 W208 2188604-1

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Veröffentlicht am 12.03.2018
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Entscheidungsdatum

12.03.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.6
GEG §9 Abs2
VwGVG §8a Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 9 heute
  2. GEG § 9 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. GEG § 9 gültig von 01.05.2022 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. GEG § 9 gültig von 01.07.2018 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  5. GEG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  6. GEG § 9 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 9 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  8. GEG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  9. GEG § 9 gültig von 01.03.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  11. GEG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  12. GEG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  13. GEG § 9 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch

W208 2188604-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über den Antrag des XXXX, geb. XXXX, XXXX, vom 28.02.2018 auf Gewährung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des OBERLANDESGERICHTES WIEN vom 03.01.2018, Zl. Jv 55745-33a/17:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über den Antrag des römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , vom 28.02.2018 auf Gewährung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des OBERLANDESGERICHTES WIEN vom 03.01.2018, Zl. Jv 55745-33a/17:

A) Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8aA) Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 8 a

VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Zu A)

1. Mit dem im Spruch genannten Antrag, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 28.02.2018, hat die antragstellende Partei die Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG für die im Spruch genannte Rechtssache beantragt und ein Vermögensbekenntnis (§ 66 ZPO) beigelegt. Die Beigebung eines Rechtsanwaltes / einer Rechtsanwältin für die Einbringung einer Beschwerde wurde ebenfalls beantragt. Begründet wurde der Antrag damit, dass die antragstellende Partei vermögenslos sei (der Nachlass sei verschuldet) und über nur Mindestsicherung verfüge, weshalb sie nicht in der Lage sei, die Kosten der Führung des Beschwerdeverfahrens zu tragen.1. Mit dem im Spruch genannten Antrag, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 28.02.2018, hat die antragstellende Partei die Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 8 a, VwGVG für die im Spruch genannte Rechtssache beantragt und ein Vermögensbekenntnis (Paragraph 66, ZPO) beigelegt. Die Beigebung eines Rechtsanwaltes / einer Rechtsanwältin für die Einbringung einer Beschwerde wurde ebenfalls beantragt. Begründet wurde der Antrag damit, dass die antragstellende Partei vermögenslos sei (der Nachlass sei verschuldet) und über nur Mindestsicherung verfüge, weshalb sie nicht in der Lage sei, die Kosten der Führung des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

2. Gemäß § 8a Abs 1 VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies2. Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies

* aufgrund des Art 6 Abs 1 EMRK oder des Art 47 GRC geboten ist,* aufgrund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC geboten ist,

* die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und

* die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für die Gewährung von Verfahrenshilfe müssen alle vier Voraussetzungen kumulativ vorliegen (vgl EDER/MARTSCHIN/SCHMID, Das Verfahrensrecht der Verwaltunggerichte2, § 8a K5).Für die Gewährung von Verfahrenshilfe müssen alle vier Voraussetzungen kumulativ vorliegen vergleiche EDER/MARTSCHIN/SCHMID, Das Verfahrensrecht der Verwaltunggerichte2, Paragraph 8 a, K5).

3. Im vorliegenden Fall ist Gegenstand der beabsichtigten Anfechtung ein aufgrund des Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG) erlassener Bescheid (konkret geht es um den Nachlass von vorgeschriebenen Gerichtsgebühren gemäß § 9 Abs 2 GEG).3. Im vorliegenden Fall ist Gegenstand der beabsichtigten Anfechtung ein aufgrund des Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG) erlassener Bescheid (konkret geht es um den Nachlass von vorgeschriebenen Gerichtsgebühren gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG).

Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, fallen Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 EMRK (vgl VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Gerichtsgebühren sind Bundesabgaben, weshalb ihre Vorschreibung keine Entscheidung über "civil rights" iSd Art 6 EMRK ist (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0051).Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, fallen Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Gerichtsgebühren sind Bundesabgaben, weshalb ihre Vorschreibung keine Entscheidung über "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK ist (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0051).

Die Beschwerdeerhebung erscheint überdies aufgrund des Umstandes, dass es sich im Gegenstand um eine bereits durch das BVwG entschiedene Sache handelt, aussichtslos.

Für die Einbringung einer Beschwerde beim BVwG ist kein Rechtsanwalt erforderlich.

Mangels Vorliegens jedenfalls eines - von § 8a Abs 1 VwGVG geforderten - Erfordernisses ist daher der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe abzuweisen.Mangels Vorliegens jedenfalls eines - von Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG geforderten - Erfordernisses ist daher der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe abzuweisen.

Zu B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aussichtslosigkeit, Beschwerdeeinbringung, Civil Rights,
entschiedene Sache, Gerichtsgebührenpflicht, Nachlassantrag,
Verfahrenshilfeantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W208.2188604.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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