Entscheidungsdatum
12.03.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W208 2188604-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über den Antrag des XXXX, geb. XXXX, XXXX, vom 28.02.2018 auf Gewährung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des OBERLANDESGERICHTES WIEN vom 03.01.2018, Zl. Jv 55745-33a/17:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über den Antrag des römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , vom 28.02.2018 auf Gewährung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des OBERLANDESGERICHTES WIEN vom 03.01.2018, Zl. Jv 55745-33a/17:
A) Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8aA) Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 8 a
VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Zu A)
1. Mit dem im Spruch genannten Antrag, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 28.02.2018, hat die antragstellende Partei die Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG für die im Spruch genannte Rechtssache beantragt und ein Vermögensbekenntnis (§ 66 ZPO) beigelegt. Die Beigebung eines Rechtsanwaltes / einer Rechtsanwältin für die Einbringung einer Beschwerde wurde ebenfalls beantragt. Begründet wurde der Antrag damit, dass die antragstellende Partei vermögenslos sei (der Nachlass sei verschuldet) und über nur Mindestsicherung verfüge, weshalb sie nicht in der Lage sei, die Kosten der Führung des Beschwerdeverfahrens zu tragen.1. Mit dem im Spruch genannten Antrag, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 28.02.2018, hat die antragstellende Partei die Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 8 a, VwGVG für die im Spruch genannte Rechtssache beantragt und ein Vermögensbekenntnis (Paragraph 66, ZPO) beigelegt. Die Beigebung eines Rechtsanwaltes / einer Rechtsanwältin für die Einbringung einer Beschwerde wurde ebenfalls beantragt. Begründet wurde der Antrag damit, dass die antragstellende Partei vermögenslos sei (der Nachlass sei verschuldet) und über nur Mindestsicherung verfüge, weshalb sie nicht in der Lage sei, die Kosten der Führung des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
2. Gemäß § 8a Abs 1 VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies2. Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies
* aufgrund des Art 6 Abs 1 EMRK oder des Art 47 GRC geboten ist,* aufgrund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC geboten ist,
* die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und
* die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für die Gewährung von Verfahrenshilfe müssen alle vier Voraussetzungen kumulativ vorliegen (vgl EDER/MARTSCHIN/SCHMID, Das Verfahrensrecht der Verwaltunggerichte2, § 8a K5).Für die Gewährung von Verfahrenshilfe müssen alle vier Voraussetzungen kumulativ vorliegen vergleiche EDER/MARTSCHIN/SCHMID, Das Verfahrensrecht der Verwaltunggerichte2, Paragraph 8 a, K5).
3. Im vorliegenden Fall ist Gegenstand der beabsichtigten Anfechtung ein aufgrund des Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG) erlassener Bescheid (konkret geht es um den Nachlass von vorgeschriebenen Gerichtsgebühren gemäß § 9 Abs 2 GEG).3. Im vorliegenden Fall ist Gegenstand der beabsichtigten Anfechtung ein aufgrund des Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG) erlassener Bescheid (konkret geht es um den Nachlass von vorgeschriebenen Gerichtsgebühren gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG).
Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, fallen Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 EMRK (vgl VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Gerichtsgebühren sind Bundesabgaben, weshalb ihre Vorschreibung keine Entscheidung über "civil rights" iSd Art 6 EMRK ist (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0051).Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, fallen Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Gerichtsgebühren sind Bundesabgaben, weshalb ihre Vorschreibung keine Entscheidung über "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK ist (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0051).
Die Beschwerdeerhebung erscheint überdies aufgrund des Umstandes, dass es sich im Gegenstand um eine bereits durch das BVwG entschiedene Sache handelt, aussichtslos.
Für die Einbringung einer Beschwerde beim BVwG ist kein Rechtsanwalt erforderlich.
Mangels Vorliegens jedenfalls eines - von § 8a Abs 1 VwGVG geforderten - Erfordernisses ist daher der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe abzuweisen.Mangels Vorliegens jedenfalls eines - von Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG geforderten - Erfordernisses ist daher der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe abzuweisen.
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aussichtslosigkeit, Beschwerdeeinbringung, Civil Rights,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W208.2188604.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.03.2018