RS Vfgh 2007/10/10 B59/07

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Veröffentlicht am 10.10.2007
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

GEG 1962 §7 Abs4a
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen die Zurückweisung einesBerichtigungsantrags infolge amtswegiger Aufhebung des angefochtenenBescheides; Kostenzuspruch

Rechtssatz

Mit Bescheid der Bundesministerin für Justiz wurde der angefochtene Bescheid gemäß §7 Abs4a GEG 1962 aufgehoben und der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien aufgetragen, über den Berichtigungsantrag (gegen den näher bezeichneten Zahlungsauftrag) unter Abstandnahme von dem angenommenen Zurückweisungsgrund inhaltlich zu entscheiden.

Mitteilung der Beschwerdeführerin, dass sie sich als klaglos gestellt erachte.

Mit der amtswegigen Aufhebung des bekämpften Bescheides ist die Beschwerdeführerin iSd §86 VfGG klaglos gestellt worden, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos anzusehen und das Verfahren gemäß §86 VfGG einzustellen ist.

Entscheidungstexte

  • B 59/07
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.10.2007 B 59/07

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, VfGH/ Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B59.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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