TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/13 W213 2186152-1

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Veröffentlicht am 13.03.2018
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Entscheidungsdatum

13.03.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
ZDG §12c Abs1
ZDG §8 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZDG § 12c heute
  2. ZDG § 12c gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2015
  3. ZDG § 12c gültig von 01.10.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2013
  1. ZDG § 8 heute
  2. ZDG § 8 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2024
  3. ZDG § 8 gültig von 01.01.2023 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 208/2022
  4. ZDG § 8 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2018
  5. ZDG § 8 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  6. ZDG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2013
  7. ZDG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  8. ZDG § 8 gültig von 01.10.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2013
  9. ZDG § 8 gültig von 01.11.2010 bis 30.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010
  10. ZDG § 8 gültig von 01.10.2005 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  11. ZDG § 8 gültig von 01.01.2001 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2000
  12. ZDG § 8 gültig von 01.06.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2000
  13. ZDG § 8 gültig von 01.01.1997 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  14. ZDG § 8 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  15. ZDG § 8 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  16. ZDG § 8 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  17. ZDG § 8 gültig von 01.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  18. ZDG § 8 gültig von 01.12.1988 bis 31.05.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988
  19. ZDG § 8 gültig von 24.12.1986 bis 30.11.1988

Spruch

W213 2186152-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 15.01.2018, Zl. 448252/15/ZD/0118, betreffend Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 8 Abs. 1 ZDG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 15.01.2018, Zl. 448252/15/ZD/0118, betreffend Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZDG, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (in Folge: belangte Behörde) vom 03.08.2016 wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers festgestellt.

2. Der Beschwerdeführer wurde mit im Spruch genanntem Bescheid vom 15.01.2018, Zl. 448252/15/ZD/0118 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen.

Der Spruch des Bescheides lautet (auszugsweise) wie folgt:

"Sie werden gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 7 Abs. 1, 1 Abs. 5 sowie § 9 Abs. 1 Zivildienstgesetz 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 1986/679 idgF zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu folgender"Sie werden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 7, Absatz eins, eins, Absatz 5, sowie Paragraph 9, Absatz eins, Zivildienstgesetz 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 1986/679 idgF zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu folgender

Einrichtung zugewiesen:

XXXX Sie haben folgende Dienstleistungen zu erbringen:römisch 40 Sie haben folgende Dienstleistungen zu erbringen:

Hilfsdienste im Rettungs-, Krankentransport- und Katastrophenhilfsdienst

Zuweisungszeitraum: 01.04.2018 bis 31.12.2018

Dienstantritt 03.04.2018 um 08:00 Uhr

[...]

In den im § 21 Abs. 1 ZDG genannten Anlassfällen haben Sie erforderlichenfalls Dienstleistungen nach Maßgabe des § 8a Abs. 1 bis 5 ZDG zu erbringen."In den im Paragraph 21, Absatz eins, ZDG genannten Anlassfällen haben Sie erforderlichenfalls Dienstleistungen nach Maßgabe des Paragraph 8 a, Absatz eins bis 5 ZDG zu erbringen."

Der angefochtene Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 17.01.2018 übernommen.

3. Nach Zustellung des angefochtenen Bescheides legte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eine Vereinbarung betreffend ein Freiwilliges Sozialjahr im Zeitraum von 01.10.2017 bis 31.07.2018 vor.

4. Mit Schreiben vom 28.01.2018, bei der belangten Behörde eingelangt am 30.01.2018, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte dazu aus, dass er seit Oktober 2017 beim Österreichischen Roten Kreuz ein Freiwilliges Sozialjahr leiste. Bedauerlicherweise habe er versäumt, den "Vertrag über das freiwillige Sozialjahr als Zivildienstersatz" nach Abschluss und vor der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst an die belangte Behörde zu übermitteln. Er ersuchte daher das Bundesverwaltungsgericht, den Zuweisungsbescheid aufzuheben, damit er sein Freiwilliges Sozialjahr abschließen könne, sodass die Ableistung als vollständiger Ersatz der Leistung des ordentlichen Zivildienstes gelte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage bzw. aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers in der Beschwerde getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Das Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986, idF BGBl. I Nr. 146/2015, hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:Das Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2015,, hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:

"§ 8 (1) Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen."§ 8 (1) Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß Paragraph 4, anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.

[...]

§ 12c. (Verfassungsbestimmung) (1) Zivildienstpflichtige werden bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen, wenn sie der Zivildienstserviceagentur vor der Zuweisung zum ordentlichen ZivildienstParagraph 12 c, (Verfassungsbestimmung) (1) Zivildienstpflichtige werden bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen, wenn sie der Zivildienstserviceagentur vor der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst

1. eine Vereinbarung mit einem nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, anerkannten Träger über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr oder Gedenkdienst, Friedens- oder Sozialdienst im Ausland oder1. eine Vereinbarung mit einem nach dem Freiwilligengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, anerkannten Träger über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr oder Gedenkdienst, Friedens- oder Sozialdienst im Ausland oder

2. eine Vereinbarung nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von "Erasmus+", ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 50 über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligendienst im Ausland2. eine Vereinbarung nach der Verordnung (EU) Nr. 1288 aus 2013, zur Einrichtung von "Erasmus+", Amtsblatt Nummer L 347 vom 20.12.2013 Seite 50 über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligendienst im Ausland

vorgelegt haben.

(2) Zivildienstpflichtige, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres anhand des vom Träger ausgestellten Zertifikats nachweisen, dass sie eine Tätigkeit von der in Abs. 1 genannten Art und Mindestdauer ausgeübt haben, sind zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht mehr heranzuziehen. Wird die Tätigkeit aus Gründen, die der Zivildienstpflichtige nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen."(2) Zivildienstpflichtige, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres anhand des vom Träger ausgestellten Zertifikats nachweisen, dass sie eine Tätigkeit von der in Absatz eins, genannten Art und Mindestdauer ausgeübt haben, sind zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht mehr heranzuziehen. Wird die Tätigkeit aus Gründen, die der Zivildienstpflichtige nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen."

Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 15.01.2018 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 8 Abs. 1 ZDG zugewiesen.Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 15.01.2018 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZDG zugewiesen.

Erst nach Zustellung dieses Zuweisungsbescheides und somit nach Eintreten der Rechtswirkungen dieses Bescheides ("Zuweisung") übermittelte der Beschwerdeführer der Zivildienstserviceagentur die zwischen ihm und dem Österreichischen Roten Kreuz abgeschlossene Vereinbarung im Sinne des § 12 Freiwilligengesetz, wonach sich der Beschwerdeführer verpflichtete, im Zeitraum von 01.10.2017 bis 31.07.2018 ein Freiwilliges Sozialjahr im Rettungswesen zu leisten.Erst nach Zustellung dieses Zuweisungsbescheides und somit nach Eintreten der Rechtswirkungen dieses Bescheides ("Zuweisung") übermittelte der Beschwerdeführer der Zivildienstserviceagentur die zwischen ihm und dem Österreichischen Roten Kreuz abgeschlossene Vereinbarung im Sinne des Paragraph 12, Freiwilligengesetz, wonach sich der Beschwerdeführer verpflichtete, im Zeitraum von 01.10.2017 bis 31.07.2018 ein Freiwilliges Sozialjahr im Rettungswesen zu leisten.

Zivildienstpflichtige werden gemäß § 12c Abs. 1 ZDG jedoch nur dann nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen, wenn sie der Zivildienstserviceagentur vor der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst eine Vereinbarung mit einem nach dem Freiwilligengesetz anerkannten Träger über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr oder Gedenkdienst, Friedens- oder Sozialdienst im Ausland vorlegen.Zivildienstpflichtige werden gemäß Paragraph 12 c, Absatz eins, ZDG jedoch nur dann nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen, wenn sie der Zivildienstserviceagentur vor der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst eine Vereinbarung mit einem nach dem Freiwilligengesetz anerkannten Träger über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr oder Gedenkdienst, Friedens- oder Sozialdienst im Ausland vorlegen.

Dieser Anforderung des § 12c Abs. 1 ZDG ist der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Zuweisungsbescheides nicht nachgekommen. Die bescheidmäßige Zuweisung des Beschwerdeführers zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes erfolgte daher zu Recht.Dieser Anforderung des Paragraph 12 c, Absatz eins, ZDG ist der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Zuweisungsbescheides nicht nachgekommen. Die bescheidmäßige Zuweisung des Beschwerdeführers zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes erfolgte daher zu Recht.

Gründe für eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides liegen fallbezogen nicht vor. Insbesondere ist es dem Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, wonach die Konsequenzen der Versäumnis für in bedeuten würden, dass er seinen Vertrag mit dem Österreichischen Roten Kreuz nicht erfüllen und sein Studium nicht wie geplant im Oktober 2018 antreten könne, nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Auch andere Gründe für eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.

Der vorliegende Zuweisungsbescheid ist daher rechtmäßig, der Beschwerdeführer hat den Zivildienst am 03.04.2018 anzutreten.

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war somit als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Einrichtung, Freiwilliges Sozialjahr, ordentlicher Zivildienst,
verspätete Vorlage, Vorlagefrist, Zeitpunkt, Zivildiener,
Zuweisungsbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W213.2186152.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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