RS Vwgh 2004/3/30 2002/06/0160

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Veröffentlicht am 30.03.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z31;
RAO 1868 §22 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Gemäß § 22 Abs. 2 der österreichischen Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, in der Fassung BGBl. I Nr. 71/1999 (RAO), sind die Rechtsanwaltskammern Körperschaften des öffentlichen Rechtes, welche durch ihre Organe die Aufsicht über die Rechtsanwälte ausüben. Nach den ihnen vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben sind die Rechtsanwaltskammern als berufliche Vertretungen einzustufen, auf deren Verfahren gemäß Art. II Abs. 2 B Z. 31 EGVG, BGBl. Nr. 50/1991, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 137/2001, die Verwaltungsverfahrensgesetze und insbesondere das AVG nicht anzuwenden sind.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002060160.X01

Im RIS seit

27.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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