RS Vfgh 2007/10/10 G187/06

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Veröffentlicht am 10.10.2007
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
StGG Art5
EMRK 1. ZP Art1
ÄrzteG 1998 §118 Abs3a, §195
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ÄrzteG 1998 § 118 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 118 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2009
  3. ÄrzteG 1998 § 118 gültig von 20.10.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2009
  4. ÄrzteG 1998 § 118 gültig von 27.07.2006 bis 19.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2006
  5. ÄrzteG 1998 § 118 gültig von 01.01.2006 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  6. ÄrzteG 1998 § 118 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2003
  7. ÄrzteG 1998 § 118 gültig von 01.08.2002 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  8. ÄrzteG 1998 § 118 gültig von 11.08.2001 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  9. ÄrzteG 1998 § 118 gültig von 11.11.1998 bis 10.08.2001

Leitsatz

Abweisung des Antrags der Österreichischen Ärztekammer auf Aufhebung der gesetzlichen Verpflichtung zur Einrichtung eines Solidarfonds zum Zweck der finanziellen Unterstützung geschädigter Patienten infolge schuldhaften Handelns eines freiberuflich tätigen Arztes; kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Eigentumsrecht durch die dem Ansehen der Ärzteschaft und der Erhaltung des Vertrauens der Patienten in ihre Ärzte dienende Regelung; sachliche Rechtfertigung auch im Hinblick auf angestellte Ärzte; kein Verstoß gegen das Legalitätsprinzip im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte und die ausdrückliche Zweckbindung

Rechtssatz

Zulässigkeit des Antrags der Österreichischen Ärztekammer auf Aufhebung des §118 Abs3a ÄrzteG 1998 idF BGBl I 122/2006.Zulässigkeit des Antrags der Österreichischen Ärztekammer auf Aufhebung des §118 Abs3a ÄrzteG 1998 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2006,.

Die Bestimmung berührt die Österreichische Ärztekammer nachteilig, unmittelbar und aktuell in ihrer Rechtsposition, da die Pflicht begründet wird, einen unselbständigen "Fonds" einzurichten und diesem eine bestimmte Vermögensmasse zu widmen, die ihr künftig zur Erfüllung anderer Aufgaben nicht zur Verfügung steht.

Kein zumutbarer (Um-)Weg durch Erlassung einer Satzungsbestimmung, derzufolge kein Solidarfonds eingerichtet wird. Die Aufsichtsbehörde könnte durch Untätigkeit über drei Monate die Genehmigungsfiktion des §195 Abs3 3. Satz ÄrzteG eintreten lassen, ohne dass ein Bescheid erlassen werden müsste.

Auch Unterlassung der Einrichtung des Solidarfonds kein zumutbarer Weg. Es ist den höchsten Repräsentanten einer gesetzlichen beruflichen Vertretung angesichts der drohenden Aufsichtsmittel (vgl §195 Abs9 ÄrzteG) sowie unter Umständen drohender strafrechtlicher Sanktionen nicht zumutbar, sich rechtswidrig zu verhalten, nur um einen Bescheid zu erwirken.Auch Unterlassung der Einrichtung des Solidarfonds kein zumutbarer Weg. Es ist den höchsten Repräsentanten einer gesetzlichen beruflichen Vertretung angesichts der drohenden Aufsichtsmittel vergleiche §195 Abs9 ÄrzteG) sowie unter Umständen drohender strafrechtlicher Sanktionen nicht zumutbar, sich rechtswidrig zu verhalten, nur um einen Bescheid zu erwirken.

Dass es sich um einen rechtlich unselbständigen Fonds ohne Rechtspersönlichkeit handelt, ergibt sich aus der Anordnung der Legalzession des §118 Abs3a 2. Satz ÄrzteG zugunsten der Österreichischen Ärztekammer.

Das vom Solidarfonds umfasste Vermögen wird der Österreichischen Ärztekammer nicht entzogen. Vielmehr wird durch die Widmung für einen bestimmten Zweck eine anderweitige Verwendung der Mittel für eine andere Aufgabe der antragstellenden Kammer ausgeschlossen. In der gesetzlichen Anordnung zur Einrichtung des Solidarfonds liegt daher keine Enteignung, sondern eine Eigentumsbeschränkung.

Mit der Regelung soll dem Vorbild anderer Berufsgruppen der freien Berufe folgend ein Sicherungssystem geschaffen werden, mit dem das durch den Anlassfall beeinträchtigte Ansehen der österreichischen Ärzteschaft wiederhergestellt und die damit einhergehende Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patienten beseitigt wird. Diese Ziele des Gesetzgebers liegen im öffentlichen Interesse.

Die Verpflichtung zur Einrichtung eines Solidarfonds schafft ausweislich der gesetzlich vorgegebenen Zweckbindung die Voraussetzung dafür, dass Patienten eine Unterstützung erhalten, die durch schuldhaftes ärztliches Handeln von freiberuflich tätigen Ärzten einen Schaden erlitten haben und nicht anderweitig innerhalb einer angemessenen Frist eine Entschädigung erhalten. Eignung dieser gesetzlichen Maßnahme zur Erreichung der genannten Ziele.

Finanzielles Ausmaß der Verpflichtung begrenzt (geringe Zahl nicht von der Berufshaftpflichtversicherung der Ärzte abgedeckter Fälle). Nur "Unterstützung und Entlastung" der Patienten angestrebt, sodass nicht der Ersatz des vollen, anderweitig nicht abgedeckten Schadens sichergestellt werden muss. Die Ärztekammer kann daher mit entsprechend geringeren Beträgen das Auslangen finden.

Der Eingriff dient dem Ansehen der Ärzteschaft und der Erhaltung des Vertrauens der Patienten in ihre Ärzte, mithin Zielen, die insbesondere für den Großteil der zur gesetzlichen beruflichen Vertretung der Antragstellerin zusammengefassten Berufsgruppe von eminenter Wichtigkeit und auch insgesamt gesundheitspolitisch von erheblicher Bedeutung sind. Angelegenheiten im gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interesse der Kammerangehörigen und somit im Wirkungskreis der Österreichischen Ärztekammer berührt.

Der Umstand, dass nicht alle Mitglieder der Ärztekammern freiberuflich tätige Ärzte sind, hat nicht die Verfassungswidrigkeit der Regelung zur Folge. Dem Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, insoweit eine Durchschnittsbetrachtung anzustellen, weil das Ansehen der Ärzte unteilbar ist und alle Ärzte (auch die angestellten Ärzte) von einem Verlust des Ansehens der Ärzteschaft materiell und immateriell betroffen sein können.

Kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Eigentumsrecht.

Regelung auch sachlich gerechtfertigt.

Kein Verstoß gegen das aus dem Legalitätsprinzip erfließende Bestimmtheitsgebot.

Die Verpflichtung zur Einrichtung des Solidarfonds selbst ist sowohl durch die Entstehungsgeschichte der Regelung als auch durch eine ausdrückliche Zweckbindung determiniert; ihr zur Seite gestellt sind die Anordnung der Subsidiarität gegenüber anderen Formen der Entschädigung (insbesondere aus einer Berufshaftpflichtversicherung) und einer Legalzession zugunsten der antragstellenden Kammer.

Keine formalgesetzliche Delegation in der Verordnungsermächtigung des §118 Abs3a 3. Satz ÄrzteG 1998. Vielmehr ergeben sich bereits aus dem ersten Satz ("Unterstützung", "Entlastung", keine anderweitige "angemessene Entschädigung", "in angemessener Zeit", Bezeichnung "Solidarfonds") Anhaltspunkte für die nähere Gestaltung des Fonds.

Auch in der Anordnung, dass in der Satzung oder in einer gesonderten Verordnung festzulegen ist, dass für vor Inkrafttreten der Novelle BGBl I 122/2006 erlittene Schäden Leistungen zu erbringen sind, liegt kein Verstoß gegen das Legalitätsprinzip.Auch in der Anordnung, dass in der Satzung oder in einer gesonderten Verordnung festzulegen ist, dass für vor Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2006, erlittene Schäden Leistungen zu erbringen sind, liegt kein Verstoß gegen das Legalitätsprinzip.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ärzte, Ärztekammer, berufliche Vertretungen, Legalitätsprinzip, Determinierungsgebot, Schadenersatz, Haftung, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:G187.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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